Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist nach aktueller Finanzgerichtsrechtsprechung auch bei Rentnerinnen und Rentnern einkommensteuerpflichtig, und die einschlägigen Regelungen wurden von den Gerichten bislang nicht als verfassungswidrig eingestuft – endgültig klären wird dies aber erst der Bundesfinanzhof. Alle Einzelheiten zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale auch bei Rente, also für Rentner, in folgendem Artikel auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V.!
Hintergrund: Energiepreispauschale 2022 und Rentner
Die Energiepreispauschale wurde 2022 einmalig zur Entlastung wegen stark gestiegener Energiepreise eingeführt und betrug 300 Euro pro anspruchsberechtigter Person. Sie sollte grundsätzlich allen steuerpflichtigen Erwerbstätigen sowie später auch Rentenbeziehenden zugutekommen. Für Rentnerinnen und Rentner erfolgte die Auszahlung über die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes. Entscheidend ist: Der Gesetzgeber hat von Anfang an vorgesehen, dass die Pauschale der Einkommensteuer unterliegt – sie ist also keine steuerfreie „Beihilfe“, sondern steuerpflichtige Einnahme.
Entscheidungen des Finanzgerichts Sachsen
Das Sächsische Finanzgericht hat mit drei Urteilen vom 11. November 2025 (Az. 2 K 1149/23 auf juris.de, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23) Klagen von Rentenbeziehenden gegen die Besteuerung der Energiepreispauschale abgewiesen. Inhaltlich ging es jeweils um die Frage, ob es verfassungswidrig sei, dass die Pauschale bei Rentnern der Einkommensteuer unterliegt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Neuregelung im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß ist. Es betont, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung sozialpolitischer Maßnahmen wie der Energiepreispauschale einen weiten Gestaltungsspielraum.
Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Besteuerung der Pauschale bei Rentnern weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Maßgeblich ist, dass auch andere Bevölkerungsgruppen – etwa Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige – die Energiepreispauschale versteuern müssen, sodass keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Rentner vorliegt. Die Urteile des FG Sachsen sind noch nicht rechtskräftig; gegen alle drei Entscheidungen wurde Revision eingelegt. Die anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof werden dort unter den Aktenzeichen X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25 geführt.
Urteil des FG Münster und Rolle des BFH
Parallel dazu hat sich auch das Finanzgericht Münster mit Fragen rund um die Energiepreispauschale befasst. Im Urteil vom 10.12.2025 (Az. 6 K 1524/25 E) ging es zwar nicht um die Verfassungsmäßigkeit der Steuerpflicht bei Rentnern, sondern um die Rückabwicklung der Pauschale und die Frage, ob das Finanzamt sich bei fehlerhafter Gewährung an den Arbeitgeber oder direkt an den Empfänger wenden muss. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur im Verhältnis Staat – Empfänger zu erfolgen hat und nicht über den Arbeitgeber abgewickelt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt waren.
Auch dieses Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die Behandlung der Energiepreispauschale und die Praxis der Finanzverwaltung, weshalb die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig. Zusätzlich ist bereits ein weiteres Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern unter dem Az. VI R 15/24 beim BFH anhängig.
Warum die Gerichte die Steuerpflicht für verfassungsgemäß halten
Die Finanzgerichte stellen in ihrer Begründung vor allem auf folgende Punkte ab:
Der Gesetzgeber habe die Energiepreispauschale bewusst als steuerpflichtige Leistung ausgestaltet, um zugleich Steuereinnahmen zur Gegenfinanzierung zu generieren. Rentnerinnen und Rentner würden im Hinblick auf die Steuerpflicht nicht schlechter behandelt als andere Anspruchsgruppen, da für alle gleichermaßen die Einkommensteuerpflicht gilt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasst auch die Entscheidung, sozialpolitische Entlastungen in das bestehende Einkommensteuersystem einzubetten und an die individuelle Leistungsfähigkeit zu koppeln. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sah das FG Sachsen daher nicht, insbesondere weil es gerade keine Privilegierung einzelner Gruppen gibt.
Gleichzeitig betonen Fachbeiträge, dass es sich bei den Urteilen um erstinstanzliche Entscheidungen handelt und die letzte verfassungsrechtliche Bewertung der Energiepreispauschale dem Bundesfinanzhof obliegt. Sollte der BFH die Rechtsauffassung der Finanzgerichte bestätigen, wäre die Steuerpflicht der Pauschale für Rentner höchstrichterlich abgesichert. Bei gegenteiliger Entscheidung müssten Finanzverwaltung und Gesetzgeber nachjustieren.
Aktuelle praktische Folgen für Rentner
Solange der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat, behandelt die Finanzverwaltung die Energiepreispauschale bei Rentnerinnen und Rentnern weiterhin als einkommensteuerpflichtige Einnahme. Das bedeutet, dass die Pauschale in der Einkommensteuererklärung 2022 zu berücksichtigen ist und sich je nach individuellem Steuersatz steuererhöhend auswirken kann. In vielen Fällen führt dies zwar nur zu einer moderaten Mehrsteuer, im Einzelfall – etwa bei ohnehin knapper Liquidität – kann die zusätzliche Steuerbelastung jedoch spürbar sein.
Für Betroffene, die Einspruch eingelegt oder einer Ruhendstellung ihres Verfahrens zugestimmt haben, bleibt die Entwicklung beim BFH besonders wichtig. Fällt das höchstrichterliche Urteil zugunsten der Rentner aus, könnte dies Erstattungen oder Korrekturen der Steuerbescheide nach sich ziehen. Bestätigt der BFH hingegen die Auffassung der Finanzgerichte, würde die bisherige Verwaltungspraxis rechtlich untermauert.
Was Rentner jetzt beachten sollten
Rentnerinnen und Rentner, die 2022 eine Energiepreispauschale erhalten haben, sollten ihre Steuerbescheide sorgfältig prüfen und die dort ausgewiesene Behandlung der Pauschale nachvollziehen. Steuerberatende und Lohnsteuerhilfevereine empfehlen häufig, laufende Einspruchsverfahren ruhend stellen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, um von einer möglichen positiven Entscheidung profitieren zu können. Wer bislang keinen Einspruch eingelegt hat, sollte Fristen im Blick behalten und sich gegebenenfalls individuell beraten lassen.
Für die weitere Berichterstattung und für Steuerpflichtige wird insbesondere entscheidend sein, wie der BFH die Kombination aus sozialpolitischem Entlastungsziel, Steuerpflicht der Leistung und gleichheitsrechtlicher Prüfung bewertet. Bis zur höchstrichterlichen Klärung gilt: Die Energiepreispauschale bleibt für Rentnerinnen und Rentner einkommensteuerpflichtig, und die Finanzverwaltung darf sich bei der Durchsetzung dieser Steuerpflicht auf die aktuelle Rechtsprechung des FG Sachsen und des FG Münster stützen.

