Wohngeld-Bonus bei Schwerbehinderung: 1.800 Euro Freibetrag – wer ihn bekommt und wie er wirkt

Stand:

Autor: Experte:

Schwerbehindert und trotzdem kein oder nur wenig Wohngeld? Vielen Betroffenen ist der besondere Freibetrag von 1.800 Euro im Jahr gar nicht bekannt. Der folgende News-Artikel im Nachrichtenmagazin Bürger & Geld erklärt, wer den Bonus bei GdB ab 50 oder Pflegegrad 2–5 bekommt, welche Nachweise Sie der Wohngeldstelle vorlegen müssen und warum dieser Freibetrag oft den Unterschied macht, ob Ihr Antrag abgelehnt wird oder Sie jeden Monat spürbar mehr Wohngeld erhalten.

Was bringt der Freibetrag von 1.800 Euro?

Der Freibetrag wird pro anspruchsberechtigtem Haushaltsmitglied gewährt und vom Jahresbruttoeinkommen abgezogen. Beispiel: Verdient ein Haushalt 24.000 Euro im Jahr und eine Person erfüllt die Schwerbehinderten‑Voraussetzungen, rechnet die Wohngeldstelle nur 22.200 Euro an.

Je niedriger das anrechenbare Einkommen, desto höher fällt in der Regel das Wohngeld aus oder desto eher wird die Einkommensgrenze eingehalten.

Voraussetzungen für den Wohngeld-Freibetrag (1.800 Euro)

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 17 Wohngeldgesetz (WoGG). Vereinfacht gilt:

  • Der Freibetrag beträgt 1.800 Euro jährlich pro schwerbehindertem Haushaltsmitglied.
  • Es muss eine Schwerbehinderung ab GdB 50 vorliegen (ab hier gilt die Person als schwerbehindert).
  • Volle 1.800 Euro gibt es in jedem Fall bei GdB 100.

Zusätzlich gibt es eine wichtige Sonderregel für Menschen mit Pflegegrad:

  • Bei Pflegegrad 2 oder 3 wird in der Praxis von mindestens GdB 50 ausgegangen; liegt Pflegebedürftigkeit vor (häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege), kann der Freibetrag gewährt werden – auch wenn formal kein GdB 100 festgestellt ist.​
  • Bei Pflegegrad 4 oder 5 wird faktisch von einem GdB 100 ausgegangen, der Freibetrag von 1.800 Euro wird dann ohne zusätzliche Hürden berücksichtigt.​

Wichtig: Ein bloßer GdB 20, 30 oder 40 reicht nicht – das ist „Behinderung“, aber noch keine Schwerbehinderung.

Notwendige Nachweise für den Freibetrag

Damit der Freibetrag beim Wohngeld berücksichtigt wird, müssen passende Unterlagen bei der Wohngeldstelle vorliegen:

  • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid (bei GdB 50–100).
  • Pflegebescheid mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn der GdB unter 100 liegt und Pflegebedürftigkeit der Grund für den Freibetrag ist.

Ohne diese Nachweise kann das Amt den Freibetrag nicht ansetzen – selbst wenn objektiv Anspruch bestünde.

Nachträgliche und rückwirkende Berücksichtigung

Wird eine Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst während eines laufenden Bewilligungszeitraums festgestellt, kann der Wohngeldbescheid angepasst werden:​

  • Nachträgliche Feststellung (z.B. GdB 50 ab Juni):
    Wird der Bescheid der Wohngeldstelle zeitnah (innerhalb von etwa zwei Wochen) vorgelegt, wird der Freibetrag ab dem Monat der Feststellung anteilig berücksichtigt.​​
    Beispiel: 1.800 Euro / 12 = 150 Euro pro Monat; bei 8 verbleibenden Monaten = 1.200 Euro Freibetrag im laufenden Zeitraum.​
  • Rückwirkende Feststellung (Schwerbehinderung gilt rückwirkend ab einem Datum vor Beginn des Bewilligungszeitraums):
    Dann wird der Freibetrag für den gesamten Bewilligungszeitraum angesetzt, als hätte der Anspruch von Anfang an bestanden.​​

In beiden Fällen kann sich das Wohngeld spürbar erhöhen, oft auch rückwirkend nachgezahlt werden.

Wer profitiert besonders vom 1.800-Euro-Freibetrag?

  • Rentnerhaushalte mit knapper Rente und Schwerbehinderung (GdB ≥ 50 bzw. Pflegegrad 2–5).
  • Familien, in denen ein schwerbehindertes oder pflegebedürftiges Haushaltsmitglied lebt – pro berechtigter Person gibt es 1.800 Euro Abzug.
  • Menschen mit hoher Miete und knapp darüberliegendem Einkommen: Der Freibetrag kann dazu führen, dass sie unter die Wohngeld-Einkommensgrenze rutschen und überhaupt erst Wohngeld erhalten.

Redakteure

Hinweis zur Redaktion und zum Faktencheck
Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.