Neue Grundsicherung 2026: Schonvermögen wird neu definiert – das ändert sich für Bürgergeld – Empfänger

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Hintergrund: Warum die Reform des Bürgergeldes

Die Bundesregierung und viele Experten sahen Anpassungsbedarf. Ziel ist, Sozialleistungen gezielter an Bedürftige zu vergeben und Mitnahmeeffekte zu begrenzen. Künftig wird das Recht auf existenzsichernde Leistungen, neue Grundsicherung für Arbeitsuchende, noch stärker an tatsächliche Bedürftigkeit gekoppelt. Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen wird gestrichen, das Schonvermögen richtet sich nicht mehr pauschal nach der Bedarfsgemeinschaft, sondern wird individuell ermittelt.

Neue Regeln ab 2026: Schonvermögen differenziert nach Alter

Die Kernelemente der Reform lauten:

  • Abschaffung der Karenzzeit: Vermögen wird ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs geprüft. Die im Bürgergeld bekannte Schonfrist für größere Geldreserven entfällt vollständig.
  • Individuelle Freibeträge: Künftig hängt das Schonvermögen vom Alter des Antragstellers ab:
    • Bis 20 Jahre: 5.000 Euro
    • 21 bis 40 Jahre: 10.000 Euro
    • 41 bis 50 Jahre: 12.500 Euro
    • Über 50 Jahre: 15.000 Euro
  • Berücksichtigung der Lebensleistung: Wer lange gearbeitet und Steuern gezahlt hat, bekommt höhere Rücklagen zugestanden.

Was zählt zum Schonvermögen, was nicht?

Zum geschützten Vermögen zählen weiterhin:

  • Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum
  • Ein angemessenes Fahrzeug
  • Vorrangige Altersvorsorgeprodukte, teilweise jedoch streng zweckgebunden und nicht als Tagesgeld, Aktien oder Fonds.
  • Rücklagen bis zur jeweiligen Altersgrenze laut Tabelle

Nicht geschützt sind:

  • Über diesen Betrag hinausgehendes Vermögen (z. B. große Sparguthaben, Wertpapiere ohne Zweckbindung)
  • Zusätzliche Immobilien, teure Luxusfahrzeuge oder sonstige Wertanlagen

Auswirkungen für Betroffene in der neuen Grundsicherung

Die Änderungen treffen sowohl Neu- als auch Bestandsbezieher hart, die mit Sparsamkeit für Notfälle vorgesorgt haben. Besonders kritisch wird die neue Regelung von Sozialverbänden gesehen: Sie fürchten, dass Leistungsbezieher gezwungen werden, Rücklagen aufzulösen, bevor sie Anspruch auf staatliche Unterstützung erhalten. Auch private Altersvorsorge über Tagesgeld, ETFs oder Fonds ist betroffen, sofern dies nicht explizit geschützt ist.

Viele Familien und Alleinstehende müssen sich gründlich überlegen, wie sie künftig ihr Vermögen strukturieren. Experten raten, bestehende Rücklagen vor Inkrafttreten der Reform zu prüfen und gegebenenfalls gezielt in geschützte Formen umzuschichten.

Kritik an der Neugestaltung

  • Fehlende Planungssicherheit: Durch das Ende der Karenzzeit und die individuelle Höhe der Freibeträge müssen viele künftig auf kurzfristige Notfallrücklagen verzichten – ein Risiko insbesondere bei Arbeitslosigkeit und Krisen.
  • Bürokratischer Mehraufwand: Die individuelle Prüfung führt zu höherem Verwaltungsaufwand. Sozialverbände warnen zudem vor Intransparenz bei der Bewertung von Lebensleistung und Altersvorsorge.
  • Härtefälle und Übergangsregelungen: Wie mit bestehenden Vermögen umgegangen wird, ist vielerorts noch unklar. Die genaue Ausgestaltung der Regelungen wird teils von der Verwaltung vor Ort bestimmt.

Tabelle: Schonvermögen ab 2026 bei der Grundsicherung

AlterNeues Schonvermögen (ab 2026)
Bis 20 Jahre5.000 €
21–40 Jahre10.000 €
41–50 Jahre12.500 €
Ab 51 Jahre15.000 €

Für jede weitere Person im Haushalt gelten entsprechend abgestufte Beträge. Angemessenes selbstgenutztes Wohneigentum bleibt weiterhin geschützt, sofern es nicht als Luxus gilt.

Fazit: Neue Spielregeln für Rücklagen und Vorsorge

Ab 2026 verändert sich das System der Grundsicherung grundlegend: Wer finanzielle Absicherung plant, sollte frühzeitig auf die neuen Freibeträge achten und bestehende Rücklagen in zulässige Vorsorgeformen umschichten. Die Zeiten großzügiger Karenzzeiten sind vorbei – doch ein strategischer Umgang mit Vermögen bleibt weiterhin möglich, wenn die Freibeträge und neuen Bewertungskriterien bekannt sind. Kritiker fordern Nachbesserungen, insbesondere für Menschen mit kleinen Rücklagen.

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