Ein Satz wie „Kenntnis genommen“ auf einem Formular – mehr war es nicht. Trotzdem musste eine Kommunalverwaltung vor dem Bundesarbeitsgericht eine komplette Kündigung zurücknehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 29. Januar 2026 entschieden (Az. 2 AZR 128/25): Wer einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigt, muss die Schwerbehindertenvertretung korrekt beteiligen – und zwar von der ersten Sekunde des Arbeitsverhältnisses an. Selbst wenn der reguläre Kündigungsschutz noch gar nicht greift.
Der Fall: Drei Minuten Verspätung entscheiden über die Wirksamkeit
Ein schwerbehinderter Mann begann im Oktober 2023 seinen Job im Außendienst einer Stadtverwaltung, mit sechsmonatiger Probezeit. Weil er mehrfach zu spät zur Arbeit erschien, wollte die Stadt ihn noch während der Probezeit kündigen. Vorschriftsgemäß informierte sie die Schwerbehindertenvertretung des Hauses per Schreiben. Die Vertretung reagierte mit einem Stempel: „Kenntnis“. Für die Stadt war das Anhörungsverfahren damit erledigt – die Kündigung ging wenige Tage später raus, am Nachmittag des 14. Dezember 2023.
Das Problem: Die gesetzliche Wochenfrist für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung lief frühestens um Mitternacht desselben Tages ab. Die Kündigung kam also um mehrere Stunden zu früh – und ein bloßer „Kenntnis“-Vermerk reicht nach Ansicht der Erfurter Richter nicht aus, um das Verfahren vorzeitig zu beenden.
Warum das Urteil auch ohne besonderen Kündigungsschutz gilt
Eigentlich hätte der Arbeitnehmer in dieser frühen Phase des Jobs kaum Schutz gehabt: Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung greift regulär erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Auch das allgemeine Kündigungsschutzgesetz war in der Probezeit noch nicht anwendbar.
Trotzdem kippte das BAG die Kündigung. Der Grund liegt in einer anderen Vorschrift: § 178 SGB IX verlangt, dass die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten angehört wird – unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht. Fehlt diese Beteiligung oder läuft sie fehlerhaft ab, ist die Kündigung automatisch unwirksam. Das gilt laut den Richtern ab dem allerersten Arbeitstag.
Die Wochenfrist gilt auch im öffentlichen Dienst
Die beklagte Stadtverwaltung argumentierte, im öffentlichen Dienst gelte für die Anhörung eine kürzere personalvertretungsrechtliche Frist statt der Wochenfrist aus dem Betriebsverfassungsrecht. Das BAG widersprach: Da das Gesetz für die Schwerbehindertenvertretung selbst keine eigene Frist vorsieht, wendet das Gericht die einwöchige Frist aus dem Betriebsverfassungsgesetz analog an – und zwar bei privaten wie bei öffentlichen Arbeitgebern gleichermaßen.
Diese Frist beginnt, sobald das Anhörungsschreiben bei der Vertretung eingeht, und endet erst mit Ablauf des entsprechenden Wochentags eine Woche später um Mitternacht. Im konkreten Fall ging das Schreiben an einem Montag ein – die Frist wäre damit frühestens am folgenden Montag um 24 Uhr abgelaufen.
Ein Stempel reicht nicht als Zustimmung
Kern des Streits war die Frage, ob die Kündigung schon vor Fristablauf hätte ausgesprochen werden dürfen, weil die Schwerbehindertenvertretung ja bereits reagiert hatte. Das BAG stellte klar: Eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens ist nur möglich, wenn die Vertretung unmissverständlich erklärt, sich nicht weiter äußern zu wollen. Ein reiner Kenntnisvermerk erfüllt das nicht, denn er zeigt lediglich, dass die Information angekommen ist – nicht, dass auf eine weitere Stellungnahme verzichtet wird.
Überblick: Die wichtigsten Punkte des Urteils
| Bereich | Regelung laut BAG |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX |
| Gilt ab | Erstem Arbeitstag, auch in der Probezeit |
| Frist bei ordentlicher Kündigung | Eine Woche, analog § 102 Abs. 2 BetrVG |
| Fristbeginn | Zugang des Anhörungsschreibens bei der Vertretung |
| Fristende | Mitternacht des passenden Wochentags der Folgewoche |
| Vorzeitiges Ende möglich | Nur bei eindeutigem, vorbehaltlosem Verzicht |
| Geltungsbereich | Private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen |
| Folge bei Verstoß | Kündigung automatisch unwirksam |
Ein zäher Weg durch drei Instanzen
Der Fall zog sich durch alle Instanzen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem gekündigten Mitarbeiter zunächst recht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kippte dieses Urteil in der Berufung und wies die Klage ab. Beide Gerichte hatten sich dabei vor allem mit der Frage beschäftigt, ob vor der Kündigung ein sogenanntes Präventionsverfahren hätte stattfinden müssen – eine andere Schutzvorschrift, die Arbeitgeber verpflichtet, frühzeitig nach Alternativen zur Kündigung zu suchen.
Diese Frage hatte das BAG bereits im April 2025 in einem anderen Verfahren zugunsten der Arbeitgeberseite geklärt: Ein Präventionsverfahren ist während der Probezeit nicht vorgeschrieben. Die Stadt ging deshalb mit guten Erfolgsaussichten in die Revision. Am Ende scheiterte die Kündigung trotzdem – allerdings aus einem völlig anderen Grund, den die Vorinstanzen kaum thematisiert hatten: der verpassten Anhörungsfrist. Die Kündigung ist damit endgültig unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Wer als Mensch mit Schwerbehinderung eine Kündigung erhält, sollte zeitnah prüfen lassen, ob die Schwerbehindertenvertretung überhaupt eingebunden wurde und ob die Wochenfrist eingehalten worden ist. Wichtig dabei: Ein solcher Formfehler muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung per Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Wird diese Frist verpasst, hilft selbst der eindeutigste Verfahrensfehler des Arbeitgebers nicht mehr weiter. Auskunft zu Fristen und Ansprüchen gibt unter anderem die Bundesagentur für Arbeit.
Häufige Fragen zum Urteil
Gilt die Pflicht zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auch in der Probezeit?
Ja. Das BAG stellte klar, dass die Beteiligungspflicht ab dem ersten Arbeitstag besteht. Ob der reguläre Kündigungsschutz nach sechs Monaten schon greift, spielt dabei keine Rolle.
Wie lange hat die Schwerbehindertenvertretung Zeit für eine Stellungnahme?
Grundsätzlich eine Woche ab Zugang des Anhörungsschreibens. Diese Frist gilt sowohl bei privaten Arbeitgebern als auch im öffentlichen Dienst.
Was passiert, wenn eine Kündigung wegen eines solchen Formfehlers unwirksam ist?
Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort. Betroffene müssen den Fehler allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen, sonst verfällt der Anspruch.
Reicht ein Vermerk wie „Kenntnis genommen“ aus, um das Verfahren früher zu beenden?
Nein. Nach Ansicht des BAG braucht es eine klare, vorbehaltlose Erklärung der Vertretung, dass sie sich nicht weiter äußern möchte. Ein einfacher Kenntnisvermerk genügt dafür nicht.
Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort. Betroffene müssen den Fehler allerdings innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage geltend machen, sonst verfällt der Anspruch.
