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Zuätzlich zur Rente: 131 Euro monatlich als Entlastungsbetrag von der Pflegekasse – einfacher Antrag!

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen müssen großen Herausforderungen meistern. Um die Belastung zu verringern, unterstützt die Pflegekasse mit einem monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro zusätzlich zum Pflegegeld. Dieser Zuschuss kann vielseitig eingesetzt werden und öffent Möglichkeiten, Unterstützung und Entlastung zu erhalten. Im folgenden Artikelauf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erfahren Sie, wer Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat und wie Sie diesen unkompliziert nutzen können.

131 Euro Entlastungsbetrag – was das ist

Mit dem Entlastungsbetrag unterstützt die Pflegekasse pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag. Seit Januar 2025 beträgt dieser monatlich 131 Euro – eine Erhöhung gegenüber den bisherigen 125 Euro. Dieser Betrag steht allen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) zu, die zu Hause gepflegt werden. Es handelt sich nicht um Pflegegeld!

Keine Anrechnung auf die Rente

Der Entlastungsbetrag wird nicht auf die Rente angerechnet. Das ist unabhängig von der Rentenhöhe!

Anspruch auf 131 Euro Entlastungsbetrag: Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag sind:

  • Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5)
  • Die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld (eigene Wohnung, betreute Wohnform oder Wohnung der Pflegeperson).
  • Die Leistungen müssen zweckgebunden zur Entlastung von Pflegenden und Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen verwendet werden.

Alle Pflegegrade, auch Pflegegrad 1, erhalten diesen Zuschuss zusätzlich zum Pflegegeld oder den Sachleistungen der Pflegekasse. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich. Der Entlastungsbetrag muss gesondert beantragt werden.

Nicht zur freien Verfügung: wie der Entlastungsbetrag verwendet werden darf

Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden, darunter:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Putzhilfe, Einkaufen)
  • Betreuungsleistungen (Begleitung, soziale Kontakte, Tagesbetreuung)
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt)
  • Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege
  • Leistungen von zugelassenen Pflegediensten

Wichtig ist, dass der Anbieter von der jeweiligen Landesbehörde anerkannt sein muss. Auch Nachbarschaftshilfe kann teilweise über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden – dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Wie Entlastungsbetrag beantragen und abrechnen?

Eine komplizierte Antragstellung ist nicht notwendig. Sobald Sie oder Ihre Angehörigen Leistungen aus dem Anerkennungskatalog in Anspruch nehmen, bezahlen Sie zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnungen und Quittungen bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Pflegekasse erstattet dann die Ausgaben bis maximal 131 Euro pro Monat.

Die erste eingereichte Rechnung gilt bei der Kasse bereits als Antrag auf den Entlastungsbetrag. Alternativ können Sie dem Anbieter eine Abtretungserklärung unterschreiben: Dann rechnet dieser direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Entlastungsbetrag angesparen oder rückwirkend verwenden

Nicht genutzte Entlastungsbeträge werden in den Folgemonat übertragen. Außerdem können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres Beträge beanspruchen, die im Vorjahr nicht genutzt wurden. Nach diesem Stichtag verfallen angesparte Gelder. So ist es möglich, größere Leistungen, wie eine längere Kurzzeitpflege, zu finanzieren.

Alltagsbeispiele: Was finanziert werden kann

  • Unterstützung im Haushalt (Staubsaugen, Fensterputzen, kleine Reparaturen)
  • Betreuungsangebote (Spaziergänge, Gesellschaft leisten)
  • Organisation und Begleitung zu Arztterminen
  • Tagespflege oder Nachtpflege
  • Entlastung pflegender Angehöriger durch professionelle Alltagsbegleiter

Schritt-für-Schritt Anleitung: So die 131 Euro Entlastungsbetrag erhalten

  1. Pflegegrad sichern: Lassen Sie Ihren Pflegegrad von der Pflegekasse anerkennen – falls noch nicht geschehen.
  2. Leistungen auswählen: Informieren Sie sich über qualitätsgesicherte Anbieter und Alltagsunterstützungen in Ihrer Region.
  3. Leistungen in Anspruch nehmen: Vereinbaren Sie Dienstleistungen, die zu Ihren Bedürfnissen passen.
  4. Rechnung aufbewahren: Lassen Sie sich die Leistungen quittieren, bzw. nutzen Sie eine Abtretungserklärung.
  5. Kostenerstattung beantragen: Reichen Sie die Belege bei Ihrer Pflegekasse ein – in der Regel auch online oder über Formulare.
  6. Entlastungsbetrag erhalten: Die Pflegekasse erstattet die Kosten zeitnah.

    Zusammenfassung: 131 Euro Entlastungsbetrag zusätzlich zum monatlichen Pflegegeld

    Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich bietet eine wertvolle, unbürokratische Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen. Mit einfachen Schritten können Sie zusätzliche Hilfe und Betreuung finanziell abdecken und so die Lebensqualität im Pflegealltag deutlich steigern.

    • Der Entlastungsbetrag ist keine Barauszahlung, sondern ausschließlich als Kostenerstattung möglich.
    • Der Betrag ist auf 131 Euro monatlich begrenzt – pro Jahr also maximal 1,572 Euro.
    • Für Pflegegrad 1 ist dies oft die einzige Möglichkeit, ambulante Leistungen zu finanzieren.
    • Für Pflegegrade 2 bis 5 können Sie 40% der Sachleistungen umwidmen und damit den Entlastungsbetrag aufstocken.

    Quelle

    Bundesministerium für Gesundheit

    Redakteure

    • Peter Kosick

      Jurist und Redakteur

      Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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    • ik
      Experte:

      Sozialrechtsexperte und Redakteur

      Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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