Seit genau einem Jahr gelten neue Grundregeln für den Grad der Behinderung: Am 3. Oktober 2025 trat der überarbeitete Teil A der Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Für chronisch Kranke geht es dabei um viel Geld: Steuerpauschbeträge, früherer Rentenbeginn und Kündigungsschutz hängen an der Zahl, die das Versorgungsamt festlegt.
Was der Grad der Behinderung bedeutet und warum die Zahl so wichtig ist
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, misst nicht die Schwere einer Diagnose, sondern wie stark eine Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Damit verbunden sind der Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und unter weiteren Voraussetzungen die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab einem GdB von 30 ist auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung möglich, wenn ohne sie der Arbeitsplatz gefährdet wäre.
Die rechtliche Grundlage bildet § 152 SGB IX. Welche Werte für welche Gesundheitsstörung gelten, regeln die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Teil A enthält die allgemeinen Bewertungsregeln, Teil B die eigentlichen Tabellenwerte für einzelne Krankheiten.
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Bürger & Geld auf Google News folgenWas sich seit Oktober 2025 tatsächlich geändert hat
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 29. September 2025 erlassen und im Bundesgesetzblatt (2025 I Nr. 228) verkündet. Das parlamentarische Verfahren ist in der Dokumentation des Bundestages nachvollziehbar. Neu gefasst wurde ausschließlich Teil A, der jetzt „Gemeinsame Grundsätze“ heißt. Die Tabellenwerte in Teil B blieben unverändert.
Drei Punkte stechen heraus. Erstens orientiert sich die Verordnung ausdrücklich am Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention: Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und äußeren Barrieren.
Zweitens ist die Heilungsbewährung nach Krebs und Organtransplantationen jetzt zentral in Teil A geregelt. Sie dauert in der Regel fünf Jahre, sofern Teil B keinen anderen Zeitraum vorsieht. In dieser Phase gilt bei bösartigen Neubildungen und Transplantationen innerer Organe im Allgemeinen ein GdB von mindestens 50, in höheren Stadien mindestens 80. Ausdrücklich neu formuliert ist, dass ein Carcinoma in situ, also eine Krebsvorstufe ohne Ausbreitung, grundsätzlich keine Heilungsbewährung rechtfertigt. Für Betroffene mit einer solchen Diagnose kann das einen spürbaren Unterschied ausmachen.
Drittens wurde die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen präziser gefasst. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert. Weitere Gesundheitsstörungen zählen nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken, was eine Erhöhung um mindestens 10 bedeutet. Addieren oder Mitteln von Einzelwerten ist ausdrücklich unzulässig. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamtwert in der Regel nicht, auch wenn mehrere davon vorliegen. Auch ein Einzel-GdB von 20 führt oft zu keiner Steigerung.
Die Überarbeitung von Teil B, also der Krankheitstabellen selbst, wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat in thematischen Arbeitsgruppen vorbereitet. Ein beschlossener neuer Teil B liegt bislang nicht vor; die Verordnung ist nach aktuellem Stand zuletzt durch die Sechste Änderungsverordnung geändert worden. Die folgenden Werte sind deshalb weiterhin maßgeblich.
Die große Tabelle: Welcher GdB bei welcher Krankheit gilt
Die Werte stammen aus Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, dort teils noch als „GdS“ bezeichnet. Sie sind typisierte Richtwerte und laut Teil A alters-, geschlechts- und trainingsunabhängig. Im Einzelfall kann das Versorgungsamt abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
| Krankheit | GdB |
|---|---|
| Diabetes, Therapie ohne Risiko einer Unterzuckerung | 0 |
| Diabetes, Therapie mit Risiko einer Unterzuckerung | 20 |
| Diabetes mit täglicher dokumentierter Blutzuckerselbstkontrolle und weiteren Einschnitten | 30 bis 40 |
| Diabetes mit Insulintherapie (mindestens vier Injektionen täglich) und gravierenden Einschnitten | 50 |
| Bluthochdruck, leichte Form | 0 bis 10 |
| Bluthochdruck, mittelschwere Form mit Organbeteiligung | 20 bis 40 |
| Bluthochdruck, schwere Form | 50 bis 100 |
| Bluthochdruck, maligne Form | 100 |
| Herzerkrankung ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung | 0 bis 10 |
| Herzerkrankung, Einschränkung bei mittelschwerer Belastung | 20 bis 40 |
| Herzerkrankung, Einschränkung bei alltäglicher leichter Belastung | 50 bis 70 |
| Herzerkrankung mit zeitweiliger Dekompensation | 80 |
| Herzerkrankung, Leistungsbeeinträchtigung in Ruhe | 90 bis 100 |
| Herzschrittmacher | 10 |
| Implantierter Defibrillator (ICD) | mindestens 50 |
| Herztransplantation, erste zwei Jahre | 100 |
| Herztransplantation, danach | mindestens 70 |
| Bronchialasthma, seltene oder leichte Anfälle | 0 bis 20 |
| Bronchialasthma, häufige oder schwere Anfälle | 30 bis 40 |
| Bronchialasthma, Serien schwerer Anfälle | 50 |
| COPD/Lungenfunktion, geringgradige Einschränkung | 20 bis 40 |
| COPD/Lungenfunktion, mittelgradige Einschränkung | 50 bis 70 |
| COPD/Lungenfunktion, schwere Einschränkung | 80 bis 100 |
| Schlafapnoe ohne nächtliche Überdruckbeatmung | 0 bis 10 |
| Schlafapnoe mit nächtlicher Überdruckbeatmung (CPAP) | 20 |
| Schlafapnoe, Überdruckbeatmung nicht durchführbar | 50 |
| Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, geringe Auswirkungen | 10 bis 20 |
| Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, mittelschwere Auswirkungen | 30 bis 40 |
| Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, schwere Auswirkungen | 50 bis 60 |
| Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, schwerste Auswirkungen | 70 bis 80 |
| Künstlicher Darmausgang, gut versorgt | 50 |
| Künstlicher Darmausgang mit Komplikationen | 60 bis 80 |
| Verlust einer Niere bei gesunder zweiter Niere | 25 |
| Dauerhafte Dialyse | 100 |
| Nierentransplantation, erste zwei Jahre | 100 |
| Nierentransplantation, danach | mindestens 50 |
| Depression, Angst- und andere Neurosen, leichtere Form | 0 bis 20 |
| Depression, Angst- und andere Neurosen, stärker behindernd | 30 bis 40 |
| Schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50 bis 70 |
| Schwere psychische Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80 bis 100 |
| Schizophrenie, langdauernde Psychose im floriden Stadium | 50 bis 100 |
| Schizophrenie, Residualzustand mit geringen Restsymptomen | 10 bis 20 |
| Autismus ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten | 10 bis 20 |
| Autismus mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 30 bis 40 |
| Autismus mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50 bis 70 |
| Autismus mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80 bis 100 |
| ADHS, je nach Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit | 10 bis 100 |
| Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust | mindestens 50 |
| Migräne, leichte Verlaufsform | 0 bis 10 |
| Migräne, mittelgradige Verlaufsform | 20 bis 40 |
| Migräne, schwere Verlaufsform | 50 bis 60 |
| Epilepsie, sehr seltene Anfälle | 40 |
| Epilepsie, seltene Anfälle | 50 bis 60 |
| Epilepsie, mittlere Anfallshäufigkeit | 60 bis 80 |
| Epilepsie, häufige Anfälle | 90 bis 100 |
| Epilepsie, drei Jahre anfallsfrei unter Medikation | 30 |
| Parkinson, geringe Störung | 30 bis 40 |
| Parkinson, deutliche Störung | 50 bis 70 |
| Parkinson, schwere Störung | 80 bis 100 |
| Narkolepsie | 50 bis 80 |
| Rheuma, ohne wesentliche Funktionseinschränkung | 10 |
| Rheuma, geringe Auswirkungen | 20 bis 40 |
| Rheuma, mittelgradige Auswirkungen | 50 bis 70 |
| Rheuma, schwere Auswirkungen | 80 bis 100 |
| Wirbelsäulenschaden, geringe funktionelle Auswirkungen | 10 |
| Wirbelsäulenschaden, mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnitt | 20 |
| Wirbelsäulenschaden, schwere Auswirkungen in einem Abschnitt | 30 |
| Wirbelsäulenschaden, mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten | 30 bis 40 |
| Wirbelsäulenschaden, besonders schwere Auswirkungen | 50 bis 70 |
| Wirbelsäulenschaden bis zur Geh- und Stehunfähigkeit | 80 bis 100 |
| Hüftendoprothese einseitig / beidseitig | mindestens 10 / 20 |
| Knie-Totalendoprothese einseitig / beidseitig | mindestens 20 / 30 |
| Knie-Teilendoprothese einseitig / beidseitig | mindestens 10 / 20 |
| Schulterendoprothese einseitig / beidseitig | mindestens 20 / 40 |
| Ellenbogenendoprothese einseitig / beidseitig | mindestens 30 / 50 |
| Endoprothese oberes Sprunggelenk einseitig / beidseitig | mindestens 10 / 20 |
| Tinnitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen | 0 bis 10 |
| Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen | 20 |
| Tinnitus mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit | 30 bis 40 |
| Tinnitus mit schweren psychischen Störungen | mindestens 50 |
| Taubheit beidseitig | 80 |
| Blindheit | 100 |
| Brustkrebs, Heilungsbewährung, kleiner Tumor ohne Lymphknotenbefall | 50 |
| Brustkrebs, Heilungsbewährung, mit Befall von bis zu drei Lymphknoten | 60 |
| Brustkrebs, Heilungsbewährung, höhere Stadien | mindestens 80 |
| Brustverlust nach Ablauf der Heilungsbewährung, einseitig / beidseitig | 30 / 40 |
| Prostatakrebs ohne Behandlungsbedarf | 50 |
| Prostatakrebs unter Hormonentzugsbehandlung | mindestens 60 |
| Darmkrebs, frühes Stadium, Heilungsbewährung | 50 |
| Darmkrebs, fortgeschrittenes Stadium, Heilungsbewährung | mindestens 80 |
| Lungenkrebs, Heilungsbewährung | mindestens 80 |
| Schwarzer Hautkrebs (Melanom), Stadium I | 50 |
| Schwarzer Hautkrebs (Melanom), höhere Stadien | 80 |
| Akute Leukämie, Behandlungsphase | 100 |
| Akute Leukämie, anschließende Heilungsbewährung | 80 |
Für einige Erkrankungen sieht die Verordnung keine festen Zahlen vor. Bei Multipler Sklerose richtet sich der GdB vor allem nach den Ausfallerscheinungen im Gehirn und Rückenmark sowie nach der Krankheitsaktivität. Fibromyalgie, chronisches Erschöpfungssyndrom und vergleichbare Syndrome werden nach Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen bewertet, in Anlehnung an andere Krankheitsbilder.
Warum zwei Erkrankungen selten einen doppelten GdB ergeben
Ein Rechenbeispiel zeigt, wie die neuen Regeln in Teil A wirken. Angenommen, bei einer 58-jährigen Verwaltungsangestellten stellt das Versorgungsamt drei Gesundheitsstörungen fest: einen Wirbelsäulenschaden mit schweren Auswirkungen in einem Abschnitt (Einzel-GdB 30), einen Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen (Einzel-GdB 20) und einen leichten Bluthochdruck (Einzel-GdB 10).
Wer die Werte einfach zusammenzählt, käme auf 60 und damit auf eine Schwerbehinderung. So rechnet das Amt aber nicht. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert von 30. Verstärkt der Tinnitus die Gesamtbelastung spürbar, etwa weil Schlafstörungen und Schmerzen sich gegenseitig verschärfen, kann der Gesamt-GdB auf 40 steigen. Der leichte Bluthochdruck bleibt nach der Regel zum Einzel-GdB 10 in aller Regel ohne Effekt. Am Ende stünde also ein Gesamt-GdB von 40. Zur Schwerbehinderung fehlen dann zehn Punkte.
Entscheidend ist deshalb, wie Funktionsbeeinträchtigungen zusammenwirken. Teil A unterscheidet ausdrücklich zwischen Störungen, die sich gegenseitig besonders nachteilig verstärken, solchen, die unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen, und solchen, die sich ganz oder teilweise überschneiden. Nur bei überlappenden Beschwerden, etwa zwei Diagnosen, die dieselben Alltagsfunktionen betreffen, steigt der Wert typischerweise nicht.
Wo die Tabelle an ihre Grenzen stößt
Die Spannbreiten in der Tabelle zeigen, wie viel Ermessen in jedem Bescheid steckt. Ob eine Depression als „leichter“ mit 20 oder als „stärker behindernd“ mit 30 bis 40 eingestuft wird, entscheidet sich an den ärztlichen Befunden in der Akte. Gutachter bewerten, was dokumentiert ist: Behandlungsdauer, Medikation, Klinikaufenthalte, Einschränkungen im Beruf und im sozialen Leben. Ein knapper Befundbericht mit nur einer Diagnose führt erfahrungsgemäß häufiger zum unteren Ende einer Spanne als eine ausführliche Schilderung der Alltagsfolgen.
Hinzu kommt der zeitliche Faktor. Endet eine Heilungsbewährung nach Krebs ohne Rückfall, prüft das Versorgungsamt den GdB neu. Nach den Grundsätzen in Teil A entfällt dann die pauschal höhere Bewertung, und es zählen nur noch die tatsächlich verbliebenen Funktionseinschränkungen. Viele Betroffene erleben das als Herabstufung, obwohl die Verordnung diesen Schritt von Anfang an vorsieht. Wer dann unter 50 fällt, verliert den Schwerbehindertenstatus, wobei der besondere Kündigungsschutz und andere Nachteilsausgleiche nach dem Gesetz erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des neuen Bescheids enden.
Häufige Fragen zum GdB nach Krankheit
Ab welchem GdB gilt eine Schwerbehinderung?
Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne diese ihren Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen geeigneten finden würden. Schon ab einem GdB von 20 gibt es einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag.
Haben sich die GdB-Werte in der Tabelle durch die Reform 2025 geändert?
Nein. Die zum 3. Oktober 2025 in Kraft getretene Änderung betrifft nur Teil A, also die allgemeinen Bewertungsregeln. Die Werte für einzelne Krankheiten in Teil B gelten unverändert weiter. Eine Überarbeitung von Teil B wird vorbereitet, ist aber noch nicht beschlossen.
Werden mehrere Krankheiten beim GdB zusammengezählt?
Nein. Die Verordnung schließt Addition und Mittelung ausdrücklich aus. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamtwert nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken, also um mindestens 10. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 bleiben in der Regel ohne Auswirkung.
Wie lange gilt der erhöhte GdB nach einer Krebserkrankung?
Während der Heilungsbewährung gilt bei bösartigen Tumoren im Allgemeinen ein GdB von mindestens 50, in höheren Stadien mindestens 80. Dieser Zeitraum dauert in der Regel fünf Jahre, bei bestimmten frühen Tumorstadien nach Teil B kürzer. Danach wird der GdB nach den verbliebenen Folgen neu bewertet. Ein Carcinoma in situ rechtfertigt nach dem neuen Teil A grundsätzlich keine Heilungsbewährung.
Meinung: Mehr Klarheit bei den Regeln, aber die Tabelle bleibt eine Baustelle
Die Reform von Teil A war überfällig, und sie hat Wichtiges geleistet. Das ausdrückliche Verbot, Einzelwerte zu addieren, die Zehn-Punkte-Schwelle und die Orientierung an der UN-Behindertenrechtskonvention schaffen eine nachvollziehbarere Grundlage für Bescheide und Widersprüche. Doch die Kernfrage, welche Krankheit welchen Wert ergibt, beantworten weiterhin Tabellen, deren Grundstruktur auf das Jahr 2008 zurückgeht. Psychische Erkrankungen, chronische Schmerzsyndrome oder postinfektiöse Krankheitsbilder werden darin nur grob erfasst. Solange Teil B nicht modernisiert ist, entscheidet zu oft die Qualität eines Befundberichts darüber, ob ein Mensch als schwerbehindert anerkannt wird. Die Bundesregierung sollte den Abschluss der Teil-B-Überarbeitung mit einem verbindlichen Zeitplan versehen und dabei sicherstellen, dass keine Gruppe durch die Hintertür schlechter gestellt wird. Ein Jahr nach der Reform ist das erst die halbe Arbeit.
Quellenangaben
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
- Deutscher Bundestag, DIP: Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung