Ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 14.08.2024 (Az.: L 1 AS 382/21) ist für alle Empfänger von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) vonBedeutung, wenn es um die Anerkennung von Unterkunfts- und Heizkosten durch das Jobcenter geht. Im Zentrum steht die Frage, wann Mietzahlungen bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten als tatsächliche Aufwendungen im Sinne des SGB II gelten.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverahlt
Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für bestimmte Zeiträume. Im Mittelpunkt des Streits stand die Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten für Unterkunft und Heizung als tatsächliche Aufwendungen anerkannt werden können. Im einzelnen:
- Die Klägerin machte gegenüber dem Jobcenter Kosten für Unterkunft und Heizung geltend.
- Es bestand ein Mietverhältnis im familiären Kontext, d.h. zwischen nahen Angehörigen.
- Das Jobcenter lehnte die vollständige Anerkennung der geltend gemachten Unterkunftskosten ab, da Zweifel an der Wirksamkeit und Ernsthaftigkeit der Mietforderung bestanden.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Unterkunftskosten durch das Jobcenter
- Wirksame Mietforderung: Das Gericht stellt klar, dass nur dann Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist.
- Fremdvergleich bei Familienangehörigen: Mietverträge zwischen Familienangehörigen werden einem sogenannten Fremdvergleich unterzogen. Das bedeutet, sie müssen so gestaltet sein wie unter fremden Dritten. Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn das Jobcenter diese Verträge besonders prüft.
- Keine Anerkennung bei fehlender Ernsthaftigkeit: Werden Mietforderungen zwischen Verwandten nicht tatsächlich eingefordert oder regelmäßig gestundet, erkennt das Jobcenter diese Kosten nicht an. Freiwillige Zahlungen oder bloße Absprachen ohne klare vertragliche Grundlage reichen nicht aus.
Konsequenzen aus dem Urteil sind folgende:
- Strenge Anforderungen an Mietverträge: Wer als Bedarfsgemeinschaft Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen will, muss einen klaren, wirksamen Mietvertrag vorlegen – auch unter Verwandten.
- Nachweis der Zahlung: Es muss nachgewiesen werden, dass die Miete tatsächlich gezahlt wurde und eine echte Verpflichtung besteht.
- Keine Scheinverträge: Scheinverträge oder bloße Gefälligkeiten zwischen Familienmitgliedern werden nicht als Grundlage für Leistungen akzeptiert.
- Gestaltung von Mietverträgen: Mietverträge zwischen Familienangehörigen sollten schriftlich abgeschlossen und wie unter fremden Dritten gestaltet werden (z.B. klare Regelungen zu Miethöhe, Zahlungsmodalitäten, Kündigung).
- Dokumentation: Mietzahlungen sollten nachweisbar (z.B. per Überweisung) erfolgen.
Wer obige Anforderungen erfüllt, erhöht die Chancen, dass das Jobcenter die Unterkunftskosten übernimmt.
Zusammenfassung: Mietverträge zwischen Verwandten
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg – L 1 AS 382/21 verschärft die Anforderungen an die Anerkennung von Unterkunftskosten im SGB II, insbesondere bei Mietverhältnissen unter Verwandten. Diese werden nur anerkannt, wenn eine saubere vertragliche und tatsächliche Gestaltung gegeben ist.
Quelle
LSG Berlin-Brandenburg vom 14.08.2024, Az.: L 1 AS 382/21 auf sozialgerichtsbarkeit.de