Bürgergeld und Auto bzw. PKW

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Dürfen Bezieher von Bürgergeld ein Auto haben?

Bürgergeld sichert das Existenzminimum. Ein Anspruch auf Bürgergeld besteht grundsätzlich nur, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.

Ein Auto gehört grundsätzlich auch zum Vermögen. Muss es also verkauft werden? Und muss dann der Verkaufserlös zur Sicherung des Lebensbedarfs eingesetzt werden?

Nachfolgend finden Sie die die Regelungen hinsichtlich des Autos beim Bezug von Bürgergeld.


Angemessener Wert eines Autos beim Bürgergeld

Bezieher von Bürgergeld dürfen ein ein angemessenes, selbstgenutztes Fahrzeug besitzen Das gilt für jedes erwerbsfähiges Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. So steht es im Bürgergeld-Gesetz, in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.

Das Kraftfahrzeug bzw. Auto muss angemessen sein, also einen angemessenen Wert haben. Wenn ein Auto vorhanden ist, wird grundsätzlich vermutet, dass es angemessen ist, wenn der Antragsteller dies dem Jobcenter gegenüber erklärt. Das Jobcenter wird dann nicht weiter nachfragen und prüfen, ob die Angemessenheit auch tatsächlich gegeben ist, da die gesetzliche Vermutung bei dieser Sachlage für den Antragsteller spricht.

Wie hoch darf der Wert des Autos beim Bürgergeld sein?

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Angemessenheit des Werts des PKW erst dann überschritten ist, wenn dieser über 15.000 Euro liegt.

Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, kann aber aus mehreren Punkten gefolgert werden.

Zum einen wird im Antragsformular VM, was für Vermögen steht, darauf hingewiesen, dass ein PKW als Vermögen nur angegeben werden muss, wenn der Wert des PKW mehr als 15.000 Euro beträgt.

Zudem existiert auch eine neue Verwaltungsvorschrift der Bundesagentur für Arbeit, eine Weizung zum SGB II (Randziffer 12 und 13), in der es wie folgt heißt

“Die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag (Selbstauskunft Anlage VM) erklärt.

Unplausible Angaben können im Einzelfall geprüft und die Vermutung der Angemessenheit widerlegt werden. Für die Angemessenheit gilt wie bisher eine wertmäßige Obergrenze. Die Angemessenheit ist zudem abhängig von den Umständen des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Kfz im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs).

Ist ein Verkaufserlös abzüglich ggf. noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 15.000,00 EUR erreichbar, ist von Angemessenheit auszugehen. Nicht plausible Angaben im Antrag sind insbesondere mit den im Internet angebotenen Wertermittlungsprogrammen zu überprüfen.

Soweit angegeben wird, dass ein Kraftfahrzeug nicht angemessen ist, ist der die Angemessenheit übersteigende Wert auf den Vermögensfreibetrag nach § 12 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 und Absatz 4 anzurechnen; die Gründe für die Entscheidung sind im Bescheid zu dokumentieren.”

Vergleicht man die neuen Angemessenheitsregeln hinsichtlich eines Autos mit den alten, so ergibt sich eine Verbesserung für Antragsteller um 100 Prozent. Bisher galten Autos nämlich nur bis zu einem Wert von 7500 Euro als angemessen. Dies war sogar in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts bestätigt worden.


Auto steht neben sonstigem Vermögen

Die Sonderstellung des Autos kann damit begründet werden, dass es im heutigen Arbeitsleben notwendig ist, um die Arbeitsstelle zu erreichen.

Das Auto, das KFZ, mit einem Wert bis zu 15.000 Euro wird also nicht als Vermögen berücksichtigt. Neben diesem PKW-Vermögensfreibetrag steht noch der allgemeine Vermögensfreibetrag, also das Schonvermögen, von im Minimum 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Bürgergeld-Bezieher dürfen das Auto also neben dem sonstigen Vermögen haben, auch wenn sie den Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro voll ausschöpfen. Während der Karenzzeit (im ersten Jahr des Bezugs von Bürgergeld) beträgt der Vermögensfreibetrag für den Antragsteller, also den Haushaltsvorstand, sogar 40.0000 Euro.

Was tun, wenn Auto mehr als 15.000 Euro an Wert besitzt?

Ist ein Auto mehr als 15.000 Wert, so kann es unter Umständen dennoch als angemessen angesehen werden. Es kommt auf den Einzelfall an. So kann auch ein Auto, das mehr als 15.000 Euro wert ist, als angemessen gelten. Das ist z.B. der Fall, wenn die Familie groß ist und deshalb ein entsprechendes Auto benötigt wird.

Kommt das Jobcenter dennoch zum Schluss, dass der Wert des Autos nicht angemessen ist, so muss das Auto dennoch nicht verkauft werden, wenn der Wert, der die Angemessenheit übersteigt (i.d.R. 15.000 Euro) sich noch im Rahmen des allgemeinen Vermögensfreibetrages der Bedarfsgemeinschaft befindet.Beispiel: ist das Auto 20.0000 Euro wert, so liegt die Summe, die die Angemessenheit übersteigt, bei 5000 Euro. Ist kein sonstiges Vermögen von mehr als 10.000 Euro vorhanden, so wird auch bei einer Einzelperson der allgemeine Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro nicht überschritten. Das Auto muss nicht verkauft werden; sein Wert wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

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