Schwerbehinderung: Wichtige Frist für Banken -Barrierefreies Online-Banking wird zur Pflicht

Stand:

Autor: Experte:

Seit Januar 2026 kontrolliert die neue Marktüberwachungsstelle der Länder aktiv, ob Banken ihre Apps, TAN-Verfahren und Kontoauszüge barrierefrei gestaltet haben. Erste förmliche Bescheide werden noch in diesem Jahr erwartet. Wer wegen einer Sehbehinderung den Namen eines Zahlungsempfängers nicht vorgelesen bekommt, muss sich laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht mehr an den Bankschalter verweisen lassen.

Wer wegen einer Behinderung die eigene Überweisung nicht prüfen, eine TAN-App nicht bedienen oder einen Kontoauszug nicht lesen kann, hat seit dem 28. Juni 2025 einen klaren rechtlichen Hebel in der Hand. Für viele Bankdienstleistungen gelten seitdem verbindliche Barrierefreiheitsregeln aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Und seit die zuständige Behörde ihre aktive Prüfphase aufgenommen hat, lässt sich eine Barriere nicht mehr nur melden, sondern gezielt behördlich durchsetzen.

Wenn die TAN-App unbrauchbar wird, ist das nicht allein ein persönliches Problem

Die Rechte aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hängen nicht an einem bestimmten Grad der Behinderung. Auch ein Schwerbehindertenausweis ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist allein, ob eine Barriere die Nutzung einer Bankdienstleistung verhindert oder erheblich erschwert.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.

👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)

Das kann blinde und sehbehinderte Menschen ebenso treffen wie Menschen mit Hörbehinderung, motorischen Einschränkungen oder anderen dauerhaften Beeinträchtigungen. Nach Angaben der zuständigen Landesbehörde lebten 2023 rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland mit einer anerkannten schweren Behinderung.

Diese digitalen Hürden müssen Banken ernst nehmen

Banken müssen ihre digitalen Angebote so gestalten, dass Kundinnen und Kunden sie wahrnehmen, bedienen und verstehen können. Das betrifft vor allem den Login-Bereich, Überweisungen, TAN-Verfahren, Sicherheitsabfragen, Banking-Apps und elektronische Postfächer.

PraxisproblemWas Banken sicherstellen müssen
Screenreader erkennt die Schaltfläche „Überweisen“ nichtBedienelemente müssen mit Hilfstechnik nutzbar sein
Funktion lässt sich nur per Maus steuernZentrale Abläufe müssen auch ohne Maus bedienbar sein
TAN-App zeigt wichtige Angaben nur optisch anSicherheitsrelevante Informationen müssen wahrnehmbar sein
Schriftvergrößerung verdeckt EingabefelderInhalte müssen auch vergrößert nutzbar bleiben
Kontoauszug lässt sich nicht vorlesenDigitale Dokumente können ebenfalls barrierefrei sein müssen
Fehlermeldung wird nur farblich dargestelltInformationen dürfen nicht allein visuell vermittelt werden

Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (§ 17 BFSGV) verlangt, dass Identifizierung, Authentifizierung, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch zuverlässig funktionieren.

Ein Fall aus der Praxis: Wenn niemand mitlesen kann, wen man bezahlt

Lena ist 42 Jahre alt und lebt in Trier. Wegen einer starken Sehbehinderung nutzt sie ihr Smartphone mit einem Screenreader. Die Banking-App funktioniert zunächst problemlos: Lena gibt Empfänger und Betrag ein. Dann wechselt sie zur TAN-App.

Dort liest der Screenreader zwar den Betrag vor, den Namen des Zahlungsempfängers jedoch nicht zuverlässig. Auch mehrere Schaltflächen erkennt die Software nicht korrekt. Lena kann dadurch nicht sicher überprüfen, welche Zahlung sie gerade freigibt, und ist regelmäßig darauf angewiesen, dass ihr Partner einen Blick auf das Display wirft.

Genau das gilt rechtlich als fehlende Barrierefreiheit: Eine Bankfunktion ist nicht selbstständig nutzbar, wenn eine Kundin oder ein Kunde auf fremde Hilfe angewiesen ist, um die eigene Zahlung zu kontrollieren.

Der Verweis auf die Filiale entkräftet die digitale Barriere nicht

Viele Betroffene kennen sinngemäß den Satz von Bankmitarbeitenden, wenn es digital nicht funktioniert: Man solle die Bankgeschäfte eben am Schalter erledigen. Rechtlich ändert dieser Hinweis nichts an der bestehenden Barriere.

Bietet eine Bank Online-Banking als vom BFSG erfasste Dienstleistung an, muss dieser digitale Zugang barrierefrei gestaltet sein. Auch der Verweis, man solle sich von Angehörigen helfen lassen, greift zu kurz. Gerade bei Bankgeschäften geht es um vertrauliche Finanzdaten und darum, Zahlungen eigenständig kontrollieren zu können.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

Wer auf eine digitale Barriere stößt, sollte nicht darauf warten, dass die Bank sie von selbst bemerkt. Sinnvoll ist zunächst eine genaue Dokumentation: Gerät, Betriebssystem, App-Version, verwendete Hilfstechnik sowie Datum und Uhrzeit des Vorfalls.

Entscheidend ist dabei weniger der technische Fehler als seine Folge. Statt „Die TAN-App funktioniert schlecht mit meinem Screenreader“ ist eine Formulierung wie „Vor der Freigabe wird mir der Name des Zahlungsempfängers nicht vorgelesen, deshalb kann ich nicht selbst prüfen, an wen das Geld überwiesen wird“ deutlich aussagekräftiger für ein späteres Verfahren.

Im nächsten Schritt kann die Bank schriftlich aufgefordert werden, die konkrete Barriere zu prüfen und zu beseitigen – verbunden mit der Frage, wie die betroffene Funktion bis zur technischen Behebung sicher genutzt werden kann. Screenshots, Fehlermeldungen und die Antwort der Bank sollten aufbewahrt werden.

Wenn die Bank nicht reagiert: die Marktüberwachungsstelle einschalten

Reagiert die Bank nicht oder bietet keine Lösung an, können Betroffene die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) einschalten. Die Behörde mit Sitz in Magdeburg hat ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 aufgenommen und befindet sich seit Januar 2026 in der aktiven Prüfphase.

Dabei gibt es einen wichtigen Unterschied: Eine Barriere kann grundsätzlich jeder melden. Wer selbst betroffen ist, kann darüber hinaus ausdrücklich einen Antrag nach § 32 BFSG stellen – das ist rechtlich mehr als eine allgemeine Beschwerde und löst eine förmliche Prüfpflicht der Behörde aus.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, prüft die Behörde den Einzelfall. Stellt sie einen Verstoß fest, kann sie die Bank auffordern, die Barriere innerhalb einer Frist zu beseitigen. Reagiert das Institut weiterhin nicht ausreichend, sind weitere behördliche Maßnahmen möglich.

Auch Kontoauszüge und Verständlichkeit fallen unter die Vorgaben

Die Pflicht zur Barrierefreiheit endet nicht bei Login und Überweisung. Auch Kontoauszüge, Abrechnungen und andere Dokumente im elektronischen Postfach können betroffen sein. Ein digitaler Kontoauszug nützt wenig, wenn der Screenreader Tabellen, Buchungen oder Überschriften nicht sinnvoll erfassen kann.

Für bestimmte ältere Dateien, Verträge und technische Systeme gelten allerdings Übergangsregeln – nicht jedes ältere Dokument stellt deshalb automatisch einen Rechtsverstoß dar.

Barrierefreiheit betrifft zudem nicht nur Technik, sondern auch Verständlichkeit. Nach § 17 BFSGV sollen Hinweise zur Funktionsweise sprachlich nicht über dem Niveau B2 liegen. Unnötig komplizierte Sicherheitsanweisungen oder kaum verständliche TAN-Hinweise können deshalb ebenfalls problematisch sein.

Kostenlose Schlichtung als zusätzlicher Weg

Neben der Marktüberwachung können Betroffene die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz einschalten. Das Verfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos und soll eine außergerichtliche Einigung ermöglichen. Auch anerkannte Behindertenverbände können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen.

Banken können sich zudem nicht mit jeder Ausrede aus der Verantwortung ziehen. Das BFSG kennt zwar Ausnahmen, etwa bei einer unverhältnismäßigen Belastung. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, prüft jedoch die zuständige Behörde und nicht die Bank selbst. Ein Verstoß führt dabei nicht automatisch zu einem persönlichen Schadensersatzanspruch – im Vordergrund steht zunächst die behördliche Prüfung und Beseitigung der Barriere.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheit beim Online-Banking

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis, um mich zu beschweren?

Nein. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist keine Voraussetzung für die Rechte aus dem BFSG. Entscheidend ist allein die konkrete digitale Barriere, die die Nutzung der Bankdienstleistung verhindert oder erschwert.

Muss ich zuerst die Bank anschreiben, bevor ich mich an die Behörde wende?

Für einen Antrag nach § 32 BFSG ist das nicht zwingend erforderlich. Eine schriftliche Beschwerde bei der Bank ist trotzdem sinnvoll, weil sie das Problem und den zeitlichen Ablauf dokumentiert.

Was passiert, wenn die Bank die Barriere nicht beseitigt?

Die Marktüberwachungsstelle kann die Bank auffordern, die Barriere innerhalb einer Frist zu beheben. Kommt das Institut dem nicht nach, sind weitere behördliche Maßnahmen möglich, bis hin zu Auflagen gegenüber dem Unternehmen.

Kostet ein Antrag bei der Marktüberwachungsstelle etwas?

Nein. Sowohl die Meldung einer Barriere als auch der förmliche Antrag nach § 32 BFSG sind für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei. Auch das ergänzende Schlichtungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ist gebührenfrei.

Quellenangaben

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.