Bezieher von Bürgergeld stehen häufig vor der Frage, ob das Jobcenter die Kosten eines Umzugs übernimmt. Die Übernahme von Umzugskosten ist an klare Voraussetzungen geknüpft und nicht in jedem Fall möglich. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen (Az.: L 6 AS 43/23) bringt zusätzliche Klarheit. In diesem Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V., erfahren Sie, wann das Jobcenter die Umzugskosten übernehmen muss, wann nicht – und wie Sie Ihre Ansprüche sichern.
Wann das Jobcenter die Umzugskosten übernimmt
Das Jobcenter muss die Umzugskosten in folgenden Situationen übernehmen:
- Umzugsaufforderung durch das Jobcenter: Wird der Umzug vom Jobcenter verlangt, etwa weil die bisherige Wohnung zu teuer oder zu groß ist, übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten in der Regel vollständig. Ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten ist erforderlich.
- Notwendigkeit des Umzugs: Auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch das Jobcenter kann ein Umzug notwendig sein, zum Beispiel bei:
- Kündigung durch den Vermieter (z. B. wegen Eigenbedarf)
- Unzumutbaren Wohnverhältnissen (z. B. Schimmel, fehlender Aufzug)
- Aufnahme einer Arbeitsstelle, die von der bisherigen Wohnung aus nicht erreichbar ist
- Familienzuwachs, Trennung oder Scheidung
- Gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen
- Genehmigung und rechtzeitige Antragstellung: Entscheidend ist, dass das Jobcenter dem Umzug und der Übernahme der Kosten vorab zustimmt. Der Antrag muss vor Abschluss des neuen Mietvertrags gestellt werden.
- Angemessene Kosten: Das Jobcenter übernimmt nur angemessene Umzugskosten, wie Transport, Umzugswagen, Helfer, Verpackungsmaterial oder notwendige Renovierungskosten. Holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein und reichen Sie diese mit dem Antrag ein.
Wann das Jobcenter die Umzugskosten nicht übernimmt
Das Jobcenter lehnt die Übernahme der Umzugskosten ab, wenn:
- Keine Zustimmung vor dem Umzug: Wird der Umzug ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters durchgeführt, werden die Umzugskosten in der Regel nicht übernommen – auch wenn der Umzug im Nachhinein als notwendig erscheint.
- Umzug ohne nachvollziehbaren Grund: Ein Umzug aus rein persönlichen Gründen oder ohne dringende Notwendigkeit wird meist nicht unterstützt.
- Mehrkosten durch unangemessene Wohnung: Wer ohne Zustimmung in eine teurere oder größere Wohnung zieht, muss Mehrkosten in der Regel selbst tragen.
- Nachträgliche Anträge: Wird der Antrag erst nach dem Umzug gestellt, besteht meist kein Anspruch auf Kostenerstattung.
Aktuelle Rechtsprechung: LSG Hessen L 6 AS 43/23
Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 15. Mai 2024 (Az.: L 6 AS 43/23) die Anforderungen an die Übernahme von Umzugskosten für Bürgergeld-Empfänger weiter konkretisiert:
- Konkreter Umzug erforderlich: Das Gericht entschied, dass eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten nur für einen konkret geplanten Umzug erteilt werden kann. Eine allgemeine oder abstrakte Auskunft des Jobcenters reicht nicht aus, um einen Anspruch zu begründen.
- Rechtzeitige Antragstellung: Die Zusicherung muss vor Abschluss des Mietvertrags eingeholt werden. Nachträgliche Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Ausnahme bei Verzögerung durch das Jobcenter: Nur wenn das Jobcenter die Entscheidung über den Antrag treuwidrig verzögert, kann ausnahmsweise auch nachträglich ein Anspruch bestehen. Im entschiedenen Fall lag eine solche Verzögerung jedoch nicht vor.
Praktische Bedeutung:
Das Urteil unterstreicht, das der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten rechtzeitig, konkret und vollständig zu stellen ist. Wer erst nach dem Umzug oder ohne konkrete Umzugspläne angefragt hat, hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung, auch wenn das Jobcenter allgemein geantwortet hat.
So vorgehen, wenn ein Umzug ansteht!
- Jobcenter frühzeitig informieren: Melden Sie den geplanten Umzug so früh wie möglich.
- Antrag vor Vertragsabschluss stellen: Stellen Sie den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten unbedingt vor Abschluss des neuen Mietvertrags.
- Begründung und Nachweise beifügen: Legen Sie alle relevanten Unterlagen (z. B. Kündigung, ärztliche Bescheinigung, Arbeitsvertrag) bei.
- Kostenvoranschläge einreichen: Reichen Sie eine detaillierte Kostenaufstellung und mehrere Angebote ein.
- Angemessene Wohnung wählen: Die neue Wohnung sollte die örtlichen Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten.
Zusammenfassung: Dann trägt das Jobcenter die Umzugskosten
Das Jobcenter übernimmt Umzugskosten für Bürgergeld-Empfänger nur, wenn der Umzug notwendig ist, der Antrag rechtzeitig gestellt wurde und die vorherige Zustimmung des Jobcenters vorliegt und die Kosten angemessen sind. Ein aktuelles Urteil des LSG Hessen (L 6 AS 43/23) bestätigt: Ohne konkrete Planung und rechtzeitige Antragstellung besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung. Wer die Vorgaben beachtet und das Jobcenter frühzeitig einbindet, erhält eine Kostenerstattung.
Quelle
Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen zum Az. L 6 AS 43/23