Blau vs. Orange: Wer 2026 auf Behindertenparkplätzen parken darf

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Der blaue Ausweis berechtigt zum Parken auf Rollstuhlfahrer-Parkplätzen, der orangene bietet bundesweite Parkerleichterungen, aber kein Parkrecht auf speziellen Behindertenparkplätzen.

Der blaue EU‑Behindertenparkausweis bleibt nach aktueller Rechtslage das zentrale Instrument für barrierefreies Parken in Deutschland und der EU – und ist zugleich strenger reglementiert als viele Betroffene glauben, betont der Sozialverband VdK in einem aktuellen Ratgeber zu Behindertenparkplätzen. Unsere Redaktion hat die neuesten fachlichen Hinweise, Länderregelungen und Praxisfälle ausgewertet.

Blauer oder orangener Parkausweis – was genau ist der Unterschied?

Der blaue Parkausweis ist ein EU‑weit einheitlicher Behindertenparkausweis, der zum Parken auf ausdrücklich gekennzeichneten Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol berechtigt. Er gilt in allen EU‑Mitgliedstaaten und gewährt zusätzlich diverse Parkerleichterungen, etwa im eingeschränkten Halteverbot oder an Parkscheinautomaten. Der orangene Parkausweis ist dagegen eine deutsche Ausnahmegenehmigung, die bundesweit Parkerleichterungen eröffnet, aber keinen Zugang zu ausgewiesenen Behindertenparkplätzen bietet. Welche Vorteile am Ende überwiegen, hängt maßgeblich vom individuellen Gesundheitszustand, den Merkzeichen und dem Mobilitätsverhalten ab.

Aus behördlicher Sicht ist der blaue Ausweis die „Vollausstattung“ beim Parken: Er kombiniert das Recht auf Sonderparkflächen mit Erleichterungen, die im Verkehrsrecht über die Straßenverkehrs‑Ordnung (StVO) und landesrechtliche Verwaltungsvorschriften abgesichert sind (§ 45 StVO, einschlägige VwV‑StVO). Der orange Parkausweis schließt hingegen eine Lücke für Menschen mit erheblicher, aber nicht außergewöhnlicher Gehbehinderung, denen der Zugang zu Behindertenparkplätzen rechtlich verwehrt bleibt.

Infografik: Vergleich der Parkrechte zwischen blauem und orangenem Parkausweis

Wer bekommt welchen Ausweis?

Für den blauen EU‑Parkausweis ist regelmäßig ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „Bl“ (blind) erforderlich. Alternativ kommen Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (z. B. Amputation beider Arme) in Betracht, wenn die Versorgungsverwaltung dies entsprechend feststellt. Die Entscheidung trifft die zuständige Straßenverkehrsbehörde, meist auf Grundlage einer Mitteilung der Versorgungsverwaltung oder des Integrationsamts. Der Ausweis ist personenbezogen, nicht fahrzeuggebunden, und darf nur verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder befördert wird.

Beim orangenen Parkausweis reicht häufig das Merkzeichen „G“ (gehbehindert) mit bestimmten Mindestgraden der Behinderung, wobei die genauen Kriterien länderspezifisch ausgestaltet sind. In Nordrhein‑Westfalen etwa genügt inzwischen ein Grad der Behinderung von 70 an den unteren Gliedmaßen plus Merkzeichen G, wenn das Merkzeichen aG knapp verfehlt ist und nur noch etwa 100 Meter Gehstrecke schmerzhaft bewältigt werden können. Andere Kommunen fordern zusätzlich bestimmte GdB‑Werte für Herz‑ oder Atemwegserkrankungen oder das Merkzeichen B (Begleitung), wie etwa die Stadt Düsseldorf erläutert. Diese Differenzierung erklärt, warum sich Betroffene mit vermeintlich ähnlichen Einschränkungen in verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedliche Bescheide gegenübersehen.

Welche Rechte bringt der blaue Parkausweis konkret?

Mit blauem EU‑Parkausweis dürfen Inhaberinnen und Inhaber insbesondere auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol parken, die anderen Verkehrsteilnehmenden ausdrücklich verwehrt sind. Zudem erlauben Verwaltungsvorschriften und örtliche Anordnungen in vielen Fällen das Parken im eingeschränkten Halteverbot, das Überschreiten der Höchstparkdauer und das kostenfreie Parken an Parkuhren oder Parkscheinautomaten, wenn keine andere zumutbare Parkmöglichkeit besteht. Der Ausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden, ein bloßer Schwerbehindertenausweis reicht für diese Sonderrechte ausdrücklich nicht aus.

Ein praxisnahes Beispiel: Eine schwer gehbehinderte Person mit Merkzeichen aG fährt zu einer Fachklinik im Stadtzentrum, wo sämtliche regulären Parkplätze belegt sind. Mit blauem Ausweis darf sie – je nach Beschilderung – auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz oder für einen begrenzten Zeitraum im eingeschränkten Halteverbot stehen, ohne ein Bußgeld riskieren zu müssen. Wer hingegen „nur“ einen Schwerbehindertenausweis ohne Parkerleichterung besitzt und sich auf solche Plätze stellt, riskiert Bußgelder und gegebenenfalls das Abschleppen.

Was leistet der orangene Parkausweis tatsächlich?

Der orangene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf reservierten Behindertenparkplätzen, eröffnet aber in vielen Alltagssituationen ähnlich wertvolle Erleichterungen. Dazu zählen unter anderem längere Parkzeiten im Zonenhalteverbot, das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden oder das kostenfreie Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten, wenn die Beschilderung dies zulässt. Teilweise ist auch das Parken in bestimmten Fußgängerzonen zu Lieferzeiten möglich sowie das Abstellen in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb markierter Stellflächen, solange niemand behindert oder gefährdet wird.

Eine Beispielrechnung zeigt den finanziellen Effekt: Wer in einer Großstadt werktäglich zwei Stunden in einer Parkraumbewirtschaftungszone parkt, zahlt schnell 5 bis 8 Euro pro Tag. Bei 20 Arbeitstagen im Monat summieren sich die Kosten auf 100 bis 160 Euro – Beträge, die mit orangener Ausnahmegenehmigung in vielen Kommunen komplett entfallen oder deutlich reduziert werden. Für Erwerbstätige mit geringem Einkommen kann diese Entlastung real spürbar sein, auch wenn der Zugang zu Behindertenparkplätzen verwehrt bleibt.

Experteneinschätzung: Für wen ist welcher Ausweis „besser“?

Aus juristischer Sicht lässt sich die Frage „Was ist besser – blau oder orange?“ nur im Kontext beantworten: Wer die strengen Voraussetzungen für den blauen EU‑Ausweis erfüllt, sollte diesen in jedem Fall beantragen, weil nur er den Zugang zu reservierten Behindertenparkplätzen und EU‑weite Geltung bietet. Betroffene mit erheblicher, aber nicht außergewöhnlicher Gehbehinderung profitieren dagegen insbesondere von den flexiblen Parkerleichterungen des orangenen Ausweises, etwa im innerstädtischen Berufsverkehr. Rechtlich handelt es sich nicht um ein „Entweder‑oder“, sondern um abgestufte Instrumente, die verschiedene Behinderungsgrade abbilden und teilweise parallel diskutiert werden, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht würde die Wahl daher eher strategisch betrachten: Wer knapp unter der Schwelle zum Merkzeichen aG liegt, sollte medizinische Unterlagen und Wegeprotokolle sorgfältig dokumentieren, um im Widerspruchsverfahren die Einstufung zu überprüfen und gegebenenfalls doch in den Bereich des blauen Ausweises zu gelangen. Zugleich lohnt sich ein Blick in die landesspezifischen Verwaltungshinweise und kommunalen Merkblätter, weil diese in der Praxis großen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von § 45 StVO nutzen.

Insider‑Detail aus der Verwaltungspraxis

Ein häufig übersehenes Detail: In vielen Kommunen wird die Frage, ob das Merkzeichen aG „knapp verfehlt“ ist – eine Voraussetzung etwa für den erweiterten orangenen Ausweis in NRW – im Hintergrund durch interne Prüfschemata und Kilometer‑Schwellenwerte konkretisiert, die nicht im Gesetzestext stehen. So orientieren sich Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter laut Verwaltungshinweisen regelmäßig an einer maximalen Restgehstrecke von rund 100 Metern, die trotz Hilfsmitteln nur unter erheblichen Schmerzen möglich ist. Diese interne Orientierung ist rechtlich nicht bindend, prägt aber maßgeblich die Entscheidungspraxis, solange sie im Rahmen der bundesweit abgestimmten Kriterien der Versorgungsmedizin‑Verordnung bleibt.

Für Betroffene bedeutet das: Wer im Antrag oder ärztlichen Gutachten nur pauschal von „starker Gehbehinderung“ spricht, verschenkt Chancen. Deutlich wirkungsvoller sind konkrete Angaben zu Wegstrecken, Pausen, Hilfsmitteln und Schmerzintensität, weil diese exakt zu den behördlichen Prüfrastern passen. In Widerspruchsverfahren sind solche Details nicht selten ausschlaggebend dafür, ob eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen doch noch erteilt oder erweitert wird.

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