Die bayerische Landesregierung hat das Landespflegegeld zum Jahreswechsel 2026 halbiert – aus vormals 1.000 Euro wurden 500 Euro, die Betroffene nur noch bei fristgerechtem Antrag im Folgejahr ausgezahlt bekommen. Nach Einschätzung von Sozialverbänden wie dem VdK trifft diese Entscheidung vor allem pflegende Angehörige mit kleiner Rente und geringem Einkommen, weshalb unsere Redaktion die neuen fachlichen Grundlagen und die aktuell gültigen Regelungen detailliert ausgewertet hat.
Was sich ab 2026 konkret ändert
Das Landespflegegeld Bayern war bislang eine jährliche Zusatzleistung in Höhe von 1.000 Euro für Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher mit Hauptwohnsitz in Bayern. Voraussetzung ist ein bewilligter Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege, der einmal gestellt und bei unveränderten Verhältnissen automatisch weiter berücksichtigt wird. Seit 2026 gilt: Neu bewilligte Anträge führen nur noch zu 500 Euro pro Jahr; ausgezahlt wird jeweils im Januar des Folgejahres nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Für viele Haushalte, die die Zahlung bislang fest im Jahresbudget eingeplant hatten, schrumpft damit ein fester Zuschuss um 50 Prozent, ohne dass sich an Pflegebedarf oder Lebenshaltungskosten etwas verbessert hätte.
Insider-Tipp von Peter Kosick: Der Fristen-Joker
Viele Bayern wissen nicht: Das Landespflegegeld wird nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem bayerischen ‚Pflegegeldjahr‘ (01. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) berechnet. Das ist Ihre Chance: Wenn Sie den Antrag für das vergangene Jahr noch nicht gestellt haben, können Sie dies rückwirkend tun! Wer bis zum 31. Dezember 2026 den Antrag für das Vorjahr stellt, kann sich unter Umständen noch die vollen 1.000 Euro sichern, bevor die neue 500-Euro-Regelung greift. Prüfen Sie unbedingt Ihren Erstbescheid auf das Datum der Antragstellung!
Wer Anspruch hat – und wer leer ausgeht
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und zu Hause gepflegt werden – meist von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Helfern. Formal knüpft das Landespflegegeld an die Einstufung nach Sozialgesetzbuch XI und die Bewilligung der Pflegekasse an, weshalb der Pflegegrad-Bescheid faktisch die zentrale Zugangsvoraussetzung darstellt. Nicht profitieren können Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1, Menschen in stationären Einrichtungen außerhalb Bayerns sowie Zugezogene, deren Hauptwohnsitz nicht im Freistaat gemeldet ist. Anders als beim regulären Pflegegeld nach § 37 SGB XI handelt es sich beim Landespflegegeld um eine rein landesrechtliche, freiwillige Zusatzleistung, auf die bundesweit kein Rechtsanspruch besteht.
Beispielrechnung: Was die Kürzung im Alltag bedeutet
Eine pflegebedürftige Rentnerin mit Pflegegrad 3 erhielt bislang aus der sozialen Pflegeversicherung ein monatliches Pflegegeld (nach § 37 SGB XI) und zusätzlich das bayerische Landespflegegeld von 1.000 Euro jährlich. Auf den Monat umgelegt bedeutete der Landeszuschuss rund 83 Euro zusätzlich – genug, um etwa eine Haushaltshilfe mehrmals im Monat oder regelmäßige Fahrten zum Arzt zu finanzieren. Ab 2026 sinkt dieser Betrag effektiv auf etwa 41,50 Euro im Monat, was die Spielräume beim Zukauf von Leistungen oder bei der Entlastung pflegender Angehöriger spürbar einschränkt. In Haushalten mit kleinem Budget kann das die Entscheidung erzwingen, auf bestimmte Unterstützungsangebote zu verzichten oder private Rücklagen schneller aufzubrauchen.
Unsere Redaktion hat mit einem auf Sozialrecht spezialisierten Fachanwalt gesprochen, der die Kürzung als „politische Entscheidung mit hoher sozialer Schlagkraft“ einordnet. Nach seiner Einschätzung trifft es gerade jene Familien, die bewusst auf stationäre Pflege verzichten und damit das System entlasten, nun aber im Ergebnis für ihre häusliche Versorgung weniger zusätzliche Unterstützung erhalten.
Antrag, Fristen und typische Fallstricke
Der Antrag auf Landespflegegeld Bayern ist grundsätzlich überschaubar: Ein Formular im Umfang von etwa einer DIN‑A4‑Seite, das beim Bayerischen Landesamt für Pflege eingereicht wird. Benötigt werden persönliche Daten, Nachweise zum Pflegegrad sowie die Bankverbindung, häufig ergänzt um eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung durch Pflegekasse und Krankenkasse. Entscheidend ist, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird: Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragstellung nach dem Bewilligungsbescheid, in den Folgejahren ab Januar, was für 2025/2026 zu einer spürbaren Verschiebung führte.
Juristisch heikel ist ein Detail, das in vielen Flyern nur am Rand erwähnt wird: Maßgeblich ist nicht nur der Pflegegrad, sondern auch, dass dieser zum Stichtag noch besteht – fällt der Pflegegrad etwa nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst weg, kann das Landespflegegeld trotz früherer Bewilligung rückwirkend entfallen oder neu geprüft werden. Fachanwälte verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass Betroffene gegen Herabstufungen des Pflegegrades Widerspruch einlegen sollten, weil der Pflegegrad neben den Bundesleistungen auch den Anspruch auf landesrechtliche Zahlungen wie das Landespflegegeld bestimmt. Wer die Fristen aus dem Bescheid der Pflegekasse versäumt, riskiert nicht nur geringere Leistungen nach SGB XI, sondern indirekt auch den Verlust des Landeszuschusses.
Ein weiterer Insiderpunkt, der selten offensiv kommuniziert wird: Bei Umzug innerhalb Bayerns bleibt das Landespflegegeld in der Regel erhalten, bei Umzug in ein anderes Bundesland entfällt es jedoch selbst dann, wenn der Pflegegrad unverändert bleibt – ein Aspekt, den Beratungsstellen bei der Planung von Wohnortwechseln stärker berücksichtigen sollten. Hintergrund ist, dass es sich um eine territorial gebundene Landesleistung handelt; in anderen Ländern existieren zwar teilweise ebenfalls „Landespflegegelder“, diese richten sich aber häufig an Blinde, Taubblinde oder Schwerstbehinderte und folgen eigenen gesetzlichen Grundlagen.
Einordnung: Freiwillige Leistung mit Signalwirkung
Offiziell handelt es sich beim Landespflegegeld Bayern um eine freiwillige Sozialleistung des Landes, die im Landesrecht verankert ist und über die Bundessystematik des SGB XI hinausgeht. Aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Pflegekassen bleibt das Grundsystem der Pflegeversicherung unangetastet; die Kürzung in Bayern ändert an den bundesrechtlichen Ansprüchen nichts, verschiebt aber die finanzielle Realität vor Ort deutlich. Während einige Bundesländer eigene Programme für Blinde oder Schwerstbehinderte unter dem Label „Landespflegegeld“ anbieten, bleibt Bayern mit einem pauschalen, pflegegradbezogenen Jahreszuschuss ein Sonderfall – nun allerdings mit halbierter Höhe.
Experten sehen darin ein mögliches Signal für andere Länderhaushalte: In Zeiten knapper Kassen könnten freiwillige Leistungen der Länder schneller zur Disposition stehen als gesetzlich garantierte Bundesleistungen. Für pflegende Angehörige bedeutet das, dass langfristige Finanzplanung stärker auf robuste, gesetzlich gesicherte Ansprüche wie Pflegegeld, Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nach SGB XI abstellen sollte, während landesrechtliche Zuschüsse eher als variable Zusatzkomponente zu betrachten sind.
Quellen:
- Landespflegegeld Bayern – Bericht zu Kürzung und Auszahlungsverschiebung.
- Stellungnahmen von VdK zur Verschiebung und Kürzung des Landespflegegelds.

