Wohngeld ist – wie das Bürgergeld – eine staatliche Sozialleistung. Folglich muss bei beiden Bedürftigkeit, also eine gewisse Einkommensgrenze gegeben sein. Wer viel verdient, hat weder Anspruch auf Bürgergeld noch auf Wohngeld. Doch beim Wohngeld sind die Einkommensgrenzen weit höher als beim Bürgergeld. Und 2023 wurden sie mit dem WohngeldPlus noch weiter nach oben verlegt. Doppelt so viele Menschen wie im letzten Jahr haben Anspruch auf Wohngeld! Wir zeigen, wann und wie mit Wohngeld der Bezug von Bürgergeld vermieden wird bzw. vermieden werden muss; denn: Wohngeld geht vor!
Wohngeld hat sich 2023 in der Höhe verdoppelt – WohngeldPlus
Die Höhe des Wohngeld es hängt von den Kosten der Miete und von der Höhe des eigenen Einkommens ab. Der Einkommenshöchstbetrag beim Wohngeld orientiert sich wiederum an zwei Faktoren: Der Anzahl aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie der Mietstufe für die jeweilige Stadt oder Gemeinde.
Mit der WohngeldPlus 2023 Reform wird nicht nur ein höheres Wohngeld ausgezahlt. Auch die Einkommensgrenzen wurden deutlich erhöht, so dass sich die Anzahl der Berechtigter über den Jahreswechsel 2022 und 2023 verdreifacht.
Mit der Reform des Wohngeldes zum 1. Januar 2023, der Einführung des WohngeldPlus, hat sich die Zahl der Anspruchsberechtigten verdoppelt, weil die Einkommensgrenzen nach oben verschoben wurden. Wer im letzten Jahr kein Wohngeld erhielt, weil sein Einkommen zu hoch war, hat 2023 einen Wohngeldanspruch und kann einen Antrag auf Wohngeld stellen. Das sollte rechtzeitig geschehen, da Wohngeld nicht rückwirkend gezahlt wird.
Wie wird das Wohngeld- Gesamteinkommen ermittelt?
Um das monatliche Gesamteinkommens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu ermitteln, wird auf die Maßstäbe des Einkommensteuergesetzes (EStG) zurückgegriffen.
Maßgebend sind neben allen steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 2 EStG werden auch bestimmte steuerfreie Einnahmen.
Da die Daten für das laufende Jahr nicht vorliegen muss der Antragsteller zur Ermittlung des Jahreseinkommens eine Prognose darüber erstellen, welches Einkommen für den Haushalt im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.
Mindesteinkommen für Wohngeld notwendig
Wohngeld ist eben kein Bürgergeld. Man bekommt es nur, wenn man ein Einkommen erzielt, das gemeinsam mit dem zu bewilligenden Wohngeld den Bürgergeld Bedarf übersteigt. Dabei werden auch Kindergeld und Kinderzuschlag berücksichtigt.
Für den Anspruch auf Wohngeld ist somit ein Mindesteinkommen notwendig. Das muss nachgewiesen werden.
Wie ermittelt man also das Mindesteinkommen des Haushalts? Ganz einfach: Man zieht den Regelsatz des Bürgergeldes heran und addiert einen möglichen Mehrbedarf und die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten. Kosten für den Haushaltsstrom werden jedoch nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2023 beträgt der Bürgergeld Regelsatz für eine alleinstehende Person 502 Euro.
Einzelheiten hier: Bürgergeld Regelsatz
Mehrbedarfe, die hinzukommen können, sind beispielsweise die für Alleinerziehende, für Schwangere. Auch bei Krankheit oder Schwerbehinderung wird im Rahmen des Bürgergeldes ein Mehrbedarf gezahlt
Einzelheiten hier: Bürgergeld Mehrbedarf
Das Mindesteinkommen muss beim Wohngeld 80 Prozent des Bürgergeld Bedarfs erreichen.
Bürgergeld Anspruch einfach berechnen: Bürgergeld Rechner
Was zählt zum Einkommen beim Wohngeld?
Zum Erreichen des Mindesteinkommens werden alle Einkommensarten berücksichtigt, also keinesfalls nur Erwerbseinkommen. Auch monatliche Zahlungen von der Tante, Kindergeld oder Kinderzuschlag werden berücksichtigt.
Monatliche Einkommensgrenzen nach Mietstufen
Die Kosten, die für die Wohnung aufgewendet werden müssen, sind von Stadt zu Stadt oder Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich.
Aus diesem Grunde sind die Einkommensgrenzen, also die Höchstsummen des Einkommens, bis zu denen es noch Wohngeld gibt, unterschiedlich, je nachdem, zu welcher Mietstufe die eigene Gemeinde gehört. Nachfolgend beispielhaft die Wohngeldtabelle mit den Einkommensgrenzen nach der Mietstufe 1
Wohngeldtabelle Mietstufe 1, Einkommensgrenzen Wohngeld
Mitglieder im Haushalt | monatliche Einkommensgrenze | Brutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem pauschalen Abzug von 10 %- 20 % – 30 % |
1 | 1.372 Euro | 1.524 Euro – 1.715 Euro – 1.959 Euro |
2 | 1.854 Euro | 2.060 Euro – 2.317 Euro – 2.648 Euro |
3 | 2.316 Euro | 2.574 Euro – 2.895 Euro – 3.309 Euro |
4 | 3.132 Euro | 3.480 Euro – 3.915 Euro – 4.474 Euro |
5 | 3.598 Euro | 3.998 Euro – 4.498 Euro – 5.140 Euro |
6 | 4.063 Euro | 4.514 Euro – 5.078 Euro – 5.804 Euro |
7 | 4.473 Euro | 4.970 Euro – 5.591 Euro – 6.389 Euro |
Vom Einkommen können bestimmte pauschale Beträge abgezogen werden, und zwar wie nachfolgende dargestellt:
– 10 Prozent für Familienmitglieder, die Einkommenssteuer entrichten oder die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten oder Beiträge für eine Lebensversicherung zahlen
– 20 Prozent für Familienmitglieder, die Pflichtbeträge zur Rentenversicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten
– 30 Prozent für Familienmitglieder als Arbeitnehmer, die Pflichtbeträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung entrichten und die Einkommensteuer zahlen.