Schwerbehinderung: 200 € Mehrbedarf monatlich 2025 – Anspruch und wichtige Voraussetzungen

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Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf?

Ein Anspruch auf Mehrbedarf entsteht bei Menschen mit Schwerbehinderung, wenn zusätzliche Kosten für das tägliche Leben entstehen, die durch die Behinderung verursacht sind und nicht bereits durch den Regelsatz oder andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Er gilt sowohl für erwerbsfähige als auch für voll erwerbsgeminderte Personen und richtet sich nach verschiedenen Rechtsgrundlagen wie dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Grundsicherung).

Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, die an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen – beispielsweise Weiterbildungen, Hilfen zur Ausbildung oder Eingliederungshilfen –, haben Anspruch auf einen deutlich erhöhten Mehrbedarf. In diesem Fall beträgt der Zuschlag bis zu 35% des Regelsatzes, um die besonderen Aufwendungen während dieser Maßnahmen abzudecken. Wer nicht an solchen Maßnahmen teilnimmt, erhält keinen solchen Mehrbedarf.

Mehrbedarf bei Schwerbehinderung: die Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für den Mehrbedarf bei Schwerbehinderung erfüllt sein:

  • Anerkannte Behinderung (in der Regel mit Schwerbehindertenausweis)
  • Erwerbsfähigkeit (mindestens drei Stunden Arbeit pro Tag möglich), außer bei voller Erwerbsminderung.
  • Mindestalter von 15 Jahren
  • Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Nachweis besonderer behinderungsbedingter Belastungen.

Bewilligungsbescheid für Mehrbedarf notwendig

Der Mehrbedarf wird nur gezahlt, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid vom Jobcenter bzw. der Sozialbehörde vorliegt. Die Voraussetzung muss jederzeit nachgewiesen werden – zum Beispiel durch einen aktuellen Schwerbehindertenausweis mit dem passenden Merkzeichen (meist „G“ für Gehbehinderung). Ohne diesen expliziten Bescheid kann der Mehrbedarf nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Höhe des Mehrbedarfs bei Schwerbehinderung

Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach dem Regelsatz und dem Grad des anerkannten Bedarfs:

  • 17% des Regelsatzes für Personen mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis und voller Erwerbsminderung.
  • 35% des Regelsatzes für erwerbsfähige schwerbehinderte Personen während Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Für Alleinstehende bedeutet das im Jahr 2025:

Regelsatz-StufeProzentMehrbedarf in Euro
Alleinstehend35%197,05 Euro (knapp 200 Euro, s. Titel)
Mit Merkzeichen G und erwerbsgemindert17%ca. 95,71 Euro

Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung

Menschen mit voller und unbefristeter Erwerbsminderung und Merkzeichen „G“ erhalten einen Mehrbedarf von 17% des Regelsatzes im Rahmen der Grundsicherung (SGB XII). Dieser Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die volle Erwerbsminderung festgestellt und der Bescheid vorliegt.

Wohnraumanpassung für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderung kann ein Wohnraumbedarf anerkannt werden, sofern zusätzliche barrierefreie Fläche erforderlich ist. Üblicherweise werden bis zu 15 zusätzliche Quadratmeter für die Wohnung als Mehrbedarf anerkannt, wenn die Bedürftigkeit und Notwendigkeit nachgewiesen wird. So sollen lebenspraktische Einschränkungen ausgeglichen werden.

Mehrbedarf bei Schwerbehinderung in Härtefällen

In besonderen Härtefällen können einmalige oder laufende Mehrbedarfe gewährt werden, wenn die Standardleistungen nicht ausreichen, um das menschenwürdige Existenzminimum zu sichern. Dazu zählen etwa Kosten für Haushaltshilfen, wenn diese nicht durch andere Sozialleistungen wie Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe gedeckt werden.

Ausbildung (Schule, Studieum) und Mehrbedarf bei Behinderung

Auch während einer Ausbildung oder eines Studiums kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf entstehen, der durch spezielle technische Hilfsmittel, Kommunikationsassistenzen oder Mobilitätshilfen abgedeckt wird. Dieser „ausbildungsgeprägte“ Mehrbedarf wird durch die Eingliederungshilfe finanziert, wenn die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn Schüler und Studenten Leistungen zur Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 1 SGB II beziehen, können den Mehrbedarf auch für eine schulische oder Hochschulausbildung bekommen. Das gilt nur dann (s.o), wenn sie Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII haben.

Für Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig ist, gibt es keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II, dem Bürgergeld Gesetz. Für sie bestehen Sonderregelungen.

Schwerbehinderung plus Merkzeichen G im Ausweis

Der Mehrbedarf für Personen mit dem Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) beträgt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, 17% des jeweiligen Regelbedarfs. Ein Nachweis muss durch den Schwerbehindertenausweis oder entsprechenden Bescheid erbracht und beim Jobcenter vorgelegt werden.

Zusammenfassung: Mehrbedarf bei Schwerbehinderung – die Voraussetzungen, die Höhe

Zusammenfassend bietet der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung einen wichtigen finanziellen Ausgleich für behinderungsbedingte Mehrkosten. Die konkrete Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen variieren je nach Situation, Art der Behinderung, Lebenslage und Teilnahme an Maßnahmen. Wichtig ist vor allem die Antragstellung und der rechtzeitige Nachweis aller Voraussetzungen, damit der Zuschuss gewährt werden kann.

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