Was fehlt zum Bürgergeld?

Was fehlt zum Bürgergeld
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Das Bundeskabinett hat die Einführung des Bürgergeldes und die Abschaffung des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) beschlossen. Das Bundeskabinett, dass sind der Bundeskanzler und die Bundesminister. Ein wichtiger Schritt. Doch was fehlt noch, damit das Bürgergeld Gesetz wird?

Die Gesetzesvorlage, also der Gesetzentwurf zum Bürgergeld muss nunmehr in den Bundestag eingebracht werden und vom Bundestag beschlossen werden. Anschließend muss der Bundesrat noch darüber entscheiden.

Fällt alles positiv aus, so muss der Bundespräsident das Gesetz  unterzeichnen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dann tritt es mit dem im Gesetz genannten Wirksamkeitsdatum in Kraft. Dieses soll der 1. Januar 2023 sein.

Veränderung des Arbeitsmarktes

Das neue Bürgergeld wird den Arbeitsmarkt verändern. Es soll eine Abkehr von der Drohkulisse Hartz IV mit den Sanktionen und den starken finanziellen Auswirkungen bedeuten. Wer Hartz IV beantragt hat, musste sich bisher gefallen lassen, dass das Jobcenter ihn komplett überprüft, sein Vermögen, seine Wohnung.  Und bei fehlender Mitwirkung drohten sofort Sanktionen.

Das soll beim Bürgergeld anders sein. Es werden Karenzzeiten hinsichtlich Vermögen und Angemessenheit der Wohnung eingeführt. Der Bürger soll sich zunächst um eine neue Arbeit kümmern dürfen, ehe er sich Sorgen um Wohnung oder Ersparnisse machen muss.


Keine Vermögensprüfung

Bürgergeld-Bezieher müssen also nicht sofort von ihren Ersparnissen leben.  In den ersten 24 Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit fürs private Vermögen: 60.000 Euro sind geschützt. Für jede weitere Person in einer Bedarfsgemeinschaft kommen 30.000 Euro hinzu. Bei einer vierköpfige Familie sind somit  150.000 Euro Erspartes geschützt.

Schonvermögen

Auch nach Ablauf der Karenzzeit gibt  es ein Schonvermögen. Dieses liegt bei 15.000 Euro.


Kein Zwang zum Umzug in eine andere Wohnung

Innerhalb der ersten 24 Monaten des Bezugs von Bürgergeld wird die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft. Einen Zwang zum Umzug  gibt es in dieser Zeit nicht.

Sanktionen

In den ersten sechs Monaten, in der sogenannten Vertrauenszeit, gibt es keine Sanktionen. Das Bürgergeld wird also nicht gekürzt.  Danach sinkt Sanktionen nur noch in Form einer Kürzung des Bürgergeldes bis maximal 30 Prozent zulässig.

Die verschärften Sanktionen für die unter 25-jährigen Leistungsbezieher und die Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft fallen ebenfalls weg.


Vermittlung in Arbeit

Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stehen im Vordergrund des neuen Bürgergeld-Gesetzes. stehen. Den sogenannten Vermittlungsvorrang gibt es nicht mehr.  Besser später einen qualifizierten Job als sofort einen Aushilfsjob soll der künftige Leitgedanke sein.  Zudem wird der sogenannte Soziale Arbeitsmarkt entfristet und dauerhaft festgeschrieben.

Hinzuverdienst

Azubis, Schülerinnern und Schüler, Studierende können mehr Geld dazuverdienen, ohne das es mit dem Bürgergeld verrechnet wird.


Regelsatz

Der neue Regelsatz soll für Alleinstehende 502 Euro betragen. Dies wird von Sozialverbänden angesichts der gegenwärtig hohen Inflation als zu niedrig angesehen.