Das Erheben des Rundfunkbeitrags ist erst dann verfassungswidrig, wenn die Sender über einen längeren Zeitraum die Programmvielfalt verfehlen – so das Bundesverwaltungsgericht am heutigen Tag.
Hintergründe zur Klage gegen die “GEZ-Gebühr”
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Klägerin, die nach einem Beitragsbescheid juristisch gegen den Rundfunkbeitrag vorging. Ihr zentrales Argument war, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu einseitig sei und es an der nötigen Staatsferne sowie inhaltlicher Vielfalt mangele. Sie leitete daraus ein Recht zur Leistungsverweigerung ab und hoffte darauf, die Zahlung verweigern zu dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste erstmals entscheiden, ob ein solches Leistungsverweigerungsrecht bei „strukturellem Versagen“ des Rundfunks greifen könnte. Doch bereits die Vorinstanzen, darunter das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, hatten die Klage abgewiesen und argumentierten, dass die bloße Möglichkeit des Empfangs ausreichend sei, um die Beitragspflicht zu rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte und entschied nun wie folgt:
- Es gibt hohe Anforderungen für eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags. So müsseein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität” vorliegen. Um das zu prüfen, müsse eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren untersucht werden. Es müssten zudem “hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite” im Programm vorhanden sein. Diese müssten in der Regel durch wissenschaftliche Gutachten nachgewiesen werden.
- Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) soll erneut zur Klage der Frau verhandeln und die oben beschriebene Prüfung vornehmen. Komme der VGH auf der genannten Grundlage zu der Einschätzung, dass die Programmvielfalt nicht ausreichend erfüllt sein sollte, müsse die Beitragspflicht erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorgelegt werden.
Verlauf des Verfahrens um den Rundfunkbeitrag
Am 1. Oktober 2025 verhandelte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 5.24 in Leipzig die Klage. Die endgültige Entscheidung fiel am 15. Oktober 2025. Die breite Öffentlichkeit verfolgte die Verhandlung mit großem Interesse, begleitet von Protesten und hitziger Debatte.
Das Hauptaugenmerk lag auf der Frage, ob die Beitragspflicht künftig eingeschränkt oder reformiert werden müsste. Ein Urteil zugunsten der Klägerin hätte das Finanzierungssystem ins Wanken gebracht. Nun bleibt das Modell aber in seiner bisherigen Gestalt erhalten.
Aktuelle Änderungen beim Rundfunkbeitrag 2025
Auch wenn der Grundsatz des Rundfunkbeitrags bestätigt wurde, ergeben sich für Beitragszahler ab 2025 einige technische und administrative Neuerungen:
- Der Zahlungsprozess wird europaweit harmonisiert. Dadurch sollen Fehlerquellen und zusätzliche Buchungskosten minimiert werden.
- Seit Januar 2025 ist es Pflicht, die persönliche Beitragsnummer bei jeder Zahlung exakt anzugeben. Wer das versäumt, muss mit Mahnungen und sogar möglichen Zwangsvollstreckungen rechnen.
- Eine Erhöhung des monatlichen Rundfunkbeitrags auf 18,94 € wurde von der KEF empfohlen. Das wurde jedoch von den Bundesländern bisher blockiert und nicht umgesetzt.
Kritische Diskussionen und politische Blockaden
Der Rundfunkbeitrag ist seit Jahren heftig umstritten. Kritiker bemängeln mangelnde Transparenz, fehlende soziale Staffelungen und eine zu geringe Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Besonders Rentner und Geringverdienende empfinden die Abgabe oft als erhebliche Belastung.
Politisch stagniert jedoch die Reform. Mehrere Bundesländer blockieren derzeit sowohl die Harmonisierung als auch eine Erhöhung des Beitrags. Die Sender prognostizieren bereits für das Jahr 2027 einen erheblichen Finanzbedarf, da Rücklagen wegfallen und die Finanzierungsmechanismen angepasst werden könnten.
Bedeutung des Urteils für Beitragszahler
Das Urteil bestätigt: Wer in Deutschland wohnt, muss den Rundfunkbeitrag weiter zahlen, unabhängig davon, ob oder wie intensiv die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks genutzt werden. Die Argumente, das Programm sei zu staatsnah oder qualitativ mangelhaft, genügen nicht, um sich der Beitragspflicht zu entziehen.
Für Beitragszahler bleibt damit die gewohnte Last. Viele fordern weiterhin mehr Mitbestimmung und soziale Staffelungen im System. Besonders armutsgefährdete Gruppen müssen genau prüfen, ob ihnen Ausnahmeregelungen (zum Beispiel bei Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfängern) zustehen.
Ausblick: Wird sich beim Rundfunkbeitrag etwas ändern?
Auch wenn das Gericht mit seinem Urteil auf Kontinuität setzt, bleibt der Reformdruck hoch. Die Diskussionen um eine Modernisierung des Rundfunkbeitrags sind keineswegs verstummt. Beitragszahler, Politiker und die Medienlandschaft fordern weiter Transparenz, Flexibilität und soziale Gerechtigkeit.
Dabei steht die Frage im Raum: Wie wird sich das System entwickeln, wenn die finanzielle Belastung für die Sender in den kommenden Jahren steigt? Die Reform des Beitragsmodells könnte in den nächsten Jahren auf die politische Agenda rücken.
Zusammenfassung: Urteil bestätigt das bisherige “GEZ-Modell”
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Der Rundfunkbeitrag bleibt, wie er ist. Eine Abwendung vom bisherigen Modell wurde vom Gericht klar ausgeschlossen. Für alle Haushalte bedeutet das: Die Zahlungspflicht bleibt, die Debatte geht weiter. Wie und wann sich das System wirklich grundlegend ändert, bleibt abzuwarten – der Handlungsdruck auf Gesetzgeber und Rundfunkanstalten wächst.