Knallhartes Urteil für Studierende: Kein Anspruch auf Bürgergeld / Grundsicherung trotz Null BAföG

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Viele Studierende reduzieren ihr Studium auf Teilzeit, weil sie Angehörige pflegen, gesundheitlich eingeschränkt sind oder Familie und Studium unter einen Hut bringen müssen. Die Hoffnung: Wenn BAföG wegfällt oder gar nicht bewilligt wird, springt das Bürgergeld / die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein. Das Landessozialgericht Baden‑Württemberg hat mit dem Beschluss L 13 AS 161/26 ER jedoch eine klare Grenze gezogen – und macht damit deutlich, dass ein Teilzeitstudium den Bürgergeld‑Ausschluss aushelben kann. Nachfolgender Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erklärt die Hintergründe des aktuellen Urteils im Detail!

Worum ging es im Fall L 13 AS 161/26 ER?

Im entschiedenen Fall studierte der Antragsteller in einem grundsätzlich als Vollzeitstudium angelegten Studiengang. Aus persönlichen Gründen – insbesondere wegen einer Belastungssituation (z.B. Pflege, gesundheitliche Einschränkungen oder familiäre Verpflichtungen) – betrieb er das Studium nur noch in Teilzeit. BAföG erhielt er nicht (mehr) und stellte deshalb einen Antrag auf Bürgergeld.

Sein Kernargument: Ein Teilzeitstudium sei nicht mehr BAföG‑förderfähig, damit falle der gesetzliche Ausschlussgrund weg, und er müsse Bürgergeld erhalten. Das zuständige Jobcenter lehnte dies ab, und der Fall landete im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht. Das Gericht stellte sich voll auf die Seite des Jobcenters und machte klar: Die Strategie „Vollzeitstudium auf Teilzeit umstellen, um Bürgergeld zu bekommen“ funktioniert rechtlich nicht.

Warum Teilzeit das BAföG‑Problem nicht löst

Der zentrale Punkt der Entscheidung: Maßgeblich ist nicht, wie Sie Ihr Studium individuell gestalten, sondern ob die Ausbildung ihrer Art nach – abstrakt betrachtet – dem BAföG zugeordnet ist. Ein Vollzeitstudiengang, der grundsätzlich BAföG‑fähig ist, bleibt dies auch dann, wenn Sie ihn aus persönlichen Gründen nur in Teilzeit absolvieren.

Damit folgt das Gericht der Linie des Bundessozialgerichts:

  • Die Voraussetzung, dass eine Ausbildung die Arbeitskraft „im Allgemeinen voll in Anspruch“ nimmt, gehört zu den abstrakten Fördervoraussetzungen.
  • Ob Sie selbst derzeit voll oder nur eingeschränkt studieren können, ist eine individuelle Frage – sie ändert nichts daran, dass der Studiengang dem Grunde nach BAföG‑förderfähig bleibt.

Konsequenz: Wenn der Studiengang abstrakt BAföG‑fähig ist, greift der Ausschluss vom Bürgergeld nach dem SGB II weiter, auch wenn BAföG im Einzelfall nicht gezahlt wird oder Sie im Teilzeitmodus studieren.

Abkehr von älteren Entscheidungen: Mehr Klarheit, weniger Spielraum

Besonders wichtig für die Praxis: Das Gericht grenzt sich von älteren sozialgerichtlichen Entscheidungen ab, die Teilzeitstudien teilweise als nicht BAföG‑förderfähig bewertet und damit den Bürgergeld‑Ausschluss aufgeweicht hatten. Solche Urteile hatten vielen Studierenden Hoffnung gemacht, durch eine Umstellung auf Teilzeit doch noch in das Bürgergeld‑System zu rutschen.

Mit L 13 AS 161/26 ER wird diese Tür weitgehend geschlossen:

  • Ein regulär als Vollzeitstudium konzipierter Studiengang bleibt auch im Teilzeitbetrieb eine dem Grunde nach BAföG‑fähige Ausbildung.
  • Der Leistungsausschluss für Auszubildende im Bürgergeld‑System wird strikt angewendet.
  • Einzelne abweichende LSG‑Entscheidungen verlieren damit deutlich an Gewicht.

Für Sie bedeutet das: Sich bewusst in Teilzeit zu immatrikulieren, um von BAföG „weg“ und ins Bürgergeld „hinein“ zu wechseln, ist rechtlich keine tragfähige Strategie.

Was Studierende jetzt beachten müssen

Das Urteil ist hart, trifft aber genau die Lebensrealität vieler Betroffener: Sie können oder wollen aus guten Gründen nicht in Vollzeit studieren, haben keinen BAföG‑Anspruch und benötigen dennoch finanzielle Unterstützung. Trotzdem macht die Entscheidung klar, dass Bürgergeld nicht als Ausweichlösung gedacht ist.

Worauf Sie achten sollten:

  • Prüfen Sie vor der Entscheidung für ein Studium, ob Ihr Studiengang dem Grunde nach BAföG‑fähig ist – dann ist Bürgergeld in der Regel ausgeschlossen.
  • Eine Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit ändert am grundsätzlichen Ausschluss vom Bürgergeld nichts, solange der Studiengang typischerweise BAföG‑fähig bleibt.
  • Auch fehlendes oder entzogenes BAföG (z.B. wegen Altersgrenze, Leistungsproblemen oder Anrechnung von Einkommen der Eltern/Partner) führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Bürgergeld.
  • Reale Ausstiege aus der Ausbildung, eine offizielle Beurlaubung, schwere Härtefälle oder andere Statuswechsel können die Rechtslage verändern – müssen aber jeweils im Einzelfall geprüft werden.

Gerade wenn Sie Pflegeaufgaben übernehmen, selbst erkrankt sind oder in einer besonderen Belastungssituation stecken, sollten Sie sich nicht auf pauschale Tipps oder Foren verlassen, sondern gezielte Beratung in Anspruch nehmen.

Welche Alternativen Sie prüfen sollten

Statt auf Bürgergeld zu setzen, können – je nach Situation – andere Wege sinnvoll sein:

  • BAföG‑Optimierung: Überprüfung, ob ein (erneuter) Antrag, ein Aktualisierungsantrag oder Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft zu anderem BAföG‑Anspruch führen.
  • Andere Sozialleistungen: Etwa Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB XII (in besonderen Fällen), Hilfen für Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen.
  • Statusänderung im Studium: Beurlaubung bei schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Schwangerschaft, Kinderbetreuung), ggf. mit der Folge, dass der BAföG‑Bezug entfällt und dann andere Leistungen möglich werden können.
  • Unterstützung durch Stipendien und Fonds: Gerade in Härtefällen gibt es Stiftungen, Notfallfonds der Hochschulen oder Studierendenwerke, die kurzfristig helfen können.

All diese Optionen sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrer persönlichen Situation und der aktuellen Rechtslage prüfen lassen.

Fazit: Vor Entscheidungen unbedingt beraten lassen

Das Urteil L 13 AS 161/26 ER stellt eindeutig klar: Ein Teilzeitstudium in einem an sich BAföG‑fähigen Studiengang eröffnet keine Hintertür ins Bürgergeld‑System. Wer aus persönlichen Gründen von Vollzeit auf Teilzeit wechselt, bleibt in der Logik des Gesetzes weiterhin „Auszubildende:r“ mit Vorrang des BAföG – auch dann, wenn tatsächlich kein BAföG fließt.

Bevor Sie also Ihr Studium umstellen, sich einschreiben oder exmatrikulieren, sollten Sie unbedingt fachkundige Beratung in Anspruch nehmen – etwa beim Studierendenwerk, einer unabhängigen Sozialberatungsstelle oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei. Eine unbedachte Entscheidung kann sonst dazu führen, dass Sie sowohl ohne BAföG als auch ohne Bürgergeld dastehen und in eine finanzielle Notlage geraten.

Weiterführende Info

Weitere Quelle

Bundessozialgericht Urteil vom 21.06.2023 – B 7 AS 11/22 R

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