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Bürgergeld oder Grundsicherung: 100 % Zuschuss bei Zahnersatz Härtefall – wie das geht!

Wenn der Zahnarzt etwas mehr als eine Füllung machen muss, so fällt oft eine Zuzahlung an, die die Krankensasse nicht übernimmt. Diese trägt nämlich lediglich die Regelversorgung des Zahnersatzes. Das bedeutet konkret, dass ledig Maßnahmen zum Erhalt des Zahnes von der Kasse übernommen werden. Sämtliche Kosten, die über die Regelversorgung hinaus gehen, insbesondere Kosten für einen Zahnersatz muss man als Patient selbst übernehmen. So geregelt in § 56 SGB V. Für Bezieher von Grundsicherung oder Bürgergeld sieht die Rechtslage etwas anders aus. Was sie zahlen müssen und was die Krankenkasse übernimmt, lesen Sie in unserem Beitrag auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!

Jobcenter übernimmt Kosten für Zahnersatz nicht

Wer mit dem Bürgergeld Regelsatz oder dem Regelsatz der Grundsicherung auskommen muss, dem ist es unmöglich, , Geld für einen notwendigen Zahnersatz zu zahlen. Es ist auch nicht möglich, hierfür Geld anzusparen. Darum hat der Gesetzgeber folgendes festgelegt: Die Krankenkassen zahlen einen gesetzlichen Festzuschuss von 60  bis 75 Prozent (bei regelmäßiger Vorsorgeuntersuchung) . Der Eigenanteil beträgt danach zwischen 25 und 40 Prozent. Diesen Eigenanteil übernimmt auf Antrag ebenfalls die Krankensasse (nicht das Jobcenter!) wenn ein Härtefall nach § 55 SGB V gegeben ist.

Härtefallregelung bei Grundsicherung bzw. Bürgergeld und für Geringverdiener

Die gerade beschriebene Härtefallregelung bei Zahnersatz im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kommt beim Bürgergeld zum Tragen. Aber nicht nur dort: ebenfalls bei anderen Sozialleistungen und bei einem geringen Lohn findet sie Anwendung.

Voraussetzungen der Härtefallregelung

Den Antrag auf Härtefallregelung kann mit Erfolg gestellt werden, wenn die eigenständige Übernahme der Kosten für den Zahnersatz eine unzumutbare finanzielle Belastung bedeuten würde. Das ist der Fall, wenn folgendes als Voraussetzung gegeben ist:

— Einkommen von lediglich 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV)

oder

— Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder einer anderen Sozialleistung

oder

— Bezug von BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe

oder

— Heimbewohner mit Kostentragung durch  Sozialhilfe

Härtefallregelung – das erhält man von der Kasse

Greift die Härtefallregelung, so werden die Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung von der Krankenkasse zu 100 Prozent übernommen.

Nicht unter die Regelversorgung fallen etwa Implantate oder Prothesen aus Gold oder Keramik. Diese zahlt die Krankenversicherung nicht.  

100 Prozent Festzuschuss – was das heißt!

Der Festzuschuss ist der Anteil an den Kosten der Regelversorgung, die die gesetzliche Krankenkasse bei Zahnersatz trägt.   Laut Gesetz sind das mindestens 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Wer Bürgergeld bezieht oder nur ein geringes Einkommen hat, erhält aufgrund des damit gegebenen Härtefalls einen Festzuschuss von bis zu 100 % der Kosten der Regelversorgung des Zahnersatzes. Die Krankenkasse erhöht den 60 Prozent Festzuschuss somit auf 100 Prozent.

Antrag bei der Krankenkasse stellen

Um von der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für einen Zahnersatz vollständig erstattet zu erhalten, ist ein Antrag bei der Krankenkasse notwendig. Dieser Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen eines Härtefalles muss im Zusammenhang mit dem Heil- und Kostenplan gestellt werden.

Als Nachweis verlangt die Krankenkasse Angaben zum Einkommen bzw. die Vorlage des Bürgergeld Bescheids. Die Krankenkasse prüft dann die Kostenübernahme für den Zahnersatz im Zusammenhang mit dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden.

Was übernimmt die Krankenkasse bei 100 Prozent Festzuschuss?

Die Krankenkasse übernimmt folgende Leistungen hinsichtlich eines Zahnersatzes:

  • Brücken
  • Kronen
  • Prothesen.

Nicht übernommen werden in aller Regel Implantate.

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Redakteure

  • Peter Kosick

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen.

    Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein.

    Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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  • ik
    Experte:

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an.

    Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen.

    Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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