Hilde ist 82 Jahre alt, lebt allein in ihrer kleinen Wohnung und kommt mit dem Haushalt kaum noch hinterher. Seit einem Sturz im vergangenen Jahr schafft sie es nur mit Mühe, einzukaufen, zu putzen oder die Wäsche zu erledigen – doch aus Angst vor „Papierkram“ hat sie bisher keine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung organisiert. Dabei hat Hilde mit ihrem anerkannten Pflegegrad 2 einen klaren Rechtsanspruch auf diese Unterstützung und könnte sich eine zugelassene Haushaltshilfe von der Pflegekasse finanzieren lassen. Wenn sie jetzt nicht handelt und bis zum 30. Juni 2026 keine entsprechenden Leistungen in Anspruch nimmt, verliert sie ihr Restguthaben aus 2025 von bis zu 1.572 Euro dauerhaft.
Warum droht der Entlastungsbetrag jetzt zu verfallen?
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine Leistung der Pflegeversicherung für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause leben. Pro Monat stehen 131 Euro zur Verfügung, die nicht automatisch ausgezahlt werden, sondern für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden müssen. Nicht genutzte Beträge können grundsätzlich in die Folgemonate und sogar ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden, verfallen aber spätestens am 30. Juni des Folgejahres. Für das Jahr 2025 bedeutet das: Restguthaben, das bis zum 30. Juni 2026 nicht genutzt wird, geht dauerhaft verloren – bis zu 1.572 Euro.
Für viele Betroffene wie Hilde ist dieses Geld ein entscheidender Baustein, um möglichst lange selbstständig zu Hause wohnen zu können. Gerade Menschen mit kleiner Rente oder ergänzendem Bürgergeld / Grundsicherung sollten den Entlastungsbetrag deshalb unbedingt ausschöpfen.
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ist gesetzlich in § 45b SGB XI geregelt und steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu, die zu Hause versorgt werden. Die Höhe ist unabhängig vom Pflegegrad und beträgt 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr.
Anspruch haben insbesondere:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 in der häuslichen Pflege.
- Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege vom Sozialamt erhalten.
- Pflegebedürftige, die zu Hause wohnen – allein, mit Partner, Familie oder in einer Wohngemeinschaft.
- Personen, die zusätzlich Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, sofern ein Pflegegrad vorliegt.
Auch wer „nur“ Pflegegrad 1 hat und sonst kaum Leistungen erhält, kann über den Entlastungsbetrag wichtige Alltagshilfen finanzieren.
Wie hoch ist die Unterstützung – und was kann verfallen?
Der monatliche Entlastungsbetrag liegt bei 131 Euro – das summiert sich im Jahr auf bis zu 1.572 Euro. Wird das Geld nicht laufend genutzt, sammelt es sich auf einem „Guthabenkonto“ bei der Pflegekasse und kann später für anerkannte Leistungen eingesetzt werden. Die Übertragung ist jedoch begrenzt: Nicht verwendete Beträge aus einem Kalenderjahr können nur bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
- Monatlicher Betrag: 131 Euro.
- Jahresbetrag: bis zu 1.572 Euro.
- Stichtag für Restguthaben 2025: 30. Juni 2026.
- Danach verfällt das nicht genutzte Guthaben unwiderruflich.
Wer – wie Hilde – noch nie eine Haushaltshilfe oder andere Entlastungsleistungen über den Entlastungsbetrag genutzt hat, sollte jetzt prüfen, wie viel Guthaben bei der Pflegekasse noch vorhanden ist.
Wofür darf der Entlastungsbetrag konkret genutzt werden?
Der Entlastungsbetrag darf nur für qualitätsgesicherte und anerkannte Angebote verwendet werden, die von den Landesbehörden zugelassen sind. Dazu zählen in der Regel Angebote von ambulanten Pflegediensten, Betreuungsdiensten oder anerkannten Alltagsbegleitern.
Typische Einsatzmöglichkeiten sind:
- Unterstützung im Haushalt (Reinigung, Wäsche, Einkaufen) durch anerkannte Dienstleister.
- Betreuung im Alltag, etwa gemeinsames Spazierengehen, Gespräche oder Vorlesen.
- Entlastung pflegender Angehöriger, wenn etwa stundenweise Betreuung durch einen Dienst übernommen wird.
- Zuschüsse zu Kosten der Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege, einschließlich Unterkunft und Verpflegung.
Je nach Bundesland können auch Nachbarschaftshilfe oder Hilfen durch geschulte Ehrenamtliche über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Eine Übersicht der jeweiligen Landesregelungen stellt zum Beispiel Betanet bereit.
Wie organisiert Hilde eine Haushaltshilfe mit Entlastungsbetrag?
Hilde hat einen Pflegegrad 2, lebt allein und bezieht eine kleine Rente, die durch Grundsicherung im Alter aufgestockt wird – sie gehört damit zur typischen Zielgruppe für den Entlastungsbetrag. Damit sie nicht weiter Geld verschenkt, kann sie in wenigen Schritten eine Haushaltshilfe organisieren und über die Pflegekasse abrechnen.
Praktische Vorgehensweise:
- Bei der Pflegekasse anrufen und sich eine Liste der anerkannten Dienste zur Unterstützung im Alltag zuschicken lassen (Pflegedienste, Betreuungsdienste, Haushaltshilfe).
- Einen passenden Anbieter auswählen und ausdrücklich nach Leistungen fragen, die über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abgerechnet werden können.
- Termin vereinbaren, Umfang klären (z. B. 2 Stunden pro Woche Hilfe im Haushalt) und ggf. eine Abtretungserklärung unterschreiben, damit der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
- Alternativ Rechnungen sammeln und bei der Pflegekasse einreichen, wenn keine Direktabrechnung erfolgt.
Wichtig ist, dass der gewählte Dienst von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist – sonst lehnt die Pflegekasse die Kostenerstattung ab. Die genauen Anforderungen regeln die Bundesländer, Informationen bieten etwa die Pflegewegweiser der Länder.
Was gilt für Menschen mit Bürgergeld oder Grundsicherung?
Viele schwerbehinderte oder pflegebedürftige Menschen sind zusätzlich auf Bürgergeld oder Grundsicherung angewiesen. Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung beziehungsweise der Hilfe zur Pflege und zählt nicht als „Einkommen“, das auf Bürgergeld oder Grundsicherung angerechnet wird. Wer leistungsberechtigt ist, sollte ihn daher unbedingt nutzen, da sonst Leistungen verschenkt werden, ohne dass sich der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen verringert.
Menschen mit Schwerbehinderung erhalten zudem häufig weitere Mehrbedarfe, etwa im Rahmen des Bürgergelds oder der Eingliederungshilfe. Mit der geplanten Umstellung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung ab Juli 2026 bleibt der Pflegebereich allerdings eigenständig über das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt.
Welche Fristen müssen Pflegebedürftige jetzt beachten?
Der zentrale Termin für das Restguthaben 2025 ist der 30. Juni 2026. Bis dahin müssen die zugelassenen Leistungen entweder erbracht und abgerechnet sein oder zumindest so organisiert werden, dass eine spätere Abrechnung möglich ist.
Wichtige Fristen im Überblick:
- Entlastungsbetrag entsteht monatlich ab dem Monat der Anerkennung des Pflegegrads.gerdas-pflegedienst+1
- Nicht genutzte Beträge können innerhalb des Kalenderjahres gesammelt werden.
- Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr ist möglich, der Anspruch verfällt jedoch spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
- Für das Pflegejahr 2025 ist der endgültige Stichtag für Restguthaben der 30. Juni 2026.
Wer die Frist verpasst, hat keinen Anspruch mehr darauf, dass die Pflegekasse das angesparte Guthaben später noch auszahlt oder anrechnet.
Wie finde ich passende Dienste für Haushaltshilfe und Alltagshilfen?
Die Suche nach seriösen Anbietern ist für viele Betroffene eine Hürde – gerade im ländlichen Raum oder für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Unterstützung bieten hier verschiedene offizielle Stellen und Online-Portale.
Mögliche Anlaufstellen:
- Pflegekasse der Krankenkasse: Pflicht zur Beratung über anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, bestätigt durch ein Urteil des Bundessozialgerichts.
- Pflegestützpunkte der Länder und Kommunen: Persönliche Beratung zu Leistungen, Anbietern und Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Hilfen.
- Landesweite Pflegeportale und Wegweiser (z. B. Pflegewegweiser NRW, Pflegelotse, AOK-Pflegenavigator).
Rechtliche Grundlage für den Entlastungsbetrag sind § 45b SGB XI sowie ergänzende Regelungen in der Sozialhilfe, etwa §§ 64i und 66 SGB XII, die Sie im Originaltext unter Gesetze im Internet nachlesen können.
Expertentipp der Redaktion
Wer – wie Hilde – unsicher ist, ob und wie er den Entlastungsbetrag nutzen kann, sollte sich die Informationspflicht der Pflegekasse zunutze machen und aktiv schriftlich nach anerkannten Angeboten im eigenen Wohnort fragen. Antworten die Kassen gar nicht oder nur sehr oberflächlich, lohnt es sich, auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 30.08.2023, B 3 P 4/22 R) hinzuweisen, das die Beratungspflichten ausdrücklich betont.
Zusätzlich empfehlen wir, die eigene Situation ganzheitlich zu prüfen: Neben dem Entlastungsbetrag kommen oft weitere Ansprüche in Betracht – etwa Mehrbedarfe beim Bürgergeld, Leistungen der Eingliederungshilfe oder ergänzende Hilfen im Rahmen der neuen Grundsicherung. Eine kombinierte Beratung bei der Pflegekasse, dem örtlichen Sozialamt und unabhängigen Beratungsstellen wie Pflegestützpunkten kann helfen, keine Ansprüche zu übersehen.

