Was sich 2026 grundsätzlich an der Grundsicherung ändert
- Das Bürgergeld wird 2026 durch eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende / Grundsicherungsgeld ersetzt; Ziel der Bundesregierung ist eine „strengere, arbeitsmarktorientierte“ Grundsicherung mit mehr Druck und weniger Schonfristen.
- Gleichzeitig soll das verfassungsrechtlich zulässige Sanktionsniveau „voll ausgeschöpft“ werden – mit klar höheren Einstiegskürzungen und der Möglichkeit einer vollständigen Einstellung der Zahlungen.
Zwei Zentrale Strukturänderungen:
- Altbekannt: Nullrunde bei den Regelsätzen 2026, also keine reale Entlastung trotz Inflation.
- Wegfall der Karenzzeit bei Vermögen und Wohnen: Vermögen wird früher angerechnet, Wohnkosten strenger geprüft.
- Höhere Mitwirkungspflichten und schnellere Sanktionen schon beim ersten Verstoß.
Sanktionen in der neuen Grundsicherung: 30 % als neuer Standard
Sofortige 30 %-Kürzung bei Pflichtverletzungen
- Das bisherige Stufenmodell (10/20/30 %) fällt weg; künftig ist eine einheitliche Kürzung um 30 % des Regelbedarfs für drei Monate der Regelfall bei Pflichtverstößen.
- Sanktioniert werden u.a. die Weigerung, zumutbare Arbeit anzunehmen, der Abbruch von Qualifizierungsmaßnahmen oder die Nichtteilnahme an verpflichtenden Kursen.
Beispiel:
- Bei einem heutigen Regelsatz von rund 563 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen bedeutet eine 30 %-Sanktion rund 150 Euro weniger pro Monat – und das über drei Monate.
Verschärfte Meldepflichten und „Totalverweigerer“-Regeln
- Wer wiederholt Einladungen des Jobcenters ignoriert, wird deutlich härter als bisher sanktioniert; bereits nach dem zweiten Termin soll eine 30 %-Kürzung greifen.
- Neu ist ein klar geregelter Mechanismus für sogenannte „Totalverweigerer“: Nach drei versäumten Terminen kann eine vollständige Einstellung der Geldleistungen erfolgen.
Die Bundesregierung spricht davon, die Sanktionen bei Meldeversäumnissen und Totalverweigerung „konsequent und zügig“ zu vollziehen.
Totalsanktion: Wann Leistungen vollständig gestrichen werden können
Dreimal plus eins
Das Sanktionsmodell der neuen Grundsicherung kann als “dreimal plus eins” beschreiben werden:
„Alles gestrichen“ – aber an Bedingungen geknüpft
Rechtlich handelt es sich bei der Totalsanktion nicht um ein „für immer verlorenes“ Recht, sondern um ein Ruhen der Leistungen, solange keine Mitwirkung erfolgt. In der Praxis bedeutet das aber:
- Kein Regelsatz, keine Zusatzleistungen, und je nach Fall auch keine Miet- oder Heizkosten – zumindest für einen befristeten Zeitraum.
- Erst wenn Betroffene wieder mit dem Jobcenter kooperieren (Meldung, Anhörung, Maßnahme), können Leistungen reaktiviert werden.
Grenzen der Sanktionen: Verfassungsrecht, Anhörung, Schutzgruppen
Verfassungsrechtliche Leitplanken
- Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu Hartz IV entschieden, dass das Existenzminimum nicht beliebig gekürzt werden darf; deutliche Kürzungen sind nur bei gewichtigen Pflichtverstößen und unter strengen Bedingungen zulässig.
- Die Regierung betont, mit der neuen Grundsicherung „das verfassungsrechtlich Zulässige auszuschöpfen“, will diese Grenze aber formal nicht überschreiten.
Anhörungspflicht und Härtefälle
- Bevor Leistungen gekürzt oder eingestellt werden, muss das Jobcenter die Betroffenen anhören – schriftlich, telefonisch oder persönlich.
- Besonders psychisch Kranke, schwer Erkrankte oder Menschen in akuten Krisen sollen vor einem vollständigen Leistungswegfall geschützt werden; in den Entwürfen sind Ermessensspielräume und Ausnahmen vorgesehen.
- Sozialverbände wie der Verein Für soziales Leben e.V., warnen jedoch, dass diese Schutzklauseln in der Praxis leicht übersehen werden können und fehlerhafte Bescheide zu harten Folgen führen.
Wohnkosten, Schonvermögen und Mietpreisbremse: zusätzliche Risiken
- Die neue Grundsicherung verschärft parallel die Regeln für Wohnkosten: Mietobergrenzen werden enger gefasst, Karenzzeiten verkürzt und unangemessene Mieten schneller gekürzt.
- Leistungsbeziehende sollen Vermieter bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse aktiv rügen und dies gegenüber dem Jobcenter nachweisen; wer das nicht tut, kann die üblichen Übergangsregeln bei zu teurer Wohnung verlieren.
- Auch beim Vermögen entfällt die großzügige Schutzphase: Vor Leistungsgewährung muss vorhandenes Vermögen schneller eingesetzt werden; das Schonvermögen wird stärker an „Lebensleistung“ und Altersvorsorge geknüpft.
Diese Kombination aus strengeren Wohnkostenregeln und härteren Sanktionen erhöht das Risiko von Zwangsumzügen und Wohnungsverlust, wenn Zahlungen ausfallen oder gedeckelt werden.
Zusammenfassung: Können bei der neuen Grundsicherung wirklich alle Leistungen gestrichen werden?
- Ja, in eng definierten Extremfällen kann die Grundsicherung künftig faktisch vollständig gestrichen werden – vor allem bei mehrfacher, unbegründeter Nichterreichbarkeit und hartnäckiger Verweigerung aller Mitwirkung.
- In der Praxis ist diese „Totalsanktion“ zeitlich befristet, an eine vorherige Staffel von Pflichtverstößen gebunden und muss verfassungsrechtliche Grenzen sowie Härtefallregelungen beachten.
- Sozialverbände befürchten dennoch, dass Fehler, Überforderung und Kommunikationsprobleme zu vermehrten Leistungsabbrüchen führen und das Existenzminimum faktisch unterschritten wird.
FAQ: Was Betroffene 2026 zur Totalsanktion wissen sollten
Kann mir beim ersten Verstoß sofort alles gestrichen werden?
Nein. Der Gesetzentwurf der neuen Grundsicherung sieht gestaffelte Reaktionen vor: Zunächst eine 30 %-Kürzung, etwa bei abgebrochener Maßnahme oder verweigerten Bewerbungen, und erst nach mehreren Meldeversäumnissen kann eine Vollstreichung folgen.
Was, wenn ich Termine aus gesundheitlichen Gründen verpasse?
Wer etwa wegen Krankheit, Klinikaufenthalt oder psychischer Krisen nicht erscheinen kann, sollte das so früh wie möglich belegen – etwa mit Attesten. In Härtefällen kann von Sanktionen abgesehen werden; bei fehlerhaften Bescheiden lohnt Widerspruch mit Hilfe einer Beratungsstelle oder eines Anwalts.
Wie schütze ich mich vor Wohnungsverlust bei Sanktionen?
Post vom Jobcenter öffnen, Fristen beachten, auf Anhörungen reagieren.
Möglichst früh Beratung bei Sozialberatung, Mieterverein oder Anwalt suchen, wenn Kürzungen angekündigt werden.
Bei drohendem Mietrückstand unbedingt mit Vermieter sprechen und Hilfsangebote (z.B. Darlehen vom Jobcenter, Schuldnerberatung) prüfen.


