Gehbehinderung im Ausweis: Diese 96 Euro Zulage wird oft übersehen

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Steigende Lebenshaltungskosten treffen Menschen mit Behinderung besonders hart, denn viele von ihnen können auf zusätzliche Wege zu günstigeren Angeboten oder auf einen Nebenjob nicht ausweichen. Umso schwerer wiegt es, wenn ein gesetzlich vorgesehener Zuschlag im Bescheid schlicht fehlt. Genau das passiert nach Einschätzung von Sozialverbänden bundesweit immer wieder bei einem bestimmten Merkzeichen.

Was das Merkzeichen G mit der Höhe der Grundsicherung zu tun hat

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Wer diese Einschränkung nachweisen kann und gleichzeitig Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch bezieht, hat einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag.

Die Höhe ist fest im Gesetz verankert: 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe kommen zum normalen Regelsatz hinzu. Anspruchsberechtigt sind Menschen, die die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts oder der Ausweis selbst das Merkzeichen G ausweist.

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Für 2026 bedeutet das konkret: Alleinstehende erhalten einen Regelsatz von 563 Euro, der Zuschlag beläuft sich damit auf rund 96 Euro monatlich. Bei Partnern in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft liegt der Regelsatz bei 506 Euro, der Zuschlag entsprechend bei rund 86 Euro. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich in § 30 SGB XII.

PersonengruppeRegelsatz 2026Mehrbedarf (17 %)
Alleinstehende563 Euroca. 96 Euro
Partner (je Person)506 Euroca. 86 Euro

Der Zuschlag muss nicht extra beantragt werden

Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte gilt: Wer Grundsicherung beantragt, beantragt automatisch auch alle damit verbundenen Mehrbedarfe mit. Ein gesonderter Antrag speziell für den Zuschlag wegen Merkzeichen G ist nicht notwendig. Sobald das Sozialamt von der Behinderung und dem Merkzeichen Kenntnis hat, muss es den Zuschlag von sich aus in den Bescheid aufnehmen.

Taucht er trotzdem nicht auf, ist der Bescheid rechtswidrig zu niedrig festgesetzt. Da es sich um eine pauschalierte Leistung handelt, müssen Betroffene keine einzelnen Ausgaben oder Belege nachweisen, um den Zuschlag zu erhalten. Er wird typisierend gewährt, ähnlich wie der Regelsatz selbst.

Nachzahlung ja, aber nur für ein Jahr rückwirkend

Wer einen bereits bestandskräftigen Bescheid überprüfen lassen möchte, kann dies über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X tun. Im allgemeinen Sozialrecht ist dabei eine Rückwirkung von bis zu vier Jahren möglich. Für die Grundsicherung nach dem SGB XII gilt seit dem 1. Januar 2017 jedoch eine Sonderregelung: Der Rückwirkungszeitraum beträgt nur ein Jahr.

Diese Frist wird nach Einschätzung von Sozialrechtsberatungen häufig übersehen, entscheidet aber maßgeblich darüber, wie viel Geld tatsächlich nachgezahlt wird. Wer den Antrag beispielsweise 2026 stellt, kann frühestens die Nachzahlung für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 erhalten.

Ein Beispiel zur Einordnung: Herr M., 68 Jahre, aus einer mittelgroßen Stadt in Nordrhein-Westfalen, bezieht seit mehreren Jahren Grundsicherung im Alter als Alleinstehender. Das Merkzeichen G steht seit Langem in seinem Ausweis, im Bescheid fehlte der Zuschlag jedoch durchgehend. Stellt er 2026 einen Überprüfungsantrag, kann er den Zuschlag für die Monate Januar bis Dezember 2025 nachfordern: 12 Monate mal rund 96 Euro ergeben etwa 1.152 Euro Nachzahlung.

So läuft der Überprüfungsantrag ab

Der erste Schritt besteht darin zu prüfen, ob das Merkzeichen G bereits während des betroffenen Bewilligungszeitraums vorlag, entweder im Ausweis eingetragen oder im Feststellungsbescheid des Versorgungsamts dokumentiert. Anschließend werden die Leistungsbescheide des zuständigen Sozialamts sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises zusammengestellt.

Zuständig ist ausschließlich das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Im formlosen Antrag sollte das Aktenzeichen aus dem letzten Bescheid genannt werden, ebenso der ausdrückliche Bezug auf § 44 SGB X und § 30 Absatz 1 SGB XII. Eine schriftliche Eingangsbestätigung ist sinnvoll, um den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren. Details zu Verfahren und Fristen im Sozialrecht stellt auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit.

Lehnt das Sozialamt den Antrag ohne inhaltliche Begründung ab, bleibt der Weg über Widerspruch und, falls nötig, Klage vor dem Sozialgericht offen. Nach Zustellung eines ablehnenden Bescheids beträgt die Widerspruchsfrist vier Wochen; diese Frist ist verbindlich und verlängert sich nicht.

Wo der direkte Überprüfungsantrag an Grenzen stößt

Wurde das Merkzeichen G erst nachträglich rückwirkend festgestellt und lag der entsprechende Ausweis im fraglichen Bewilligungszeitraum noch nicht vor, greift der einfache Überprüfungsantrag nicht automatisch. In solchen Konstellationen kommt es auf den Einzelfall an, ob eine nachträgliche Bedarfsfestsetzung möglich ist. Für alle anderen Fälle, in denen das Merkzeichen bereits vorlag und der Zuschlag dennoch fehlte, ist der Überprüfungsantrag jedoch der direkte und meist erfolgreiche Weg.

Häufige Fragen zum Mehrbedarf bei Merkzeichen G

Kann ich einen Bescheid noch überprüfen lassen, gegen den ich nie Widerspruch eingelegt habe?

Ja. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist genau für diesen Fall gedacht und greift auch, wenn die einmonatige Widerspruchsfrist längst abgelaufen ist. Wer jahrelang einen fehlerhaften Bescheid akzeptiert hat, verliert dadurch nicht automatisch den Anspruch auf eine Nachzahlung für das zurückliegende Jahr.

Der Zuschlag fehlt bei mir seit vielen Jahren. Bekomme ich alles nachgezahlt?

Nein. Die Sonderregelung in § 116a SGB XII begrenzt Nachzahlungen bei der Grundsicherung auf ein Jahr rückwirkend. Bei einem Antrag im Jahr 2026 liegt der früheste mögliche Beginn beim 1. Januar 2025. Zeiträume davor sind unabhängig von der Dauer des Fehlers nicht mehr nachforderbar.

Darf das Sozialamt den Antrag einfach ablehnen?

Nur mit nachvollziehbarer Begründung. Lagen das Merkzeichen G und die weiteren Voraussetzungen im betreffenden Zeitraum vor, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Nachzahlung. Bei einer unbegründeten Ablehnung bleibt der Widerspruch der richtige Weg; über strittige Fälle entscheidet letztlich das Sozialgericht.

Was ändert sich, wenn ich den Antrag erst später stelle?

Je später der Antrag gestellt wird, desto mehr Monate gehen verloren, da sich der Ein-Jahres-Zeitraum jeweils nach dem Datum der Antragstellung berechnet. Ein Antrag im Jahr 2027 würde den Nachzahlungszeitraum frühestens ab dem 1. Januar 2026 eröffnen. Wer den fehlenden Zuschlag bemerkt, profitiert davon, den Antrag zeitnah zu stellen.

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