Bürgergeld und Rente: Nur in Ausnahmefällen
Bürgergeld (bis zur Umstellung neue Grundsicherung) ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen unterhalb der Regelaltersgrenze. Deshalb schließt eine laufende Altersvollrente den Bezug von Bürgergeld grundsätzlich aus – hier ist dann das Sozialamt für Grundsicherung im Alter zuständig.
Bürgergeld und Rente können dennoch zusammenfallen, wenn
- keine Altersvollrente läuft, sondern eine andere Rentenart, und
- Erwerbsfähigkeit (mindestens drei Stunden tägliche Arbeit) gegeben ist.
Fälle, in denen Bürgergeld + Rente möglich sind
- Teil-Erwerbsminderungsrente
- Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und noch mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt als erwerbsfähig und kann bei Bedürftigkeit Bürgergeld bekommen.
- Die Teil-EM-Rente wird als Einkommen angerechnet, Bürgergeld stockt den Bedarf auf.
- Hinterbliebenenrenten (Witwen-, Witwer-, Waisenrente)
- Bezieher einer Witwen‑, Witwer‑ oder Waisenrente, die selbst noch unter der Regelaltersgrenze sind und erwerbsfähig gelten, können Bürgergeld erhalten, wenn die Rente nicht zum Leben reicht.
- Auch hier gilt: Die Hinterbliebenenrente wird als Einkommen berücksichtigt, Bürgergeld ergänzt bis zur Bedarfsgrenze.
- Sonderrenten und Entschädigungsleistungen
- Bestimmte Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Entschädigungsleistungen können ganz oder teilweise anrechnungsfrei sein; dann kann zusätzlich Bürgergeld fließen, sofern Hilfebedürftigkeit besteht.
- Ob und wie angerechnet wird, richtet sich nach Spezialvorschriften; eine Einzelfallprüfung im Jobcenter ist hier unverzichtbar.
- Übergangsphase bis zur Altersrente
- Wer kurz vor der Regelaltersgrenze steht, noch keine Altersrente bezieht und arbeitslos ist, kann Bürgergeld erhalten – die spätere Altersrente beendet den Anspruch dann regelmäßig.
Wann Bürgergeld und Altersrente ausgeschlossen sind
Eine reguläre Altersrente (oder volle Erwerbsminderungsrente) schließt Bürgergeld aus, weil dann keine Erwerbsfähigkeit mehr unterstellt wird. Reicht die Altersrente nicht zum Leben, ist der richtige Weg die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII beim Sozialamt – nicht das Bürgergeld/Jobcenter.
Auch für Beziehende der künftigen neuen Grundsicherung (Nachfolgerin des Bürgergelds) wird diese Systemtrennung beibehalten:
- Erwerbsfähige unterhalb der Regelaltersgrenze: neue Grundsicherung (Jobcenter).
- Menschen mit Altersvollrente oder dauerhafter voller Erwerbsminderung: Grundsicherung im Alter / bei Erwerbsminderung (Sozialamt).
Neue Grundsicherung 2026 und Rente
Mit der Umstellung vom Bürgergeld auf die neue Grundsicherung ab 2026 ändert sich die Grundlogik nicht, sondern wird eher verschärft. Erwerbsfähige sollen stärker in Arbeit vermittelt werden, Sanktionen werden verschärft, und die Anrechnung von Einkommen wie Renten bleibt grundsätzlich bestehen.
Für Rentenbeziehende bedeutet das:
- Teil-EM-Rente oder Hinterbliebenenrente + neue Grundsicherung bleiben weiter möglich, solange Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit gegeben sind.
- Wer eine Altersvollrente bezieht, fällt in die Grundsicherung im Alter – die neue Grundsicherung/Jobcenter-Leistung ist dann nicht mehr zuständig.
Grundsicherung im Alter: Aufstockung zur Rente
Wenn die Altersrente zu niedrig ist, greift nicht Bürgergeld, sondern Grundsicherung im Alter nach SGB XII. Anspruch besteht, wenn
- die Regelaltersgrenze erreicht ist oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt,
- das zu berücksichtigende Einkommen (Rente, ggf. weitere Einnahmen) nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reicht und
- kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Die Rente wird vollständig als Einkommen angerechnet, die Grundsicherung stockt bis zum sozialhilferechtlichen Bedarf (Regelsatz plus angemessene Wohnkosten) auf. Unterhaltspflichtige Kinder werden rechtlich erst ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro wieder relevant, was verdeckte Altersarmut abbauen soll.
Zusammenbfassung: was Betroffene beachten sollten
Wer Rente bezieht und zusätzlich Bürgergeld oder künftig neue Grundsicherung bekommen möchte, sollte
- genau prüfen, welche Rentenart vorliegt (Teil‑EM, Hinterbliebenenrente vs. Altersvollrente),
- klären, ob noch Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II besteht, und
- sich im Zweifel beim Jobcenter oder einer unabhängigen Sozialberatung beraten lassen, um Fehlanträge und Rückforderungen zu vermeiden.
Für Altersrentnerinnen und Altersrentner mit zu niedriger Rente ist dagegen fast immer der Sozialamts‑Weg zur Grundsicherung im Alter der richtige – nicht mehr das Bürgergeld bzw. die neue Grundsicherung für Erwerbsfähige.


