Der Zugang zu einer fairen Absicherung bei Erwerbsminderung bleibt eines der komplexesten Felder des deutschen Sozialrechts. Ein richtungsweisender Orientierungssatz des Bundessozialgerichts (BSG) verdeutlicht die Tragweite korrekter Berechnungsmodelle: In dem Verfahren Az. B 5 R 29/21 R bestätigten die obersten Richter zwar die rechtmäßige Differenzierung zwischen Bestands- und Neurentnern, unterstrichen jedoch gleichzeitig die Bedeutung der individuellen Prüfmechanismen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV). Für Versicherte, die im Jahr 2026 vor dem Renteneintritt stehen, ist die sogenannte Günstigerprüfung nach § 58 Abs. 2 SGB VI dabei das entscheidende Instrument zur Sicherung einer stabilen Rentenhöhe.
Die Günstigerprüfung: Schutzschirm gegen Einkommenslöcher
In der rentenrechtlichen Praxis von 2026 ist die Günstigerprüfung kein bloßes „Kann-Element“, sondern eine verpflichtende Amtsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Das Ziel: Versicherte sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie in den letzten Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – oft krankheitsbedingt – weniger verdient haben.
Normalerweise sinkt der Rentenanspruch, wenn das Einkommen in den letzten Jahren vor der Rente fällt. Die Günstigerprüfung greift hier ein: Das System vergleicht die Rentenberechnung inklusive der letzten vier Jahre vor der Erwerbsminderung mit einer Berechnung, die diese Phase komplett ausklammert. Erweist sich der Durchschnittswert ohne die “schlechten Jahre” als vorteilhafter, wird dieser für die gesamte Rentendauer festgeschrieben.
Aktuelle Rechtslage 2026: Zurechnungszeiten und Rentenwert
Zum 1. Februar 2026 hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit für Neurentner erneut angepasst. Wer in diesem Monat erstmals eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, wird so gestellt, als hätte er mit seinem bisherigen Durchschnittseinkommen bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten weitergearbeitet (§ 253a SGB VI).
Die Redaktion von buerger-geld.org hat die Auswirkungen dieser gesetzlichen Stellschrauben analysiert. Durch die Kombination aus verlängerter Zurechnungszeit und der Günstigerprüfung ergeben sich 2026 spürbare Effekte.
Meinung der Redaktion: “Die Günstigerprüfung ist die unsichtbare Versicherung in der Versicherung. Ohne diesen Mechanismus würden viele Betroffene, die sich über Jahre krank zur Arbeit geschleppt haben, doppelt bestraft: Erst durch den Verlust der Gesundheit und dann durch eine lebenslang geminderte Rente.”
Beispielrechnung: So wirkt die Prüfung in der Praxis
Stellen wir uns einen Facharbeiter vor, der 2026 aufgrund einer chronischen Erkrankung voll erwerbsgemindert ist.
| Zeitraum | Durchschnittliches Bruttoeinkommen | Bemerkung |
| 2010 – 2021 | 4.200 € | Gesunde Phase, hohes Beitragsniveau |
| 2022 – 2025 | 2.100 € | Krankheitsbedingte Teilzeit / Krankengeld |
| Ergebnis ohne Prüfung | ca. 1.050 € Rente | Die letzten 4 Jahre drücken den Schnitt massiv. |
| Ergebnis mit Günstigerprüfung | ca. 1.185 € Rente | Die Jahre 2022-2025 werden ignoriert. |
In diesem (vereinfachten) Szenario macht die Günstigerprüfung eine Differenz von 135 Euro pro Monat aus – ein Betrag, der über die Jahre hinweg über die Notwendigkeit von zusätzlicher Grundsicherung entscheiden kann.
Die Falle bei der „fiktiven“ Hochrechnung
Ein Detail, das selbst viele Berater übersehen, betrifft die Hochrechnung für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn nach § 194 SGB VI. Die aktuelle Rechtsprechung der Landessozialgerichte (z.B. LSG Baden-Württemberg) bestätigt immer wieder, dass eine einmal gewählte Hochrechnung durch den Versicherten verbindlich ist.
Der Insider-Tipp unserer Experten: Wenn Sie im Jahr 2026 einen Antrag stellen, prüfen Sie genau, ob Sie von Ihrem Wahlrecht zur Hochrechnung Gebrauch machen. Sollten Sie in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erwarten, kann die tatsächliche Meldung des Arbeitgebers lukrativer sein als die fiktive Hochrechnung der Rentenkasse. Die Günstigerprüfung nach § 58 SGB VI läuft zwar automatisch, die Entscheidung über die Hochrechnung nach § 194 SGB VI muss jedoch aktiv und strategisch getroffen werden. Ein falsches Kreuz im Formular R0100 kann hier bares Geld kosten.
Fazit und Ausblick
Die EM-Rente bleibt 2026 ein dynamisches Feld. Während Bestandsrentner weiterhin mit den pauschalen Zuschlägen (4,5 % bzw. 7,5 %) vorliebnehmen müssen, profitieren Neurentner von der fortlaufenden Dynamisierung der Zurechnungszeiten. Die Günstigerprüfung stellt dabei sicher, dass der gesundheitliche Abstieg nicht unmittelbar in die Altersarmut führt. Dennoch gilt: Jeder Rentenbescheid sollte fachkundig geprüft werden, da die Komplexität der Anrechnungszeiten eine hohe Fehlerquote in der automatisierten Berechnung birgt.
Quellen:
- Deutsche Rentenversicherung (DRV): Offizielle Broschüre zur Erwerbsminderung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenwertbestimmung und Sozialrecht
- Bundessozialgericht (BSG): Entscheidungsdatenbank zu Sozialversicherungsrecht
- SGB VI: Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzestext

