Steuererleichterung im Alter – was steckt dahinter?
Viele Rentner haben den Eindruck, dass ihre Rente mit Abzügen und Steuerpflichten immer stärker belastet wird. Tatsächlich ist seit Jahren eine steigende Steuerlast durch die schrittweise wachsende Rentenbesteuerung spürbar. Um diese Belastung abzumildern, gibt es für ältere Menschen den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Dieser Freibetrag reduziert das zu versteuernde Einkommen und sorgt für eine direkte Steuerersparnis.
Im Jahr 2025 beträgt der Altersentlastungsbetrag maximal 627 Euro – eine Summe, die durchaus spürbare Auswirkungen auf die Steuerlast haben kann. Doch wer hat Anspruch auf diese Vergünstigung, wie wird sie berechnet und wie lässt sie sich konkret nutzen?
Grundlagen des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag ist eine steuerliche Begünstigung für ältere Menschen. Er ist im § 24a Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich verankert.
Wesentliche Merkmale:
- Er gilt für Steuerpflichtige ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 64. Lebensjahr vollendet haben.
- Ziel ist es, Steuerpflichtige im Alter zu entlasten, die Einkünfte aus verschiedenen Quellen erzielen.
- Die Höhe richtet sich nach dem Geburtsjahrgang sowie nach den jeweils gültigen Prozentsätzen und Höchstbeträgen.
- Der Freibetrag gilt nicht für Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung selbst, sondern für andere Einkommensarten.
Damit ist der Altersentlastungsbetrag ein Zusatzinstrument neben dem Grundfreibetrag.
Höhe des Altersentlastungsbetrags 2025
Für das Steuerjahr 2025 beträgt der Altersentlastungsbetrag 14,4 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 627 Euro.
Die Tabelle zeigt den Verlauf für die kommenden Jahrgänge:
Jahr des Renteneintritts / Alter | Prozentsatz des Freibetrags | Maximaler Betrag |
---|---|---|
2023 | 15,2% | 722 € |
2024 | 14,8% | 674 € |
2025 | 14,4% | 627 € |
2026 | 14,0% | 579 € |
2027 | 13,6% | 532 € |
Es zeigt sich: Der Altersentlastungsbetrag sinkt kontinuierlich. Das hängt mit der langfristigen steuerlichen Anpassung an die nachgelagerte Rentenbesteuerung zusammen. Für Rentner bedeutet das, dass die Entlastung von Jahr zu Jahr geringer ausfällt.
Wer kann den Altersentlastungsbetrag nutzen?
Entscheidend ist nicht allein das Alter, sondern auch die Art der Einkünfte. Der Altersentlastungsbetrag gilt nicht auf Einkünfte aus:
- gesetzlicher Rentenversicherung
- Versorgungsbezügen (z. B. Beamtenpensionen), da hierfür bereits andere steuerliche Vergünstigungen greifen
Er kommt dagegen zur Anwendung auf:
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalanlagen (z. B. Zinsen, Dividenden, soweit sie nicht bereits durch Abgeltungsteuer abgegolten sind)
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn der Steuerpflichtige noch im Ruhestand arbeitet
Das bedeutet: Der Altersentlastungsbetrag ist besonders für Rentner relevant, die zusätzliche Einnahmen neben der gesetzlichen Rente erzielen.
Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Gesamtbetrags der Einkünfte, allerdings mit Einschränkungen:
- Zunächst wird ermittelt, aus welchen Einkommensquellen der Steuerpflichtige Einnahmen erzielt.
- Liegen begünstigte Einkünfte vor, wird davon der prozentuale Satz (für 2025: 14,4%) berechnet.
- Das Ergebnis ist aber durch den Höchstbetrag (627 Euro) begrenzt.
Ein Beispiel:
- Ein Rentner erzielt im Jahr 2025 Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 5.000 Euro.
- 14,4% von 5.000 Euro = 720 Euro.
- Da der Höchstbetrag 627 Euro beträgt, wird lediglich dieser steuerfrei gestellt.
Antragstellung und Steuererklärung
Der Altersentlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Er wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt, sobald die Steuererklärung eingereicht wird.
Wichtig ist jedoch:
- Der Rentner muss seine Einnahmen korrekt in der Steuererklärung eintragen.
- Das Finanzamt setzt den Altersentlastungsbetrag eigenständig an, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
Tipp: Wer den Altersentlastungsbetrag erstmals nutzen kann, sollte dies im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung vermerken und die entsprechenden Einkünfte klar ausweisen.
Verhältnis zum Grundfreibetrag
Der Altersentlastungsbetrag kommt zusätzlich zum Grundfreibetrag. Im Jahr 2025 liegt der Grundfreibetrag bei 11.784 Euro (Ledige).
Das Zusammenspiel kann also dafür sorgen, dass Rentner mit überschaubaren Zusatzeinkünften oft gar keine Steuer zahlen müssen. Erst wenn die Einkünfte die Summen aus Grundfreibetrag und Altersentlastungsbetrag übersteigen, fällt tatsächlich Einkommensteuer an.
Sonderfälle und Grenzen
Trotz der Entlastung gibt es Einschränkungen:
- Der Altersentlastungsbetrag wird nicht mehrfach gewährt. Ehepaare erhalten ihn jeweils individuell, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen.
- Für sogenannte Mini-Jobs in der Gleitzone entfällt die Anrechnung, da hier pauschale Steuerregelungen gelten.
- Bei hohen Kapitaleinkünften, die über die Abgeltungssteuer hinausgehen, kann der Altersentlastungsbetrag dennoch zusätzlich wirken – abhängig von der Veranlagungsart.
Altersentlastungsbetrag im Schatten der Rentenbesteuerung
Die Realität zeigt: Viele Rentner schöpfen den Altersentlastungsbetrag nicht vollständig aus. Grund:
- Abnehmende Beträge in den Folgejahren
- Begrenzung auf Einkünfte, die nicht aus Rente stammen
- Zunehmende steuerliche Belastung durch die Vollbesteuerung von Renten bis 2040
Für die Praxis bedeutet das: Der Altersentlastungsbetrag kann die Steuerlast etwas abfedern, ersetzt aber kein umfassendes Steuerkonzept im Ruhestand.
FAQ zum Altersentlastungsbetrag
Wann bekomme ich den Altersentlastungsbetrag?
Ab dem Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres, wenn zusätzliche Einkünfte vorhanden sind.
Muss ich einen Antrag stellen?
Nein, die Berücksichtigung erfolgt automatisch durch das Finanzamt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich den Altersentlastungsbetrag auf meine gesetzliche Rente anrechnen?
Nein, er gilt nicht für Renteneinkünfte, nur für andere Einkunftsarten.
Bekommen Ehepaare ihn doppelt?
Ja, wenn beide Partner die Altersgrenze erreicht haben und eigene begünstigte Einkünfte erzielen.
Warum sinkt der Betrag jedes Jahr?
Der Gesetzgeber hat eine Übergangslösung geschaffen, die parallel zum Anstieg der Rentenbesteuerung die steuerlichen Vorteile schrittweise reduziert.
Fazit: Kleine Entlastung mit großer Wirkung
Der Altersentlastungsbetrag ist ein wichtiges steuerliches Instrument für Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente noch zusätzliche Einkünfte erzielen. Zwar sinkt der Freibetrag Jahr für Jahr, doch er sorgt immerhin für eine spürbare Entlastung. Im Jahr 2025 sind bis zu 627 Euro steuerfrei möglich – ohne besonderen Antrag, nur durch die korrekte Angabe der Einkünfte in der Steuererklärung.
Gerade in Kombination mit dem Grundfreibetrag lassen sich so erhebliche Steuervorteile erzielen. Für viele Rentner lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung ihrer Einkommenssituation, um den Altersentlastungsbetrag optimal zu nutzen.