Was sind Zuzahlungen?
Wer gesetzlich krankenversichert ist, zahlt bei vielen medizinischen Leistungen – etwa bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, Krankenhausaufenthalten oder Hilfsmitteln – eine Zuzahlung. Diese beträgt meist 10 % des Preises, mindestens aber 5 €, höchstens 10 € pro Medikament oder Leistung. Für Krankenhausaufenthalte sind es pauschal 10 € pro Tag für maximal 28 Tage im Jahr.
Die Belastungsgrenze 2026
Die jährlich maximal zu leistende Zuzahlung ist durch eine gesetzlich festgelegte Belastungsgrenze gedeckelt. Diese liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens des Haushalts. Für chronisch kranke Menschen beträgt die Grenze 1 % des Bruttoeinkommens.
Wer Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld oder nur eine geringe Rente erhält, hat typischerweise eine besonders niedrige Belastungsgrenze, weil das relevante Einkommen gering ist. Freibeträge für Ehepartner und Kinder werden abgezogen, sodass der zu zahlende Betrag weiter sinkt.
Beispiel:
- Alleinstehende/r Rentner/in mit monatlicher Grundsicherung (z. B. 600 €):
Belastungsgrenze (2 % von 7.200 €/Jahr) = 144 € jährlich
Bei chronisch kranken Personen: 72 € jährlich.
Antrag und Befreiung: So funktioniert es
Die Befreiung muss bei der eigenen Krankenkasse beantragt werden und gilt immer nur für ein Kalenderjahr. Die Versicherten sammeln die Zuzahlungsbelege und weisen ihr Einkommen nach. Wer die Belastungsgrenze erreicht oder überschreitet, erhält für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung.
Eine Vorab-Befreiung für das gesamte Jahr 2026 ist möglich: Wer im Voraus einzahlt, muss danach keine weiteren Zuzahlungen für das laufende Jahr leisten. Die Krankenkasse versendet dann eine Befreiungskarte für das gesamte Kalenderjahr 2026.
Was zählt zum Einkommen?
Zur Berechnung zählen alle Einkünfte des Haushalts:
- Rente und Pension
- Lohn und Gehalt
- Bürgergeld (Neue Grundsicherung), Grundsicherung im Alter, Sozialhilfe
- Mieteinnahmen, Zinserträge, Krankengeld
Nicht einbezogen werden zweckgebundene Leistungen wie Pflegegeld, Kindergeld oder BAföG.
Zuzahlungen – für wen und auf was?
Die genannten Regeln gelten für:
- Medikamente und Verbandmittel
- Hilfsmittel wie Brillen, Hörgeräte, Rollatoren
- Heilmittel (z. B. Physiotherapie)
- Krankenhausaufenthalte und Reha
- Fahrkosten zu medizinisch notwendigen Behandlungen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich zuzahlungsbefreit.
Sonderregelungen für Bezieher von Grundsicherung und Bürgergeld
Wer laufende Grundsicherung im Alter, Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält, profitiert davon, dass die Belastungsgrenze pauschal für den gesamten Haushalt gilt und Freibeträge berücksichtigt werden.
Bei Versicherten, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen sowie für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist als Familien-Bruttoeinkommen nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zu berücksichtigen. Dieser liegt 2026 bei 563 Euro monatlich (6.756 Euro jährlich). Die Bedarfsgemeinschaft hat daher Zuzahlungen lediglich in Höhe von 135,12 Euro oder 67,56 Euro bei einer chronischen Erkrankung zu leisten.
Ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung ist immer erforderlich – die Krankenkasse leitet die Befreiung oder Rückerstattung nicht automatisch ein. Quittungen müssen gesammelt und eingereicht werden.
Praxis-Tipps für 2026
- Belege über alle Zuzahlungen unbedingt aufheben.
- Den Antrag möglichst vorab stellen und die Belastungsgrenze im Voraus bezahlen, um sofort befreit zu sein.
- Prüfen, ob chronische Erkrankungen vorliegen, da hier die Grenze auf 1 % sinkt.
Fazit
Die Zuzahlungsbefreiung schützt Bezieher von Grundsicherung oder Bürgergeld und Rentner 2026 effektiv vor unzumutbaren finanziellen Belastungen durch Medikamente und medizinische Leistungen. Die Belastungsgrenzen orientieren sich am Einkommen bzw. Regelsatz und sorgen dafür, dass der Eigenanteil begrenzt bleibt – mit einem einfachen Antrag, etwas Bürokratie und spürbarer Entlastung für den Alltag.