Schwerbehinderung 2027: Diese Reformen kommen, diese hängen fest

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Viele chronisch kranke und schwerbehinderte Beschäftigte rechnen mit der Teilkrankschreibung ab Januar 2027. Das beschlossene Gesetz verschiebt den Start aber auf den 1. Januar 2028, wie die AOK bestätigt. Gleichzeitig streitet die Koalition über eine Pflegereform, die ein Defizit von acht Milliarden Euro schließen soll. Für Menschen mit Behinderung wird 2027 damit zum Jahr der offenen Baustellen.

Rund 13 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer anerkannten Behinderung oder Beeinträchtigung. Für sie bündeln sich im kommenden Jahr mehrere Entwicklungen: am Arbeitsplatz, beim Lohn, in der Pflege, beim Rentenzugang und bei der Barrierefreiheit. Einiges ist bereits Gesetz. Anderes steckt im parlamentarischen Verfahren fest oder ist politisch umstritten. Der Überblick zeigt den aktuellen Stand Anfang Oktober 2026.

Teilkrankschreibung: Der Start rutscht auf 2028

Die Teilarbeitsunfähigkeit war als eine der wichtigsten Neuerungen für 2027 angekündigt. Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Juli 2026 verabschiedet. Die Regeln zur Teilkrankschreibung treten nach dem Gesetzestext jedoch erst zum 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin muss der Gemeinsame Bundesausschuss die Einzelheiten zur ärztlichen Feststellung festlegen.

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Ärztinnen und Ärzte sollen dann eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bescheinigen können. Das geht nur mit Einwilligung der erkrankten Person. Auch der Arbeitgeber muss mitziehen. Lehnt er ab oder meldet er sich nicht innerhalb von sieben Tagen, gilt die Teilarbeitsunfähigkeit als vollständige Arbeitsunfähigkeit.

Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Ein Sachbearbeiter mit 38-Stunden-Woche und einer chronischen Rückenerkrankung erhält eine Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. Er arbeitet 19 Stunden und bekommt dafür Lohn. Für die übrige Hälfte fließt anteiliges Krankengeld. Die sechswöchige Entgeltfortzahlung und die maximale Krankengeld-Bezugsdauer verlängern sich dadurch nicht. Sozialverbände wie der VdK befürchten, dass Erkrankte unter Druck geraten könnten, zu früh an den Arbeitsplatz zurückzukehren.

Europäischer Behindertenausweis: Die Uhr tickt bis Juni 2027

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/2841 den Europäischen Behindertenausweis und einen einheitlichen Europäischen Parkausweis beschlossen. Deutschland muss die Vorgaben bis zum 5. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen. Ab dem 5. Juni 2028 müssen die Dokumente angewendet werden.

Ein veröffentlichter deutscher Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor. Damit ist offen, welche Behörde den Ausweis ausstellt und wie der Antrag laufen wird. Der Ausweis soll vor allem bei Reisen und Aufenthalten in anderen EU-Staaten den Zugang zu Ermäßigungen und Vorzugsbedingungen erleichtern, etwa in Museen, im Nahverkehr oder bei Veranstaltungen. Den deutschen Schwerbehindertenausweis ersetzt er nicht. Nationale Nachteilsausgleiche wie Steuerfreibeträge oder Merkzeichen bleiben an das deutsche Dokument gebunden. Verstreicht die Frist, droht Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren.

Barrierefreiheit: Die BGG-Reform steckt im Ausschuss

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes soll erstmals auch private Anbieter von Waren und Dienstleistungen in die Pflicht nehmen. Das zentrale Instrument heißt „angemessene Vorkehrungen“. Gemeint sind Anpassungen im Einzelfall, etwa eine mobile Rampe, ein ruhigerer Wartebereich oder Informationen in Leichter Sprache. Unternehmen müssen sie nur bereitstellen, wenn das keine unverhältnismäßige Belastung bedeutet. Verweigert ein Anbieter eine solche Vorkehrung, soll ein kostenloses Schlichtungsverfahren offenstehen.

Der Regierungsentwurf stammt vom Februar 2026. Der Bundestag beriet ihn am 7. Mai 2026 in erster Lesung und überwies ihn an den Ausschuss für Arbeit und Soziales. Bei der Anhörung am 22. Juni 2026 bewerteten mehrere Sachverständige den Entwurf als unzureichend. Der Deutsche Behindertenrat kritisiert drei Punkte: Einschränkungen bei den angemessenen Vorkehrungen, eine fehlende Beweislasterleichterung und eine Frist bis Ende 2045 für barrierefreie Bundesgebäude. Eine abschließende Abstimmung im Bundestag ist nach bisherigem Stand nicht erfolgt.

Teil der Reform ist auch eine verständlichere Behördenkommunikation. Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache sollen stärker berücksichtigt werden. Für Menschen, die sich mit Feststellungs-, Renten- oder Pflegebescheiden auseinandersetzen müssen, wäre das ein spürbarer Fortschritt.

Pflegereform: Streit um das Acht-Milliarden-Loch

Viele schwerbehinderte Menschen sind zugleich pflegebedürftig. Deshalb trifft sie jede Änderung im Pflegeversicherungsrecht direkt. Seit Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro. Das hat die Leistungen flexibler gemacht.

Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt seit Juni 2026 als Referentenentwurf vor. Es soll ein erwartetes Defizit der Pflegeversicherung von rund acht Milliarden Euro im Jahr 2027 decken. Vorgesehen sind unter anderem neue Budgets anstelle bisheriger Einzelleistungen, gestreckte Zuschüsse im Pflegeheim und höhere Hürden bei den unteren Pflegegraden. Die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent hat Gesundheitsminister Carsten Linnemann inzwischen zurückgenommen.

Zuletzt stand der für den 30. September angesetzte Kabinettsbeschluss auf der Kippe. SPD-Fraktionschef Matthias Miersch erklärte, ein reines Kürzungspaket werde seine Fraktion nicht mittragen. Die SPD fordert einen Deckel für die Eigenanteile im Heim und eine Beteiligung der privaten Pflegeversicherung. Linnemann lehnt den Pflegedeckel ab. Für weitergehende Strukturreformen will er eine Kommission einsetzen. Bis Kabinett, Bundestag und Bundesrat entschieden haben, gelten die bisherigen Leistungen unverändert.

Mindestlohn: 14,60 Euro, aber nicht in der Werkstatt

Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Das ist beschlossen. Davon profitieren auch schwerbehinderte Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Für die rund 300.000 Menschen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gilt der Mindestlohn dagegen nicht. Sie stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Ihr Entgelt setzt sich aus Grundbetrag, Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld zusammen und liegt meist weit unter dem gesetzlichen Mindestlohn. Eine grundlegende Reform des Werkstattentgelts wird seit Jahren diskutiert, ist aber nicht beschlossen.

Schwerbehindertenrente: Die Altersgrenze erreicht 65 Jahre

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre voraus. Die abschlagsfreie Altersgrenze steigt schrittweise. Für den Jahrgang 1963 liegt sie bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt grundsätzlich die Grenze von 65 Jahren. Ein Rentenbeginn ist frühestens mit 62 Jahren möglich, dann allerdings mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Eine 1965 geborene Versicherte mit einer Bruttorente von 1.420 Euro geht mit 62 Jahren in Rente, also drei Jahre vor der Regelgrenze. Der Abschlag von 10,8 Prozent kostet sie dauerhaft 153,36 Euro im Monat, ihre Rente sinkt auf 1.266,64 Euro. Entscheidend bleibt zudem, dass der Schwerbehindertenstatus bei Rentenbeginn noch besteht. Eine Herabsetzung des GdB unter 50 vor diesem Zeitpunkt kann den Anspruch auf diese Rentenart kosten.

Der Stand Anfang Oktober 2026 im Überblick

BereichStandZeitpunkt
TeilkrankschreibungGesetz beschlossenStart 1. Januar 2028
MindestlohnBeschlossen, 14,60 Euro1. Januar 2027
WerkstattbeschäftigteKein Mindestlohnanspruchunverändert
Europäischer BehindertenausweisKein deutscher Gesetzentwurf veröffentlichtUmsetzung bis 5. Juni 2027
BGG-ReformIm Ausschuss für Arbeit und Sozialesoffen
Pflegereform (PNOG)Referentenentwurf, Koalitionsstreitgeplant ab 2027
SchwerbehindertenrenteAltersgrenze 65 ab Jahrgang 1964laufend

Häufige Fragen zur Schwerbehinderung 2027

Gilt die Teilkrankschreibung schon ab Januar 2027?

Nein. Das Gesetz ist zwar beschlossen, die Regeln zur Teilarbeitsunfähigkeit treten aber erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis dahin bleibt es beim bisherigen Prinzip: Beschäftigte sind entweder voll arbeitsfähig oder voll arbeitsunfähig. Für eine schrittweise Rückkehr bleibt die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.

Muss der Schwerbehindertenausweis gegen den EU-Ausweis getauscht werden?

Eine Umtauschpflicht ist nicht vorgesehen. Der Europäische Behindertenausweis ergänzt den deutschen Ausweis für Aufenthalte in anderen EU-Staaten. Nationale Nachteilsausgleiche bleiben weiterhin an den deutschen Schwerbehindertenausweis gebunden.

Bekommen Beschäftigte in Werkstätten 2027 den Mindestlohn?

Nein. Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich stehen nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis. Der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro gilt für sie nicht. Ihr Entgelt richtet sich nach den Regeln des SGB IX.

Werden Pflegeleistungen 2027 gekürzt?

Beschlossen ist das bisher nicht. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt als Entwurf vor und ist in der Koalition umstritten. Solange Kabinett, Bundestag und Bundesrat nicht entschieden haben, gelten Pflegegeld, Sachleistungen und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege unverändert.

Einschätzung der Redaktion

2027 sollte für Menschen mit Behinderung ein Jahr des Aufbruchs werden. Es droht ein Jahr der Vertröstungen zu werden. Die Teilkrankschreibung ist um ein Jahr verschoben. Beim Europäischen Behindertenausweis lässt sich Deutschland Zeit, obwohl die Frist feststeht. Die BGG-Reform hängt im Ausschuss, und ihre Kernidee wird durch Ausnahmeklauseln aufgeweicht. Besonders kritisch ist die Pflegereform. Dort zeigt sich, dass die Finanzlücke der Pflegekassen den Takt vorgibt und nicht der Bedarf der Betroffenen. Dass Linnemann die Rentenkürzung für pflegende Angehörige zurückgenommen hat, ist richtig. Ein Sparpaket unter Zeitdruck, das eine Kommission wenige Monate später womöglich wieder umwirft, schafft aber keine Verlässlichkeit. Menschen mit Behinderung brauchen nicht noch mehr Ankündigungen. Sie brauchen Rechte, die im Alltag tatsächlich greifen.

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