Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Deutschland
- Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist
- Der andere Elternteil zahlt keinen, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt
- Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt
Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen: Sie dürfen nicht auf Leistungen nach dem SGB II (z.B. Bürgergeld) angewiesen sein, oder der alleinerziehende Elternteil muss im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdienen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und wird regelmäßig angepasst. Seit Januar 2025 gelten folgende monatliche Beträge:
Alter des Kindes | Unterhaltsvorschuss (monatlich) |
---|---|
0 bis 5 Jahre | 227 Euro |
6 bis 11 Jahre | 299 Euro |
12 bis 17 Jahre | 394 Euro |
Abzüge erfolgen, wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt oder das Kind eine Halbwaisenrente erhält.
Wie und wo wird der Unterhaltsvorschuss beantragt?
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle gestellt – in der Regel beim Jugendamt des Wohnortes. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Viele Jugendämter bieten mittlerweile auch Online-Anträge an.
Der Unterhaltsvorschuss wird zum Beginn des Kalendermonats gezahlt. Eine rückwirkende Zahlung ist für den Monat vor Antragstellung möglich, sofern die Voraussetzungen bereits erfüllt waren.
Wann wird der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?
Einen Überblick über die monatliche Auszahlung des Unterhaltsvorschusses mit den exakten Terminen finden Sie hier: Unterhaltsvorschuss Auszahlung
Besonderheiten und Hinweise
- Einkommensgrenze: Es gibt keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Das eigene Einkommen wird nicht angerechnet.
- Betreuung: Alleinerziehend gilt, wer das Kind zu mehr als 60% betreut. Teilen sich die Eltern die Betreuung gleichmäßiger auf, entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
- Wiederverheiratung: Heiratet der alleinerziehende Elternteil, endet der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
- Einkommen des Kindes: Einkünfte des Kindes werden ab einem bestimmten Alter und bei bestimmten Einkunftsarten angerechnet.
Zusammenfassung zum Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige staatliche Leistung für Alleinerziehende, die keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Die Antragstellung ist unkompliziert und erfolgt beim Jugendamt. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Alter des Kindes und wird regelmäßig angepasst.