Grad der Behinderung: Große Tabelle zeigt, welcher GdB bei welcher Krankheit gilt

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Seit genau einem Jahr gelten neue Grundregeln für den Grad der Behinderung: Am 3. Oktober 2025 trat der überarbeitete Teil A der Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft. Für chronisch Kranke geht es dabei um viel Geld: Steuerpauschbeträge, früherer Rentenbeginn und Kündigungsschutz hängen an der Zahl, die das Versorgungsamt festlegt.

Was der Grad der Behinderung bedeutet und warum die Zahl so wichtig ist

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, misst nicht die Schwere einer Diagnose, sondern wie stark eine Erkrankung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Damit verbunden sind der Schwerbehindertenausweis, besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und unter weiteren Voraussetzungen die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab einem GdB von 30 ist auf Antrag bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung möglich, wenn ohne sie der Arbeitsplatz gefährdet wäre.

Die rechtliche Grundlage bildet § 152 SGB IX. Welche Werte für welche Gesundheitsstörung gelten, regeln die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Teil A enthält die allgemeinen Bewertungsregeln, Teil B die eigentlichen Tabellenwerte für einzelne Krankheiten.

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Was sich seit Oktober 2025 tatsächlich geändert hat

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung wurde am 29. September 2025 erlassen und im Bundesgesetzblatt (2025 I Nr. 228) verkündet. Das parlamentarische Verfahren ist in der Dokumentation des Bundestages nachvollziehbar. Neu gefasst wurde ausschließlich Teil A, der jetzt „Gemeinsame Grundsätze“ heißt. Die Tabellenwerte in Teil B blieben unverändert.

Drei Punkte stechen heraus. Erstens orientiert sich die Verordnung ausdrücklich am Behinderungsbegriff der UN-Behindertenrechtskonvention: Behinderung entsteht aus der Wechselwirkung zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und äußeren Barrieren.

Zweitens ist die Heilungsbewährung nach Krebs und Organtransplantationen jetzt zentral in Teil A geregelt. Sie dauert in der Regel fünf Jahre, sofern Teil B keinen anderen Zeitraum vorsieht. In dieser Phase gilt bei bösartigen Neubildungen und Transplantationen innerer Organe im Allgemeinen ein GdB von mindestens 50, in höheren Stadien mindestens 80. Ausdrücklich neu formuliert ist, dass ein Carcinoma in situ, also eine Krebsvorstufe ohne Ausbreitung, grundsätzlich keine Heilungsbewährung rechtfertigt. Für Betroffene mit einer solchen Diagnose kann das einen spürbaren Unterschied ausmachen.

Drittens wurde die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Erkrankungen präziser gefasst. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert. Weitere Gesundheitsstörungen zählen nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken, was eine Erhöhung um mindestens 10 bedeutet. Addieren oder Mitteln von Einzelwerten ist ausdrücklich unzulässig. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamtwert in der Regel nicht, auch wenn mehrere davon vorliegen. Auch ein Einzel-GdB von 20 führt oft zu keiner Steigerung.

Die Überarbeitung von Teil B, also der Krankheitstabellen selbst, wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat in thematischen Arbeitsgruppen vorbereitet. Ein beschlossener neuer Teil B liegt bislang nicht vor; die Verordnung ist nach aktuellem Stand zuletzt durch die Sechste Änderungsverordnung geändert worden. Die folgenden Werte sind deshalb weiterhin maßgeblich.

Die große Tabelle: Welcher GdB bei welcher Krankheit gilt

Die Werte stammen aus Teil B der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, dort teils noch als „GdS“ bezeichnet. Sie sind typisierte Richtwerte und laut Teil A alters-, geschlechts- und trainingsunabhängig. Im Einzelfall kann das Versorgungsamt abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

KrankheitGdB
Diabetes, Therapie ohne Risiko einer Unterzuckerung0
Diabetes, Therapie mit Risiko einer Unterzuckerung20
Diabetes mit täglicher dokumentierter Blutzuckerselbstkontrolle und weiteren Einschnitten30 bis 40
Diabetes mit Insulintherapie (mindestens vier Injektionen täglich) und gravierenden Einschnitten50
Bluthochdruck, leichte Form0 bis 10
Bluthochdruck, mittelschwere Form mit Organbeteiligung20 bis 40
Bluthochdruck, schwere Form50 bis 100
Bluthochdruck, maligne Form100
Herzerkrankung ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung0 bis 10
Herzerkrankung, Einschränkung bei mittelschwerer Belastung20 bis 40
Herzerkrankung, Einschränkung bei alltäglicher leichter Belastung50 bis 70
Herzerkrankung mit zeitweiliger Dekompensation80
Herzerkrankung, Leistungsbeeinträchtigung in Ruhe90 bis 100
Herzschrittmacher10
Implantierter Defibrillator (ICD)mindestens 50
Herztransplantation, erste zwei Jahre100
Herztransplantation, danachmindestens 70
Bronchialasthma, seltene oder leichte Anfälle0 bis 20
Bronchialasthma, häufige oder schwere Anfälle30 bis 40
Bronchialasthma, Serien schwerer Anfälle50
COPD/Lungenfunktion, geringgradige Einschränkung20 bis 40
COPD/Lungenfunktion, mittelgradige Einschränkung50 bis 70
COPD/Lungenfunktion, schwere Einschränkung80 bis 100
Schlafapnoe ohne nächtliche Überdruckbeatmung0 bis 10
Schlafapnoe mit nächtlicher Überdruckbeatmung (CPAP)20
Schlafapnoe, Überdruckbeatmung nicht durchführbar50
Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, geringe Auswirkungen10 bis 20
Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, mittelschwere Auswirkungen30 bis 40
Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, schwere Auswirkungen50 bis 60
Morbus Crohn/Colitis ulcerosa, schwerste Auswirkungen70 bis 80
Künstlicher Darmausgang, gut versorgt50
Künstlicher Darmausgang mit Komplikationen60 bis 80
Verlust einer Niere bei gesunder zweiter Niere25
Dauerhafte Dialyse100
Nierentransplantation, erste zwei Jahre100
Nierentransplantation, danachmindestens 50
Depression, Angst- und andere Neurosen, leichtere Form0 bis 20
Depression, Angst- und andere Neurosen, stärker behindernd30 bis 40
Schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50 bis 70
Schwere psychische Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80 bis 100
Schizophrenie, langdauernde Psychose im floriden Stadium50 bis 100
Schizophrenie, Residualzustand mit geringen Restsymptomen10 bis 20
Autismus ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten10 bis 20
Autismus mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten30 bis 40
Autismus mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten50 bis 70
Autismus mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80 bis 100
ADHS, je nach Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit10 bis 100
Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlustmindestens 50
Migräne, leichte Verlaufsform0 bis 10
Migräne, mittelgradige Verlaufsform20 bis 40
Migräne, schwere Verlaufsform50 bis 60
Epilepsie, sehr seltene Anfälle40
Epilepsie, seltene Anfälle50 bis 60
Epilepsie, mittlere Anfallshäufigkeit60 bis 80
Epilepsie, häufige Anfälle90 bis 100
Epilepsie, drei Jahre anfallsfrei unter Medikation30
Parkinson, geringe Störung30 bis 40
Parkinson, deutliche Störung50 bis 70
Parkinson, schwere Störung80 bis 100
Narkolepsie50 bis 80
Rheuma, ohne wesentliche Funktionseinschränkung10
Rheuma, geringe Auswirkungen20 bis 40
Rheuma, mittelgradige Auswirkungen50 bis 70
Rheuma, schwere Auswirkungen80 bis 100
Wirbelsäulenschaden, geringe funktionelle Auswirkungen10
Wirbelsäulenschaden, mittelgradige Auswirkungen in einem Abschnitt20
Wirbelsäulenschaden, schwere Auswirkungen in einem Abschnitt30
Wirbelsäulenschaden, mittelgradige bis schwere Auswirkungen in zwei Abschnitten30 bis 40
Wirbelsäulenschaden, besonders schwere Auswirkungen50 bis 70
Wirbelsäulenschaden bis zur Geh- und Stehunfähigkeit80 bis 100
Hüftendoprothese einseitig / beidseitigmindestens 10 / 20
Knie-Totalendoprothese einseitig / beidseitigmindestens 20 / 30
Knie-Teilendoprothese einseitig / beidseitigmindestens 10 / 20
Schulterendoprothese einseitig / beidseitigmindestens 20 / 40
Ellenbogenendoprothese einseitig / beidseitigmindestens 30 / 50
Endoprothese oberes Sprunggelenk einseitig / beidseitigmindestens 10 / 20
Tinnitus ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen0 bis 10
Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen20
Tinnitus mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit30 bis 40
Tinnitus mit schweren psychischen Störungenmindestens 50
Taubheit beidseitig80
Blindheit100
Brustkrebs, Heilungsbewährung, kleiner Tumor ohne Lymphknotenbefall50
Brustkrebs, Heilungsbewährung, mit Befall von bis zu drei Lymphknoten60
Brustkrebs, Heilungsbewährung, höhere Stadienmindestens 80
Brustverlust nach Ablauf der Heilungsbewährung, einseitig / beidseitig30 / 40
Prostatakrebs ohne Behandlungsbedarf50
Prostatakrebs unter Hormonentzugsbehandlungmindestens 60
Darmkrebs, frühes Stadium, Heilungsbewährung50
Darmkrebs, fortgeschrittenes Stadium, Heilungsbewährungmindestens 80
Lungenkrebs, Heilungsbewährungmindestens 80
Schwarzer Hautkrebs (Melanom), Stadium I50
Schwarzer Hautkrebs (Melanom), höhere Stadien80
Akute Leukämie, Behandlungsphase100
Akute Leukämie, anschließende Heilungsbewährung80

Für einige Erkrankungen sieht die Verordnung keine festen Zahlen vor. Bei Multipler Sklerose richtet sich der GdB vor allem nach den Ausfallerscheinungen im Gehirn und Rückenmark sowie nach der Krankheitsaktivität. Fibromyalgie, chronisches Erschöpfungssyndrom und vergleichbare Syndrome werden nach Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen bewertet, in Anlehnung an andere Krankheitsbilder.

Warum zwei Erkrankungen selten einen doppelten GdB ergeben

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie die neuen Regeln in Teil A wirken. Angenommen, bei einer 58-jährigen Verwaltungsangestellten stellt das Versorgungsamt drei Gesundheitsstörungen fest: einen Wirbelsäulenschaden mit schweren Auswirkungen in einem Abschnitt (Einzel-GdB 30), einen Tinnitus mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen (Einzel-GdB 20) und einen leichten Bluthochdruck (Einzel-GdB 10).

Wer die Werte einfach zusammenzählt, käme auf 60 und damit auf eine Schwerbehinderung. So rechnet das Amt aber nicht. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert von 30. Verstärkt der Tinnitus die Gesamtbelastung spürbar, etwa weil Schlafstörungen und Schmerzen sich gegenseitig verschärfen, kann der Gesamt-GdB auf 40 steigen. Der leichte Bluthochdruck bleibt nach der Regel zum Einzel-GdB 10 in aller Regel ohne Effekt. Am Ende stünde also ein Gesamt-GdB von 40. Zur Schwerbehinderung fehlen dann zehn Punkte.

Entscheidend ist deshalb, wie Funktionsbeeinträchtigungen zusammenwirken. Teil A unterscheidet ausdrücklich zwischen Störungen, die sich gegenseitig besonders nachteilig verstärken, solchen, die unabhängig voneinander verschiedene Lebensbereiche betreffen, und solchen, die sich ganz oder teilweise überschneiden. Nur bei überlappenden Beschwerden, etwa zwei Diagnosen, die dieselben Alltagsfunktionen betreffen, steigt der Wert typischerweise nicht.

Wo die Tabelle an ihre Grenzen stößt

Die Spannbreiten in der Tabelle zeigen, wie viel Ermessen in jedem Bescheid steckt. Ob eine Depression als „leichter“ mit 20 oder als „stärker behindernd“ mit 30 bis 40 eingestuft wird, entscheidet sich an den ärztlichen Befunden in der Akte. Gutachter bewerten, was dokumentiert ist: Behandlungsdauer, Medikation, Klinikaufenthalte, Einschränkungen im Beruf und im sozialen Leben. Ein knapper Befundbericht mit nur einer Diagnose führt erfahrungsgemäß häufiger zum unteren Ende einer Spanne als eine ausführliche Schilderung der Alltagsfolgen.

Hinzu kommt der zeitliche Faktor. Endet eine Heilungsbewährung nach Krebs ohne Rückfall, prüft das Versorgungsamt den GdB neu. Nach den Grundsätzen in Teil A entfällt dann die pauschal höhere Bewertung, und es zählen nur noch die tatsächlich verbliebenen Funktionseinschränkungen. Viele Betroffene erleben das als Herabstufung, obwohl die Verordnung diesen Schritt von Anfang an vorsieht. Wer dann unter 50 fällt, verliert den Schwerbehindertenstatus, wobei der besondere Kündigungsschutz und andere Nachteilsausgleiche nach dem Gesetz erst mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des neuen Bescheids enden.

Häufige Fragen zum GdB nach Krankheit

Ab welchem GdB gilt eine Schwerbehinderung?

Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, wenn sie ohne diese ihren Arbeitsplatz nicht behalten oder keinen geeigneten finden würden. Schon ab einem GdB von 20 gibt es einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag.

Haben sich die GdB-Werte in der Tabelle durch die Reform 2025 geändert?

Nein. Die zum 3. Oktober 2025 in Kraft getretene Änderung betrifft nur Teil A, also die allgemeinen Bewertungsregeln. Die Werte für einzelne Krankheiten in Teil B gelten unverändert weiter. Eine Überarbeitung von Teil B wird vorbereitet, ist aber noch nicht beschlossen.

Werden mehrere Krankheiten beim GdB zusammengezählt?

Nein. Die Verordnung schließt Addition und Mittelung ausdrücklich aus. Ausgangspunkt ist der höchste Einzel-GdB. Weitere Erkrankungen erhöhen den Gesamtwert nur, wenn sie die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken, also um mindestens 10. Leichte Beeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 bleiben in der Regel ohne Auswirkung.

Wie lange gilt der erhöhte GdB nach einer Krebserkrankung?

Während der Heilungsbewährung gilt bei bösartigen Tumoren im Allgemeinen ein GdB von mindestens 50, in höheren Stadien mindestens 80. Dieser Zeitraum dauert in der Regel fünf Jahre, bei bestimmten frühen Tumorstadien nach Teil B kürzer. Danach wird der GdB nach den verbliebenen Folgen neu bewertet. Ein Carcinoma in situ rechtfertigt nach dem neuen Teil A grundsätzlich keine Heilungsbewährung.

Meinung: Mehr Klarheit bei den Regeln, aber die Tabelle bleibt eine Baustelle

Die Reform von Teil A war überfällig, und sie hat Wichtiges geleistet. Das ausdrückliche Verbot, Einzelwerte zu addieren, die Zehn-Punkte-Schwelle und die Orientierung an der UN-Behindertenrechtskonvention schaffen eine nachvollziehbarere Grundlage für Bescheide und Widersprüche. Doch die Kernfrage, welche Krankheit welchen Wert ergibt, beantworten weiterhin Tabellen, deren Grundstruktur auf das Jahr 2008 zurückgeht. Psychische Erkrankungen, chronische Schmerzsyndrome oder postinfektiöse Krankheitsbilder werden darin nur grob erfasst. Solange Teil B nicht modernisiert ist, entscheidet zu oft die Qualität eines Befundberichts darüber, ob ein Mensch als schwerbehindert anerkannt wird. Die Bundesregierung sollte den Abschluss der Teil-B-Überarbeitung mit einem verbindlichen Zeitplan versehen und dabei sicherstellen, dass keine Gruppe durch die Hintertür schlechter gestellt wird. Ein Jahr nach der Reform ist das erst die halbe Arbeit.

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