Kur oder medizinische Rehabilitation – wer trägt die Kosten?
Bei einer Kur, also einer medizinischen Rehabilitation, stellt sich immer die Frage nach dem Kostenträger. Wo muss sie beantragt werden? Vorweg: keinesfalls ist das Jobcenter Kostenträger einer stationären Reha. In aller Regel ist die gesetzliche Rentenversicherung Kostenträger einer Reha für erwerbsfähige Menschen, die noch keine Rente beziehen oder das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Als weiterer Kostenträger kommt die Krankenkasse in Betracht. Das gilt insbesondere für Mütter-Kind-Kuren bzw. Väter-Kind-Kuren.
Die Kuren dauern in der Regel drei Wochen.
Keine Grundsicherung bzw. Bürgergeld bei Unterbringung in stationärer Einrichtung
Bürgergeld kann nicht beziehen, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dazu zählen auch Krankenhäuser und Reha-Kliniken. So steht es in § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz).
Es gibt aber eine zeitliche Ausnahmen: Wer voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist, verliert nicht den Anspruch auf Bürgergeld (§ 7 Abs. 4 S. 3 SGB II). Unter Krankenhaus fallen auch Kurkliniken und Rehe-Einrichtungen.
Darf Jobcenter den Regelsatz um den Verpflegungsanteil während der Reha kürzen?
Das Jobcenter ist nicht berechtigt, den Bürgergeld Regelsatz um den Verpflegungsanteil der Rehabilitationsmaßnahme zu kürzen, weil dieser Bedarf anderweitig gedeckt ist. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass der Bürgergeld Regelsatz als Pauschale erbracht wird. Man entscheidet selbst, wie man die Summe ausgibt. Man kann also auch Geld, das für Ernährung gedacht ist, (zum Teil) für Bekleidung ausgeben.
Reha-Aufenthalt und Zuzahlungen
Bei einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung fallen Zuzahlungen an, die der gesetzlich krankenversicherte Bürgergeld Bezieher leisten muss, und zwar in Höhe von 10 Euro pro Tag. Bei einer 3-Wochen-Kur sind das 210 Euro.
Es empfiehlt sich deshalb, sich von der Zuzahlungspflicht befreien zu lassen. Bürgergeld Bezieher müssen nur Zuzahlungen bis zur jährlichen Belastungsgrenze leisten, das sind 2 Prozent des jährlichen Regelbedarfs. Liegt eine chronisch Erkrankung vor, so müssen nur 1 Prozent an Zuzahlungen geleistet werden. Für 2024 wären das 67,56 Euro.
Information ist wichtig: Lesen Sie hier weiter!
Informieren Sie sich rechtzeitig über die Möglichkeiten einer Rehabilitation. Es gibt viele Beratungsstellen. Nachfolgend listen wir die wichtigsten auf:


