Millionen Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland stehen vor der gleichen Frage: Kann ich neben meiner vorgezogenen Rente einfach weiterarbeiten, ohne dass mir etwas gekürzt wird? Die Antwort hat sich in den vergangenen Jahren spürbar verändert – und wer sich noch an alte Verdienstgrenzen erinnert, liegt inzwischen oft falsch. Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Informationen dazu erst kürzlich aktualisiert.
Die wichtigste Änderung: Verdienstgrenze komplett gestrichen
Wer als schwerbehinderter Mensch die vorgezogene Altersrente bezieht, konnte lange nur bis zu einer festen Jahresgrenze hinzuverdienen, ohne Kürzungen befürchten zu müssen. Diese Grenze gibt es seit 2023 nicht mehr. Wer also mit Grad der Behinderung 50 oder mehr vorzeitig in Rente geht, darf seitdem unbegrenzt dazuverdienen, egal ob im Minijob, in Teilzeit oder in Vollzeit. Die Rente wird dadurch nicht gekürzt.
Das gilt sowohl für die reguläre Altersrente als auch für die spezielle Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Entscheidend für die Höhe der Rente bleiben allein die im Laufe des Erwerbslebens gesammelten Entgeltpunkte, nicht der Grad der Behinderung selbst.
Neue Regeln seit 1. Januar 2026 für spätere Jahrgänge
Wer ab dem 1. Januar 1964 geboren ist, muss seit Jahresbeginn mit einer wichtigen Verschärfung rechnen. Die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist für diese Jahrgänge erst mit 65 Jahren möglich. Ein früherer Renteneintritt ab 62 Jahren bleibt zwar erlaubt, bringt aber einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent mit sich. Die bisherigen Übergangsregelungen und der sogenannte Vertrauensschutz für ältere Jahrgänge sind zum Jahreswechsel ersatzlos entfallen. Maßgeblich ist seither § 37 SGB VI. Weiterhin Voraussetzung bleiben mindestens 35 Versicherungsjahre und ein festgestellter Grad der Behinderung von wenigstens 50.
Ein Rechenbeispiel zeigt die Auswirkung: Eine Versicherte mit Durchschnittsverdienst, die eigentlich regulär mit 67 Jahren in Rente gehen würde, erhielte bei vorzeitigem Bezug ab 62 Jahren rund 1.310 Euro brutto monatlich statt etwa 1.680 Euro bei regulärem Rentenbeginn. Wer stattdessen bis 65 wartet, bekommt die Rente ohne Abschlag.
Sonderfall Erwerbsminderungsrente: Hier gelten weiterhin Grenzen
Anders sieht es aus, wenn keine Altersrente, sondern eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Hier existieren nach wie vor feste Hinzuverdienstgrenzen, deren Höhe sich jedes Jahr ändert.
| Rentenart | Hinzuverdienstgrenze 2026 |
|---|---|
| Teilweise Erwerbsminderung | 41.527,50 Euro pro Jahr |
| Volle Erwerbsminderung | 20.763,75 Euro pro Jahr |
| Hinterbliebenenrente (Freibetrag, seit 1. Juli 2026) | 1.122,53 Euro pro Monat |
Wer diese Beträge überschreitet, muss mit einer teilweisen Anrechnung auf die Rente rechnen. Bei der Hinterbliebenenrente wird ein den Freibetrag übersteigendes Einkommen zu 40 Prozent angerechnet.
Aktivrente 2026: Neuer Anreiz fürs Weiterarbeiten
Parallel zu den Änderungen für Schwerbehinderte greift seit diesem Jahr die neue Aktivrente. Wer über die reguläre Regelaltersgrenze hinaus in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei dazuverdienen, macht jährlich bis zu 24.000 Euro. Das steuerfreie Einkommen wirkt sich zudem nicht erhöhend auf den Steuersatz des übrigen Einkommens aus. Ausgenommen sind unter anderem Minijobs, Beamte und Selbstständige in bestimmten Bereichen. Details dazu liefert die Information der Bundesregierung zur Aktivrente.
Was Betroffene jetzt konkret beachten sollten
Wer plant, neben einer vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung zu arbeiten, sollte die Aufnahme jeder Beschäftigung dennoch beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Nur so lässt sich zweifelsfrei klären, ob im individuellen Fall überhaupt noch Einschränkungen bestehen, etwa weil parallel eine andere Leistungsart bezogen wird. Auch steuerlich kann ein hoher Hinzuverdienst Folgen haben, da ab Überschreiten des Grundfreibetrags Steuern fällig werden.
FAQ: Die häufigsten Fragen zum Hinzuverdienst bei Schwerbehinderung
Darf ich mit Schwerbehindertenausweis unbegrenzt neben der Rente arbeiten?
Ja, sofern es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt. Seit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze 2023 darf uneingeschränkt hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Gilt das auch für die Erwerbsminderungsrente?
Nein. Bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten weiterhin feste jährliche Verdienstgrenzen, die sich jedes Jahr leicht erhöhen. 2026 liegen sie bei 41.527,50 Euro beziehungsweise 20.763,75 Euro.
Ab wann gilt die neue 65-Jahre-Grenze für die abschlagsfreie Rente?
Betroffen sind alle ab dem 1. Januar 1964 Geborenen. Für sie ist die abschlagsfreie Rente seit dem 1. Januar 2026 erst mit 65 Jahren möglich, frühere Übergangsregelungen entfallen.
Muss ich meinen Nebenverdienst der Rentenversicherung melden?
Ja. Auch wenn keine Hinzuverdienstgrenze mehr besteht, sollte jede neue Beschäftigung gemeldet werden, damit die Rentenversicherung prüfen kann, ob individuelle Besonderheiten zu beachten sind.
Quellenangaben
- Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung
- Stiftung Warentest: Menschen mit Schwerbehinderung – früher in Rente

