Erhöhung: Neue Kindergeld-Sätze und Freibeträge
- Das Kindergeld beträgt ab 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat – vier Euro mehr als 2025.
- Der Kinderfreibetrag steigt auf insgesamt 9.756 Euro pro Jahr (inkl. Betreuungsfreibetrag).
- Die Erhöhung erfolgt automatisch, Eltern müssen keinen Antrag stellen.
Auszahlung: Bestehendes und neue Regeln
- Die Auszahlungstermine richten sich weiterhin nach der Endziffer der Kindergeldnummer, wobei niedrige Endziffern (z. B. 0 oder 1) früher im Monat, hohe Endziffern (z. B. 8 oder 9) später ausgezahlt werden.
- Überweisungen erfolgen ausschließlich an Bankarbeitstagen, weshalb sich Feiertage und Wochenenden auf die Termine auswirken können.
- Eltern mit mehreren Kindern erhalten eine Gesamtsumme, es bleibt aber nur eine Person anspruchsberechtigt.
- Das Barcheckverfahren fällt weg! Und das ist die Neuregelung, die ab Januar 2026 in Kraft treten soll!
Sonderregelung im Bundeskindergeldgesetz
Im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) soll folgende Regelung in § 11 Abs. 3 eingefügt werden:
„Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“
Quelle: BT DS 21/2634, S. 7
Was ist möglicherweise rechtswidrig?
Die Bundesregierung plant mit Wirkung ab 2026 eine neue gesetzliche Vorgabe für die Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt diese Leistungen künftig ausschließlich auf ein angegebenes Bankkonto aus, das bei einem Institut innerhalb des EU-Raums geführt wird und für das die SEPA-Verordnung gilt. Kosten für die Überweisung fallen dabei für die Empfänger nicht an.
Bislang bestand in Ausnahmefällen ein Anspruch auf alternative, kostenfreie Auszahlung – etwa per Scheck oder Barcheck, wenn Betroffene nachweisen konnten, dass eine Kontoeröffnung aus persönlichen Gründen unmöglich war (zum Beispiel bei Geflüchteten, Wohnungslosen oder Menschen mit Pfändung). Diese Möglichkeit wird mit der neuen gesetzlichen Regelung gestrichen und ausdrücklich durch eine Konto-Pflicht ersetzt. Andere Auszahlungswege entfallen somit.
Damit entfällt die bisherige Einzelfallprüfung, die im Sozialgesetzbuch (SGB I, § 47) vorgesehen ist. § 11 Abs. 3 BKGG – Entwurf hebelt diese Regelung im SGB I aus. Künftig müssen Kindergeld- und Kinderzuschlag-Empfänger generell selbst für ein eigenes Konto sorgen.
Experten und Sozialverbände kritisieren diese Änderung deutlich: Sie sehen darin eine potenzielle Benachteiligung besonders schutzbedürftiger Gruppen und verweisen darauf, dass auch künftig Einzelfälle existieren werden, in denen eine Kontoeröffnung nicht möglich ist – zum Beispiel durch fehlende Unterlagen, negative SCHUFA oder rechtliche Unsicherheit bei einem ungeklärten Aufenthaltsstatus.
Juristen halten die weitgehende Abschaffung alternativer Auszahlungswege für rechtlich problematisch, da im Sozialrecht stets der Einzelfall gewürdigt werden muss. Die Bundesregierung schaut hingegen nur auf den Verwaltungsaufwand und möchte die Auszahlung technisch vereinfachen und Missbrauch vermeiden.
Fazit zu geplanten Änderungen bei der Kindergeld Auszahlung 2026
Die Frage nach der sozialen und juristischen Angemessenheit der Konto-Pflicht bei der Kindergeld Auszahlung unter Wegfall der Möglichkeit der Barscheck-Auszahlung wird im Jahr 2026 die Gerichte beschäftigen!

