Rente ab 2027: Wie drei Erziehungsjahre pro Kind Müttern und Vätern spürbar mehr Geld bringen

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Ab 2027 bringt ein Detail im Rentenrecht für Millionen Eltern ein spürbares Plus im Portemonnaie: Drei volle Erziehungsjahre pro Kind werden dann auch für vor 1992 geborene Kinder bei der gesetzlichen Rente anerkannt – und gleichen eine jahrelange Ungerechtigkeit gegenüber jüngeren Eltern aus. Für viele Mütter, aber auch Väter, kann das je nach Kinderzahl ein monatlicher Aufschlag von deutlich über 60 Euro sein – und das dauerhaft bis ans Lebensende. Was sich konkret ändert, wer profitiert, wie hoch die Zuwächse ausfallen und warum die Auszahlung teils verzögert kommt, wird hier verständlich erklärt – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

Was sich ab 2027 rechtlich ändert

Der Kern der Reform: Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden künftig nicht mehr zweieinhalb, sondern drei Jahre Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Damit werden Eltern von älteren Kindern endlich mit jenen gleichgestellt, deren Kinder ab 1992 zur Welt kamen, für die drei Jahre bereits seit Langem Standard sind (§ 56, § 70 SGB VI).

Die Neuregelung ist Bestandteil des Rentenpakets 2025, das von der Bundesregierung beschlossen wurde und die sogenannte „Mütterrente III“ umfasst. Sie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und gilt sowohl für Neu-Rentnerinnen und Neu-Rentner als auch für viele, die schon heute eine Rente beziehen.

Mehr Entgeltpunkte – so viel Geld steckt drin

Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung so behandelt, als hätte die erziehende Person in dieser Zeit zum Durchschnittslohn gearbeitet. Für jeden Monat Kindererziehung gibt es 0,0833 Entgeltpunkte, sodass drei Jahre etwa drei Entgeltpunkten entsprechen – bislang waren es bei vor 1992 geborenen Kindern nur 2,5 Entgeltpunkte.

Mit der „Mütterrente III“ kommt also pro betroffenem Kind ein halber Entgeltpunkt zusätzlich oben drauf. Beim Rentenwert 2025 von 40,79 Euro pro Entgeltpunkt ergibt das rund 20 Euro mehr Bruttorente im Monat je Kind; bei zwei Kindern kommen so etwa 40 Euro, bei drei Kindern etwa 60 Euro und mehr zusammen – ein Plus, das sich mit jeder Rentenanpassung weiter erhöht.

Wer besonders stark profitiert

Auch wenn oft von „Mütterrente“ gesprochen wird, können grundsätzlich alle Elternteile profitieren, die Kinder erzogen haben und bei denen die Erziehungszeiten im Versicherungskonto vermerkt sind. Besonders deutlich spürbar ist die Reform für Frauen, die längere Zeit wegen der Kinder zu Hause waren, in Teilzeit gearbeitet oder nur kleine Rentenansprüche aus Erwerbsarbeit aufgebaut haben.

Im Fokus stehen Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern, denn für sie ist der Sprung am größten: Statt 30 werden nun 36 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Gerade Mütter der heute 60‑ bis 75‑jährigen Generation, die häufig klassische Familienmodelle lebten, können durch die zusätzlichen Entgeltpunkte erstmals aus einer Minirente eine merklich höhere Altersversorgung machen.

Bestandsrentner, Neustarter und die verzögerte Auszahlung

Die gute Nachricht: Die Verbesserung gilt nicht nur für künftige Rentenzugänge, sondern auch für viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner. Wer bereits Rente bezieht und vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, soll die zusätzlichen Entgeltpunkte ab 2027 gutgeschrieben bekommen – das erhöht die laufende Monatsrente.

Allerdings ist mit Verzögerungen zu rechnen: Die Deutsche Rentenversicherung hat angekündigt, dass die technische Umsetzung und die Neuberechnung von Millionen Rentenkonten Zeit brauchen und sich die tatsächliche Auszahlung teils auf 2028 verschieben kann. Geplant ist, die Ansprüche rückwirkend anzuerkennen, sodass Rentnerinnen und Rentner die ihnen zustehenden Beträge nachgezahlt bekommen – auch wenn das Plus zunächst auf sich warten lässt.

Offizielle Grundlage und wichtige Paragrafen

Rechtlich fußt die Verbesserung der Kindererziehungszeiten auf Änderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere bei den Vorschriften zu Kindererziehungszeiten und Entgeltpunkten (§ 56, § 70 SGB VI). Das Rentenpaket 2025 wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorbereitet und vom Bundeskabinett beschlossen; damit ist die „Mütterrente III“ nicht bloße Ankündigung, sondern gesetzlich verankerte Leistung.

Kindererziehungszeiten zählen außerdem zu den sogenannten Grundrentenzeiten, die beim Anspruch auf Grundrente eine wichtige Rolle spielen können. Besonders für Menschen mit niedrigen Erwerbseinkommen kann das Zusammenspiel aus zusätzlichen Erziehungszeiten, Grundrente und möglichen Aufstockungen durch die Grundsicherung im Alter entscheidend sein.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Auch wenn die Reform erst 2027 wirksam wird, lohnt es sich für Eltern schon jetzt, den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung zu prüfen und fehlende Zeiten nachtragen zu lassen. Wer bislang keine oder unvollständige Angaben zur Kindererziehung gemacht hat, sollte die entsprechenden Formulare nutzen oder einen Beratungstermin bei der Rentenversicherung vereinbaren, damit die Erziehungszeiten rechtzeitig im Konto auftauchen.

Sinnvoll ist zudem eine individuelle Rentenauskunft, um den möglichen Effekt der zusätzlichen halben Entgeltpunkte pro Kind besser einschätzen zu können und die eigene Altersvorsorge insgesamt zu planen. Viele Sozialberatungsstellen, Verbraucherzentralen und Rentenberater unterstützen beim Ausfüllen der Unterlagen und erklären, welche Leistungen im Einzelfall zusätzlich – etwa Grundrente oder Grundsicherung – infrage kommen.

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