Aktuelle Regelsätze des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023

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Nun ist es bekannt: nach den Vorstellungen des Bundesarbeitsministeriums soll der Bürgergeld Regelsatz für alleinstehende Personen bei 502 Euro pro Monat liegen.

Im Grunde hat sich nicht viel geändert. Der Regelsatz für das Bürgergeld wird in einem ersten Schritt genauso berechnet wie bisher für Hartz IV. In einem zweiten Schritt ist jedoch vorgesehen, einen  Ausgleich für die Inflation im kommenden Jahr hinzuzufügen.

Hier die Regelsätze im Überblick

451 Euro – für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft

420 Euro – für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren 

348 Euro – für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren 

318 Euro – für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Bundeskabinett gibt grünes Licht

Das Bundeskabinett hat am heutigen Tag grünes Licht für die neuen Regelsätze, also den Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums gegeben. Der Bundesarbeitsminister erklärte im Anschluss an die Sitzung der Regierung, dass ich die Menschen auf den Staat verlassen können müssten und dass Hilfebedürftigkeit jeden treffen könne. Das Bürgergeld stehe für Sicherheit und Respekt.

Regelsatz nicht hoch genug

Viele Wohlfahrtsverbände sind der Auffassung, dass die Erhöhung des Regelsatzes um ca. 50 Euro für Alleinstehende von aktuell 449 Euro auf 502 Euro nicht ausreichend ist.

So hat der Paritätische Wohlfahrtsverband berechnet, dass eine Erhöhung des Regelsatzes auf mindestens 678 Euro notwendig ist, um „armen Menschen die Chance zu geben, über den Monat zu kommen“.  Eine Erhöhung der Grundsicherung um 50 Prozent sei notwendig, um wirklich etwas zu tun. Die finanziellen Mittel hierzu seien vorhanden.

Zudem wird eine Reform des Wohngeldes gefordert.

Regelung ohne Anreize zur Eigeninitiative

Es gibt aber auch weitere Kritik an vielen geplanten Regelungen des Bürgergeldes. Diese geht allerdings in eine andere Richtung und kommt von einer anderen Seite der Politik. So wird bemängelt, dass der Verzicht auf einen Großteil von bisherigen Sanktionen viele Leistungsbezieher davon abhalten könnte, sich selbst um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Außerdem würden Regelsätze, die an den Mindestlohn heranreichen, die Motivation für Eigenbemühungen um Arbeit ebenfalls zu verhindern.