Ein aktuelles Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums erinnert daran, dass Krankengeld in Deutschland grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt ist – einschließlich der ersten sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 48 SGB V, BMG).Unsere Redaktion hat die wichtigsten juristischen und finanziellen Folgen dieser Grenze für das Jahr 2026 ausgewertet.
Wenn das Krankengeld endet – was genau passiert
Wer länger krank ist, erlebt das Ende des Krankengeldes häufig als „zweiten Schock“ nach der Diagnose: Die Krankenkasse stellt die Zahlungen ein, obwohl weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht. In der Praxis heißt das: Nach spätestens 72 Wochen Krankengeld (plus sechs Wochen Lohnfortzahlung) ist Schluss, auch wenn sich der Gesundheitszustand kaum verbessert hat.
Juristisch spricht man von „Aussteuerung“ aus dem Krankengeld. Die Krankenkasse informiert Betroffene in der Regel einige Wochen vorher schriftlich und weist auf das Ende des Leistungsanspruchs hin. Wichtig: Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht automatisch; es besteht weiter, solange keine Kündigung ausgesprochen oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird (§ 7 SGB IV).
Wer betroffen ist – und ab wann
Betroffen sind vor allem gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen durchgehend oder immer wieder wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind. Dazu zählen etwa Krebserkrankungen, schwere psychische Erkrankungen, chronische Rückenleiden oder kombinierte Diagnosen, bei denen sich Krankheitsbilder überlagern.
Das Zeitfenster ist klar umrissen: Für dieselbe Erkrankung läuft eine sogenannte Blockfrist von drei Jahren, innerhalb derer maximal 78 Wochen Leistungen fließen (§ 48 Abs. 1 SGB V). Mehrfache Krankschreibungen wegen derselben Diagnose werden zusammengezählt; hinzu auftretende Krankheiten verlängern diese Frist grundsätzlich nicht.
Was nach der Aussteuerung kommt: ALG I, Nahtlosigkeit, Rente
Finanziell entscheidend ist, rechtzeitig die nächste Leistungskette zu organisieren. Kerninstrument ist das Arbeitslosengeld I nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III). Wer wegen Krankheit voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, aber noch keinen Rentenbescheid hat, kann so ALG I beziehen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis formal weiterbesteht.vdk+2
Die Agentur für Arbeit verlangt dabei in der Regel zwei Dinge: eine lückenlose Krankmeldung und einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI). Im Hintergrund prüft die Rentenversicherung dann, ob eine volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt; solange dies offen ist, sichert das „Nahtlosigkeits‑ALG“ den Lebensunterhalt.haufe+2
Parallel kann ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation bestehen, etwa auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) oder Umschulungen (§§ 9, 16 SGB VI). In Einzelfällen kommt auch Übergangsgeld aus der Renten- oder Unfallversicherung infrage, etwa wenn eine Reha bewilligt ist und der Arbeitsplatz nicht mehr im bisherigen Umfang ausgeübt werden kann.
Beispielrechnung 2026: So groß kann die Lücke werden
Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3.500 Euro und einem Nettolohn von rund 2.250 Euro monatlich erhält nach sechs Wochen Lohnfortzahlung Krankengeld. Dieses beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal 90 Prozent des Netto – in diesem Fall also rund 2.100 Euro monatlich vor Abzug der Sozialbeiträge. Nach Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bleiben typischerweise etwa 1.700 bis 1.800 Euro übrig.
Läuft das Krankengeld aus und wird ALG I nach der Nahtlosigkeitsregelung gewährt, wird dieses auf Basis des früheren Arbeitsentgelts berechnet (§ 149 SGB III). Im Beispiel läge das ALG I bei etwa 60 Prozent des pauschalierten Netto, also grob bei 1.300 bis 1.400 Euro – ein zusätzlicher Verlust von rund 300 bis 500 Euro im Monat im Vergleich zum Krankengeld.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht ordnet gegenüber unserer Redaktion ein: „Die finanzielle Fallhöhe wird unterschätzt. Wer bei Aussteuerung nicht vorbereitet ist, landet schnell in einem Geflecht aus Fristen und Anträgen, in dem ein falscher Schritt mehrere hundert Euro im Monat kosten kann.“
Insider-Detail: Die stille Gefahr der Lücken – und was kaum jemand sagt
Ein Detail, sorgt in der Praxis regelmäßig für Streit: Schon eine einzige Unterbrechung von mehr als einem Tag in der Krankschreibung kann dazu führen, dass die Krankenkasse den Anspruch als unterbrochen wertet und die Zählung der Blockfrist anders bewertet – im Extremfall mit der Folge, dass plötzlich kein Krankengeld mehr gezahlt wird. Betroffene gehen oft davon aus, dass ein Wochenende oder ein verspäteter Arzttermin „schon kein Problem“ sei; sozialrechtlich kann genau das den Ausschlag geben, ob weiterhin Krankengeld oder nur noch ALG I zusteht.
Juristisch heikel wird es, wenn die Krankenkasse eine neue, eigenständige Erkrankung annimmt, während der Hausarzt nur eine Fortsetzung der bisherigen Diagnose sieht. Im ungünstigen Fall zählt die Kasse dann die bisherigen Krankengeldzeiträume zusammen und argumentiert, die 78 Wochen seien bereits ausgeschöpft – obwohl der Versicherte subjektiv „etwas anderes“ hat. Sozialgerichte mussten in den vergangenen Jahren wiederholt klären, ob tatsächlich dieselbe oder eine neue Krankheit vorliegt (z.B. unterschiedliche Kammern der Landessozialgerichte; vgl. ständige Rechtsprechung zu § 48 SGB V).
Ein erfahrener Sozialrichter, den unsere Redaktion um Einschätzung gebeten hat, formuliert es zugespitzt: „Die juristische Frage ist nicht, ob jemand krank ist – sondern ob er sozialrechtlich noch dieselbe Krankheit hat. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Medizin und Paragrafen gehen viele Ansprüche verloren.“
Was Betroffene jetzt konkret tun sollten
Wesentlich ist eine frühzeitige Planung – idealerweise sechs Monate vor der voraussichtlichen Aussteuerung. Fachstellen empfehlen, sich spätestens dann mit Krankenkasse, Agentur für Arbeit und gegebenenfalls einem Fachanwalt für Sozialrecht abzustimmen. Dazu gehört auch, aktuelle Befundberichte anzufordern und rechtzeitig den Antrag auf Erwerbsminderungsrente sowie gegebenenfalls Reha-Leistungen zu stellen.
Zentral sind aus Expertensicht drei Punkte:
- Lückenlose AU-Bescheinigungen sicherstellen (keine „Krankschreibungs-Löcher“).
- Fristen der Krankenkasse und der Agentur für Arbeit notieren und Anträge frühzeitig stellen.
- Prüfen, ob ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) oder ein Wechsel in einen leidensgerechten Arbeitsplatz möglich ist (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Rechtstipp von Jurist Peter Kosick: Der fatale Fehler beim Arbeitsamt
Viele Betroffene machen nach der 78. Woche einen entscheidenden Fehler: Sie sagen beim Arbeitsamt, sie seien noch ‘krank’ und könnten deshalb nicht arbeiten. Das führt oft zur Ablehnung von ALG 1. Für die Nahtlosigkeitsregelung müssen Sie sich mit Ihrem ‘Restleistungsvermögen’ zur Verfügung stellen, auch wenn Sie objektiv noch arbeitsunfähig sind. Achten Sie peinlich genau auf die Formulierung im Antrag, um die finanzielle Lücke zwischen Krankengeld und Rente oder Job zu vermeiden.“
Im Streitfall – etwa bei Ablehnung von Krankengeld, ALG I nach Nahtlosigkeit oder Erwerbsminderungsrente – sollte innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt und fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden (§ 84 SGG). Wer hier frühzeitig handelt, kann nicht nur finanzielle Einbußen begrenzen, sondern auch seine Chancen verbessern, langfristig in eine gesundheitlich passende Beschäftigung zurückzukehren.
Quellen:
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Informationen zum Krankengeld.
- Bundesagentur für Arbeit / Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III).
- bertelsmann-bkk: Dauer und Höhe des Krankengeldes 2026.

