„Wer heute einen schwerbehinderten Angehörigen mit Pflegegrad 2 zu Hause versorgt, kann 2026 neben dem Pflegegeld von 347 Euro monatlich auch einen Pflege‑Pauschbetrag von 600 Euro und – bei hohem Grad der Behinderung – einen Behinderten‑Pauschbetrag von bis zu 2.840 Euro steuerlich nutzen, bestätigt unter anderem der Familienratgeber der Aktion Mensch und das Bundesfinanzministerium (§ 33b EStG, LStH 2025). Unsere Redaktion hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet.“
Schwerbehinderung, Pflegegrad 2 und Steuern: Wo 2026 schnell Geld liegen bleibt
Wer einen schwerbehinderten Angehörigen mit Pflegegrad 2 betreut, sitzt 2026 auf einem Bündel von Leistungs‑ und Steueransprüchen, die in der Praxis oft nur teilweise ausgeschöpft werden. Entscheidend ist die Kombination aus Pflegegeld, Pflege‑Pauschbetrag und Behinderten‑Pauschbetrag. Besonders Haushalte mit hohem Grad der Behinderung (GdB 80 bis 100) können ihr zu versteuerndes Einkommen damit deutlich senken. Gleichzeitig steigt der Beratungsbedarf, weil mehrere Rechtsbereiche ineinandergreifen: Pflegeversicherung (SGB XI), Einkommensteuerrecht (§ 33, § 33b EStG) und Schwerbehindertenrecht (SGB IX).
Pflegegrad 2: Was 2026 monatlich ankommt
Pflegegrad 2 gilt als „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ und bildet in vielen Familien den Einstieg in das professionelle Pflegesystem. Zentral sind 2026 drei laufende Leistungsbausteine der Pflegeversicherung:
- Pflegegeld: 347 Euro pro Monat, wenn die Pflege überwiegend zu Hause durch Angehörige erfolgt (§ 37 SGB XI).
- Pflegesachleistungen: bis zu 796 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst (§ 36 SGB XI).
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, zweckgebunden für anerkannte Angebote im Alltag (Betreuung, Haushalt, Alltagsbegleitung) (§ 45b SGB XI).
Hinzu kommt für 2026 ein einheitliches Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs‑ und Kurzzeitpflege, das flexibler als früher über das Jahr verteilt werden kann. Gerade pflegende Berufstätige nutzen dieses Budget, um sich zeitweise vertreten zu lassen – etwa bei Krankheit oder zur Regeneration.
Steuerlich wichtig: Behinderten‑ und Pflege‑Pauschbetrag
Parallel zu den Leistungsansprüchen der Pflegeversicherung greifen steuerliche Entlastungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.lsth.
Behinderten‑Pauschbetrag nach GdB
Die Höhe des Behinderten‑Pauschbetrags richtet sich ausschließlich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Für 2025 und 2026 gelten unverändert unter anderem:
- GdB 80: 2.120 Euro
- GdB 90: 2.460 Euro
- GdB 100: 2.840 Euro
Menschen mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 können einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 Euro beanspruchen (§ 33b EStG). Der Pauschbetrag ersetzt dabei den Einzelnachweis außergewöhnlicher Belastungen und wird direkt vom Einkommen abgezogen – unabhängig von tatsächlichen Kosten.
Pflege‑Pauschbetrag ab Pflegegrad 2
Seit der Reform gelten Pflege‑Pauschbeträge bereits ab Pflegegrad 2 – eine für pflegende Angehörige zentrale Verbesserung, die unverändert auch 2026 gilt (§ 33b Abs. 6 EStG, LStH). Die aktuellen Beträge:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5 bzw. Merkzeichen „H“: 1.800 Euro
Voraussetzung: Die Pflege muss persönlich, regelmäßig und unentgeltlich im häuslichen Umfeld erfolgen. Die zu pflegende Person darf für dieselben Aufwendungen keine eigenen außergewöhnlichen Belastungen geltend machen, andernfalls droht eine Doppelbegünstigung.
Beispielrechnung: Wie viel Ersparnis realistisch drin ist
Ein 62‑jähriger Mann mit GdB 80 und Pflegegrad 2 lebt bei seiner Tochter, die ihn zu Hause pflegt. Die Pflegekasse zahlt 2026 monatlich 347 Euro Pflegegeld an den Vater; faktisch nutzt die Familie das Geld, um die Pflegeleistung der Tochter zu honorieren.
Steuerlich ergeben sich folgende Effekte:
- Der Vater kann einen Behinderten‑Pauschbetrag von 2.120 Euro geltend machen (GdB 80).
- Die Tochter kann als pflegende Angehörige zusätzlich den Pflege‑Pauschbetrag von 600 Euro in ihrer eigenen Steuererklärung ansetzen.lsth.
Bei einem persönlichen Steuersatz der Tochter von 30 Prozent reduziert dieser Pauschbetrag ihre Steuerlast um 180 Euro pro Jahr (600 Euro × 30%). Die Kombination aus Behinderten‑ und Pflege‑Pauschbetrag senkt die Gesamtsteuerbelastung der Familie spürbar – ohne zusätzlichen bürokratischen Nachweis einzelner Belege.
Insider‑Detail: Warum ein einziger Satz im Steuerbescheid entscheidend sein kann
Ein Detail, das in der Praxis häufig übersehen wird und aus Sicht von Steuerjuristen entscheidend ist: Die Finanzverwaltung legt den Begriff der „Unentgeltlichkeit“ bei der Pflege streng, aber nicht absolut aus. Nach internen Anwendungshinweisen, die in den Lohnsteuer‑Richtlinien und ‑Hinweisen anklingen (§ 33b EStG, LStH Rz. zu Pflege‑Pauschbetrag), gilt die Pflege nicht allein deshalb als „entgeltlich“, weil die pflegende Person das an den Pflegebedürftigen gezahlte Pflegegeld ganz oder teilweise erhält.
Juristische Praktiker weisen darauf hin, dass Finanzämter in Zweifelsfällen häufig eine kurze, klare Erklärung akzeptieren, in der die pflegende Person bestätigt, dass keine vertraglich geschuldete, marktübliche Vergütung vereinbart wurde – also kein klassisches „Entgelt“. Dieses unscheinbare Schreiben, oft nur ein Zusatzsatz im Freitextfeld der Steuererklärung, kann darüber entscheiden, ob der Pflege‑Pauschbetrag in voller Höhe gewährt oder gestrichen wird. Für Betroffene kann das bei Pflegegrad 2 den Unterschied von 600 Euro steuerlicher Bemessungsgrundlage pro Jahr ausmachen.
Worauf Betroffene 2026 besonders achten sollten
Aus Sicht von Experten lassen sich drei Kernpunkte herausarbeiten, auf die Betroffene in der aktuellen Rechtslage besonders achten sollten.
- Pflegegrad und GdB prüfen: Beide Feststellungen sollten aktuell sein, da sie die Höhe von Pflegegeld, Behinderten‑Pauschbetrag und weiteren Leistungen bestimmen (Pflegekasse, Versorgungsamt).
- Steuerliche Pauschbeträge konsequent nutzen: Behinderten‑Pauschbetrag für die pflegebedürftige Person, Pflege‑Pauschbetrag für pflegende Angehörige, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
- Kombination planen: Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und das Jahresbudget für Verhinderungs‑/Kurzzeitpflege sollten im Jahresverlauf geplant werden, um Lücken – etwa bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person – frühzeitig abzufedern.
Wer unsicher ist, kann sich an anerkannte Beratungsstellen, Behindertenverbände oder spezialisierte Steuer‑ und Sozialrechtsexperten wenden; dort werden regelmäßig aktuelle BFH‑Urteile und Verwaltungsanweisungen zur Auslegung von § 33 und § 33b EStG beobachtet und in konkrete Handlungsempfehlungen übersetzt.
Quellen:
- Familienratgeber Aktion Mensch – Pflegepauschbetrag 2025/2026[familienratgeber]
- Familienratgeber Aktion Mensch – Behinderten‑Pauschbetrag 2025/2026[familienratgeber]
- Bundesministerium der Finanzen / Lohnsteuer‑Hinweise 2025, § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Pflege‑Pauschbetrag

