Finanzamt fordert 300-Euro-Energiepreispauschale zurück: Wer jetzt zahlen muss

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Plötzlich fordert das Finanzamt 300 Euro zurück – eine Einmalzahlung, die viele längst abgehakt hatten. Die Energiepreispauschale (EPP) aus dem Jahr 2022 sorgt erneut für Ärger: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster geraten jetzt nicht Arbeitgeber, sondern direkt die Empfänger in den Fokus der Finanzämter. Wer 2022 in Deutschland gearbeitet, aber keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, muss sich auf Rückforderungsbescheide einstellen – oft Jahre nach der Auszahlung. Welche Steuerzahler besonders betroffen sind, welche Rechte sie haben und wie sie jetzt reagieren sollten – alle Infos findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..

300-Euro-Zahlung kehrt als böse Überraschung zurück

Die Energiepreispauschale von 300 Euro sollte 2022 Millionen Erwerbstätige schnell und unbürokratisch entlasten, als die Energiepreise explodierten. Die Auszahlung lief größtenteils automatisch über die Arbeitgeber: Wer im September 2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis und eine Lohnsteuerklasse hatte, erhielt die Pauschale in der Regel direkt mit dem Gehalt. Eine detaillierte Prüfung, ob tatsächlich eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vorlag, fand dabei meist nicht statt. Genau das fällt vielen Betroffenen jetzt auf die Füße.

Auslöser der aktuellen Rückforderungswelle ist ein Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 6 K 1524/25 E), das eine entscheidende Weiche stellt. Demnach muss das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale grundsätzlich beim Empfänger zurückholen – nicht beim Arbeitgeber, sofern dieser die gesetzlichen Voraussetzungen des § 117 EStG bei der Auszahlung eingehalten hat. Für viele Steuerzahler bedeutet das: Das Geld ist längst ausgegeben, doch der Staat kann es trotzdem zurückverlangen.

Wer jetzt besonders im Visier der Finanzämter steht

Im Zentrum stehen Personen, die 2022 zwar in Deutschland gearbeitet haben, aber nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. Dazu zählen etwa:

  • Grenzgänger, die in Deutschland beschäftigt waren, ihren Wohnsitz aber im Ausland hatten.
  • Beschäftigte mit nur vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland, etwa projektbezogene Entsendungen.
  • Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz im Ausland, die 2022 noch ein inländisches Beschäftigungsverhältnis hatten.

Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 EStG nur Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG gewährt. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllte, hatte materiell keinen Anspruch auf die 300 Euro. Viele Betroffene erfuhren von dieser Einschränkung jedoch erst, als die ersten Rückforderungsbescheide in den Briefkästen landeten.

Brisant ist: Die Rückforderung kann auch Jahre nach der Auszahlung erfolgen, da die Klärung oft erst im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen oder der Einkommensteuerveranlagung erfolgt. Für die Betroffenen kommt die Forderung daher nicht selten völlig überraschend – und in einer Zeit, in der die 300 Euro im Haushaltsbudget längst keine Rolle mehr spielen.

Urteil stärkt Finanzamt – und entlastet Arbeitgeber

Das Finanzgericht Münster macht in seiner Entscheidung klar: Arbeitgeber agierten bei der EPP-Auszahlung in erster Linie als „Zahlstelle des Staates“ auf Grundlage der gesetzlichen Anweisung des § 117 Abs. 2 EStG. Hatte der Arbeitgeber die formalen Kriterien – bestehendes Dienstverhältnis, richtige Lohnsteuerklasse – eingehalten, darf das Finanzamt die Rückabwicklung nicht über den Arbeitgeber betreiben. Die Konsequenz liegt damit vollständig beim Empfänger.

Damit folgt das Gericht einer Linie, die bereits in Fachveröffentlichungen und Kommentierungen angelegt war. Der Staat wollte die Unterstützung 2022 schnell, massentauglich und ohne aufwendige Einzelfallprüfung auszahlen – bewusst auf Risiko. Nachträglich wird nun korrigiert, wo die Voraussetzungen nicht vorlagen: Die Finanzverwaltung setzt an der Einkommensteuer des Empfängers an und fordert die 300 Euro zurück.

Wichtig ist dabei: Das Urteil bedeutet nicht, dass das Finanzamt immer und in jedem Fall zurückfordern darf. Es regelt vielmehr, von wem die Rückforderung zu erfolgen hat – nämlich grundsätzlich vom Arbeitnehmer oder Empfänger, wenn die Auszahlung formell korrekt war. Ob im Einzelfall tatsächlich kein Anspruch bestand, bleibt eine Frage der konkreten Steuerpflicht und der persönlichen Situation.

Was Betroffene bei einem Bescheid tun sollten

Wer Post vom Finanzamt erhält, sollte den Bescheid keinesfalls ignorieren. In der Regel läuft eine Frist von einem Monat für Einspruch, die mit der Bekanntgabe des Bescheids beginnt. Folgende Schritte sind ratsam:

  • Bescheid prüfen: Steht ausdrücklich die Rückforderung der Energiepreispauschale oder eine entsprechende Korrektur im Einkommensteuerbescheid 2022?.
  • Steuerpflicht klären: Bestand 2022 ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland im Sinne des § 8 und § 9 Abgabenordnung (AO) sowie eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG?.
  • Unterlagen sammeln: Arbeitsverträge, Meldebescheinigungen, Grenzgängerregelungen und Bescheinigungen des Arbeitgebers können entscheidend sein.

Wer der Ansicht ist, trotz Rückforderung einen Anspruch auf die Energiepreispauschale zu haben, kann dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 beziehungsweise im Einspruchsverfahren geltend machen. Steuerberatungsportale verweisen darauf, dass Betroffene mit plausiblen Nachweisen die EPP im Wege der Veranlagung doch noch zugesprochen bekommen können, sofern die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind.

Gleichzeitig gilt: Wer offensichtlich nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, hat meist schlechte Karten. In vielen Fällen bleibt die Rückforderung dann rechtlich schwer angreifbar. Ein Einspruch ohne belastbare Argumente führt häufig nur zu Verzögerungen, nicht zur Aufhebung der Forderung.

Wie sich Verbraucher jetzt schützen und informieren können

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Betroffene ihre steuerliche Situation für das Jahr 2022 genau nachvollziehen. Dazu gehört insbesondere die Frage, wo der Lebensmittelpunkt lag, ob Doppelbesteuerungsabkommen greifen und ob gegebenenfalls eine beschränkte statt unbeschränkter Steuerpflicht vorlag. Gerade Grenzgänger und Auslandsrentner tun gut daran, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen, um Fristen nicht zu versäumen und Fehler zu vermeiden.

Offizielle Informationen zur Energiepreispauschale stellen unter anderem das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Deutsche Rentenversicherung bereit. Steuerportale wie Steuertipps, Datev-Magazin oder spezialisierte Kanzleien bereiten das Münsteraner Urteil und seine Folgen praxisnah auf. Klar ist: Die 300 Euro waren nie ein „geschenktes Geld für alle“, sondern an konkrete steuerrechtliche Voraussetzungen gebunden.

Für viele Betroffene bleibt dennoch ein bitterer Beigeschmack: Eine staatliche Entlastung, die in einer Krisensituation schnell helfen sollte, führt Jahre später zu Rückforderungen – und erneutem finanziellen Druck. Umso wichtiger ist es, Bescheide genau zu prüfen, Rechte zu kennen und im Zweifel gezielt Unterstützung zu suchen.

Quellen:

  • Bundesministerium der Finanzen (FAQ Energiepreispauschale, EPP).
  • Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E.
  • Datev-Magazin – Fachbeitrag zur Rückforderung der EPP.
  • Deutsche Rentenversicherung – Infos zur Energiepreispauschale für Rentner.

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