Vermögen bei der Grundsicherung 2026: Freibeträge und Schonvermögen

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Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss nicht sämtliche Ersparnisse aufbrauchen. Seit dem 1. Juli 2026 gelten beim Vermögen altersabhängige Freibeträge zwischen 5.000 und 20.000 Euro pro Person. Zusätzlich können beispielsweise ein angemessenes Auto, selbst genutztes Wohneigentum und bestimmte Formen der Altersvorsorge geschützt sein. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gelten übergangsweise noch die bisherigen Vermögensregeln.

Dieser Ratgeber erklärt die Vermögensprüfung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, die das bisherige Bürgergeld abgelöst hat. Gemeint ist nicht die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die allgemeinen Vermögensfreibeträge richten sich nach dem Lebensalter.
  • Die bisherige allgemeine Karenzzeit für Vermögen ist seit dem 1. Juli 2026 abgeschafft.
  • Für bereits zuvor begonnene Bewilligungszeiträume gilt eine Übergangsregelung.
  • Bestimmte Vermögensgegenstände sind zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen geschützt.
  • Ein angemessenes Auto und bestimmte Altersvorsorgeverträge müssen deshalb nicht allein wegen ihres Wertes verwertet werden.
  • Für selbst genutztes Wohneigentum gelten besondere Schutzvorschriften.

Wie hoch sind die Vermögensfreibeträge 2026?

Nach § 12 Absatz 2 SGB II wird für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Freibetrag berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2026 gelten folgende Beträge:

AlterVermögensfreibetrag pro Person
Unter 30 Jahren5.000 Euro
30 bis 39 Jahre10.000 Euro
40 bis 49 Jahre12.500 Euro
Ab 50 Jahren20.000 Euro

Der höhere Freibetrag gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die entsprechende Altersgrenze erreicht wird. Wer beispielsweise am 12. August 30 Jahre alt wird, erhält den Freibetrag von 10.000 Euro bereits ab dem 1. August.

Die Beträge beziehen sich auf das zu berücksichtigende Vermögen. Vermögensgegenstände, die besonders geschützt sind, werden nicht einfach mit ihrem Wert auf diesen Freibetrag angerechnet. Dazu kann etwa ein angemessenes Auto gehören.

Können ungenutzte Freibeträge übertragen werden?

Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft können nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf andere Mitglieder übertragen werden. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren eigenen Freibetrag, muss das Jobcenter daher auch die noch verfügbaren Freibeträge der übrigen Mitglieder berücksichtigen.

Beispiel: Zwei Partner sind 35 und 45 Jahre alt. Ihre Freibeträge betragen 10.000 und 12.500 Euro. Hat die jüngere Person 14.000 Euro und die ältere Person 7.000 Euro an zu berücksichtigendem Vermögen, kann der ungenutzte Freibetrag der älteren Person den überschießenden Betrag abdecken. Das gemeinsame Vermögen von 21.000 Euro liegt unter den zusammen verfügbaren Freibeträgen von 22.500 Euro. Das Beispiel setzt voraus, dass beide derselben Bedarfsgemeinschaft angehören.

Was hat sich bei der Karenzzeit geändert?

Die bisherige allgemeine Vermögenskarenzzeit ist zum 1. Juli 2026 entfallen. Für Fälle, auf die bereits das neue Recht anzuwenden ist, gelten die altersabhängigen Freibeträge grundsätzlich von Beginn an. Ein höherer allgemeiner Schutzbetrag nur für das erste Bezugsjahr besteht nicht mehr.

Davon zu unterscheiden ist der besondere Schutz selbst genutzter Immobilien während der Unterkunftskarenzzeit. Dieser Schutz besteht weiterhin und wird weiter unten erläutert.

Übergangsregelung für bereits laufende Bewilligungszeiträume

Hat ein Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juli 2026 begonnen, wird für diesen Zeitraum weiterhin § 12 SGB II in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung angewendet. Entscheidend ist damit nicht allein das Datum eines Weiterbewilligungsantrags, sondern der Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums.

Nach dem bisherigen Recht galten:

Situation nach bisherigem RechtAllgemeiner Vermögensschutz
Während der einjährigen Vermögenskarenzzeit40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft
Nach der Vermögenskarenzzeit15.000 Euro pro Person der Bedarfsgemeinschaft

Diese früheren Beträge gelten nicht pauschal für alle Leistungsbeziehenden bis Ende 2026. Ob sie noch anzuwenden sind, hängt von der Übergangsregelung und dem konkreten Bewilligungszeitraum ab.

Was zählt als Vermögen?

Vermögen umfasst grundsätzlich die in Geld messbaren Güter und Rechte einer Person. Dazu können gehören:

  • Bargeld und Bankguthaben,
  • Sparguthaben und Wertpapiere,
  • Fondsanteile und Aktien,
  • verwertbare Versicherungsansprüche,
  • Grundstücke und Immobilien,
  • wertvolle Gegenstände und verwertbare Forderungen.

Ob diese Werte den Leistungsanspruch beeinflussen, hängt insbesondere davon ab, ob sie verwertbar sind, besonderen Schutz genießen oder innerhalb der allgemeinen Freibeträge liegen. Allein der Besitz von Vermögen schließt Grundsicherungsgeld deshalb nicht aus.

Was unterscheidet Vermögen von Einkommen?

Vereinfacht gilt: Vermögen ist grundsätzlich das, was bereits vorhanden ist. Einkommen ist grundsätzlich das, was während der maßgeblichen Bedarfszeit wertmäßig hinzukommt. Für einzelne Einnahmen gibt es besondere gesetzliche Regeln.

Ein vorhandenes Sparguthaben ist daher grundsätzlich Vermögen. Zinsen aus diesem Guthaben können dagegen Einkommen sein. Wird ein bereits vorhandener Vermögensgegenstand verkauft, handelt es sich grundsätzlich um eine Vermögensumschichtung und nicht allein deshalb um neues Einkommen.

Welches Vermögen ist zusätzlich geschützt?

Neben den allgemeinen Freibeträgen nennt § 12 SGB II Vermögensgegenstände, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere:

VermögensgegenstandVoraussetzung für den Schutz
HausratAngemessene Gegenstände für Haushalt und Wohnen
KraftfahrzeugEin angemessenes Fahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft
AltersvorsorgeInsbesondere für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und ausdrücklich bundesrechtlich geförderte Anlageformen
Selbst genutztes WohneigentumSchutz nach besonderen Regeln zu Karenzzeit, Wohnfläche und Härtefällen
Weitere Altersvorsorge bei SelbstständigenZusätzlicher Schutz unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Vermögen für bestimmte WohnzweckeBeispielsweise nachweislich für eine geeignete Immobilie für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftige Menschen
Sonstige Sachen und RechteWenn die Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde

Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Vermögensart. Eine bloße Bezeichnung als „Schonvermögen“ genügt deshalb nicht.

Darf ich mein Auto behalten?

Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Leben beispielsweise zwei erwerbsfähige Partner zusammen, kann grundsätzlich für jeden ein angemessenes Fahrzeug unberücksichtigt bleiben.

Die Bundesagentur für Arbeit geht von Angemessenheit aus, wenn ein Verkaufserlös von höchstens 15.000 Euro erzielt werden kann. Dabei sind gegebenenfalls noch bestehende Kreditverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die Umstände des Einzelfalls bleiben wichtig.

Ein höherer Fahrzeugwert führt nicht automatisch dazu, dass kein Leistungsanspruch besteht. Soweit das Fahrzeug nicht als angemessen anerkannt wird, kann der darüber hinausgehende Wert unter die allgemeinen Vermögensfreibeträge fallen.

Sind Eigenheim und Eigentumswohnung geschützt?

Selbst genutztes Wohneigentum kann als Vermögen geschützt sein. Außerhalb der besonderen Karenzzeit gelten grundsätzlich folgende Wohnflächengrenzen:

Personen im selbst genutzten WohneigentumEigentumswohnungHausgrundstück
1 bis 4 PersonenBis 130 m²Bis 140 m²
5 PersonenBis 150 m²Bis 160 m²
6 PersonenBis 170 m²Bis 180 m²
Jede weitere PersonWeitere 20 m²Weitere 20 m²

Die Bewohnerzahl ist somit relevant: Erst bei mehr als vier Personen erhöht sich die gesetzliche Grundgrenze. Auch größere Wohnflächen können geschützt sein, wenn die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei können beispielsweise behinderungsbedingte Umstände eine Rolle spielen.

Besonderer Schutz während der Unterkunftskarenzzeit

Während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II wird ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung nicht als Vermögen berücksichtigt. Die Abschaffung der allgemeinen Vermögenskarenzzeit bedeutet daher nicht, dass dieser besondere Immobilienschutz ebenfalls entfallen ist.

Der Schutz der Immobilie als Vermögen beantwortet allerdings noch nicht, welche laufenden Wohnkosten das Jobcenter übernimmt. Das sind unterschiedliche Prüfungen. Insbesondere werden Tilgungsleistungen für einen Immobilienkredit regelmäßig nicht übernommen.

Was gilt für vermietete Immobilien?

Nicht selbst genutzte Immobilien sind grundsätzlich auf ihre Verwertbarkeit zu prüfen. Auch eine Immobilie im Ausland kann zu berücksichtigen sein. Dass ein Verkauf nicht sofort möglich ist, führt nicht automatisch dazu, dass die Immobilie dauerhaft geschützt ist.

Muss ich eine Lebensversicherung kündigen?

Nicht jede Lebensversicherung muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB II besonders geschützt.

Darunter können unter anderem fallen:

  • private Rentenversicherungen,
  • Kapitallebensversicherungen mit entsprechendem Altersvorsorgezweck,
  • Rürup-Verträge,
  • bestimmte Formen betrieblicher Altersvorsorge als Versicherungsvertrag.

Entscheidend ist, ob der Vertrag tatsächlich der Absicherung im Alter dient. Nach den Fachlichen Weisungen der BA sind dafür die objektiven Umstände zu prüfen, beispielsweise die vereinbarte Laufzeit. Eine pauschale Aussage, jede kündbare Lebensversicherung sei anrechenbares Vermögen, ist deshalb nicht richtig.

Ist ein Vertrag nicht besonders geschützt, muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe er verwertbar ist und ob allgemeine Freibeträge oder eine Härtefallregelung greifen. Vor einer Kündigung sollte daher zunächst die konkrete vermögensrechtliche Einordnung geklärt werden.

Wie werden Riester- und Rürup-Verträge behandelt?

Riester-Verträge

Bei bundesrechtlich geförderter Riester-Altersvorsorge sind die geförderten Altersvorsorgeaufwendungen und die daraus entstandenen Erträge besonders geschützt. Das gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für geförderte Anlageformen außerhalb einer Versicherung.

Der Schutz des angesparten Vertragsvermögens darf allerdings nicht mit der Behandlung bereits ausgezahlter Beträge gleichgesetzt werden. Auszahlungen sind gesondert zu beurteilen.

Ob ein Riester-Vertrag wirtschaftlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage als sein Schutz bei der Vermögensprüfung. Dieser Ratgeber gibt deshalb keine pauschale Empfehlung zum Abschluss eines solchen Vertrags.

Rürup-Verträge

Ansprüche aus einer entsprechend ausgestalteten Basisrente können nicht frei verkauft, beliehen oder kapitalisiert werden. Die BA behandelt solche Ansprüche deshalb als nicht verwertbar.

Welche zusätzliche Altersvorsorge ist bei Selbstständigen geschützt?

Für Zeiten einer hauptberuflichen Selbstständigkeit kann zusätzliches Altersvorsorgevermögen geschützt sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass in den betreffenden Jahren keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung oder an die gesetzlich genannten öffentlich-rechtlichen beziehungsweise berufsständischen Einrichtungen gezahlt wurden.

Der zusätzliche Schutzbetrag wird für jedes angefangene Jahr einer solchen Tätigkeit berechnet. Für Anträge im Jahr 2026 nennen die Fachlichen Weisungen der BA einen Betrag von 9.000 Euro je berücksichtigungsfähigem Jahr.

Unter den Voraussetzungen dieser Sonderregelung können auch andere Anlageformen als Versicherungen geschützt sein, etwa Wertpapierdepots, Sparguthaben oder Immobilien. Die Bestimmung für die Altersvorsorge muss glaubhaft sein. Eine aktuell noch ausgeübte Selbstständigkeit ist für diese Regelung nicht zwingend erforderlich.

Sind Aktien, ETFs und andere Geldanlagen als Altersvorsorge geschützt?

Ein gewöhnliches Wertpapierdepot wird nicht allein deshalb zusätzlich geschützt, weil es persönlich für den Ruhestand vorgesehen ist. Aktien, Fonds und ETFs außerhalb einer besonders geschützten Gestaltung fallen grundsätzlich unter die allgemeinen Vermögensfreibeträge.

Eine Ausnahme kann sich beispielsweise aus der besonderen Altersvorsorgeregelung für berücksichtigungsfähige Zeiten einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ergeben. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, nicht nur die persönliche Sparabsicht.

Was passiert, wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt?

Zunächst muss das Jobcenter prüfen, welche Vermögenswerte überhaupt zu berücksichtigen sind. Besonders geschützte Gegenstände und Ansprüche sind von nicht geschütztem Vermögen zu unterscheiden. Anschließend sind die persönlichen Freibeträge und gegebenenfalls übertragbare Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Bleibt danach verwertbares Vermögen oberhalb der maßgeblichen Freibeträge, muss dieses grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden. Es geht dabei nicht darum, sämtliche Ersparnisse bis auf null aufzubrauchen.

Was gilt, wenn Vermögen nicht sofort verfügbar ist?

Ist berücksichtigungsfähiges Vermögen vorhanden, kann aber nicht sofort verwertet werden, kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen als Darlehen nach § 24 Absatz 5 SGB II in Betracht.

Ist dagegen für den gesamten Bewilligungszeitraum nicht absehbar, dass aus einem Vermögenswert ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden kann, ist die Verwertbarkeit genauer zu prüfen. Nach den Fachlichen Weisungen können dann auch Zuschussleistungen in Betracht kommen, sofern die fehlende Verwertbarkeit nicht in der Verantwortung der betroffenen Person liegt.

Welche Nachweise kann das Jobcenter verlangen?

Die erforderlichen Unterlagen hängen von der Art des Vermögens ab. In Betracht kommen beispielsweise:

  • Nachweise über Konto- und Sparguthaben,
  • Depotunterlagen,
  • Angaben zu Fahrzeugen und deren Wert,
  • Versicherungsverträge und Wertmitteilungen,
  • Unterlagen zu Immobilien,
  • Nachweise zu geschütztem Altersvorsorgevermögen.

Auch Vermögen, das möglicherweise geschützt ist, kann für die Prüfung relevant sein. Ob ein Vermögensgegenstand unberücksichtigt bleibt, muss anhand der jeweiligen Voraussetzungen nachvollziehbar festgestellt werden.

Häufige Fragen zu Vermögen und Grundsicherungsgeld

Wie viel Geld darf ich auf dem Konto haben?

Der allgemeine Freibetrag beträgt je nach Lebensalter 5.000, 10.000, 12.500 oder 20.000 Euro. Maßgeblich ist allerdings nicht nur ein einzelnes Konto, sondern das insgesamt zu berücksichtigende Vermögen. Für bestimmte laufende Bewilligungszeiträume gilt noch das bisherige Recht.

Gilt der Freibetrag auch für Kinder?

Auch für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wird ein eigener Freibetrag berücksichtigt. Nach den neuen altersabhängigen Regeln beträgt dieser bei unter 30-Jährigen 5.000 Euro.

Werden Auto und Sparguthaben zusammengerechnet?

Ein angemessenes Fahrzeug ist besonders geschützt und wird deshalb nicht wie gewöhnliches Sparguthaben auf den allgemeinen Freibetrag angerechnet. Bei einem nicht angemessenen Fahrzeug oder weiteren Fahrzeugen kann eine zusätzliche Vermögensprüfung erforderlich sein.

Muss ich mein selbst bewohntes Haus verkaufen?

Nicht automatisch. Selbst genutztes Wohneigentum kann durch die besondere Karenzzeit, die gesetzlichen Wohnflächengrenzen oder eine Härtefallregelung geschützt sein. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse.

Gelten seit Juli 2026 für alle sofort die neuen Freibeträge?

Nein. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, bleibt das bisherige Vermögensrecht bis zum Ende dieses Zeitraums anwendbar

Ist eine private Rentenversicherung immer geschützt?

Nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung. Entscheidend ist, ob der Vertrag nach den maßgeblichen Umständen tatsächlich der Altersvorsorge dient und unter die Schutzvorschriften fällt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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