Pfändungsfreibetrag auf dem P‑Konto 2026: So erhöhen Sie Ihren Schutz – nicht nur bei Grundsicherung

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Ein Pfändungsschutzkonto (P‑Konto) schützt Ihr Girokonto zwar vor vollständiger Leerpfändung – aber der automatische Grundfreibetrag reicht vielen Betroffenen mit Angehörigen und Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende) nicht aus. Seit den angepassten Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2025 ist der unpfändbare Grundbetrag weiter gestiegen, dennoch müssen Sie aktiv werden, um den Freibetrag auf dem P‑Konto voll auszuschöpfen. Rechtsgrundlagen sind vor allem § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen) und § 850k ZPO zum Pfändungsschutzkonto. In diesem Ratgeber (Stand: 2026) erfahren Sie, wie Sie Ihren Pfändungsfreibetrag auf dem P‑Konto rechtssicher erhöhen können – und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten.

Wie hoch ist der automatische Freibetrag auf dem P‑Konto?

Jedes als P‑Konto geführte Girokonto schützt automatisch einen monatlichen Sockelbetrag vor Pfändung. Die Banken orientieren sich dabei an den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, die alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst werden.

Für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gilt vereinfacht:

  • Grundfreibetrag beim Arbeitseinkommen: rund 1.555 Euro monatlich unpfändbar (Nettoeinkommen).
  • Dieser Betrag bildet auch die Größenordnung für den Sockelbetrag auf dem P‑Konto, kann aber je nach Bank geringfügig abweichen.

Wichtig:

  • Dieser automatische Schutz berücksichtigt keine Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen für andere Personen.
  • Um diese Beträge zusätzlich zu schützen, brauchen Sie eine P‑Konto‑Bescheinigung oder einen gerichtlichen Beschluss nach § 850k ZPO.

Rechtlicher Rahmen: § 850k ZPO – so funktioniert der erhöhte Freibetrag

Der besondere Schutz des P‑Kontos ist in § 850k ZPO geregelt. Dort steht, welche Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag freigestellt werden können und wer diese bescheinigen darf.

Zusätzliche Freibeträge kommen vor allem in Betracht für:

  • gesetzliche Unterhaltspflichten (Partner, Kinder),
  • Kindergeld und Kinderzuschlag,
  • Sozialleistungen für andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Bürgergeld für Kinder),
  • bestimmte einmalige Sozialleistungen (z.B. Klassenfahrten, besondere Mehrbedarfe).

Das Zusammenspiel:

  • § 850c ZPO regelt die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (Grundbetrag + Zuschläge je Unterhaltspflicht).
  • § 850k ZPO überträgt diese Schutzmechanismen auf das Konto und ergänzt sie um Sozialleistungen und Kindergeld.

Sechs Hebel, mit denen Sie den Freibetrag auf dem P‑Konto erhöhen

1. Unterhaltspflichten für Kinder und Partner nachweisen

Wenn Sie einer oder mehreren Personen gegenüber unterhaltspflichtig sind, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag deutlich. Grundlage ist § 850c Absatz 2 ZPO:

  • Erste unterhaltspflichtige Person: Zuschlag von 585,23 Euro.
  • Jede weitere unterhaltspflichtige Person: Zuschlag von je 326,04 Euro.

Das gilt auch auf dem P‑Konto, wenn Sie diese Unterhaltspflichten nachweisen:

  • Geburtsurkunden,
  • Unterhaltstitel oder ‑vereinbarungen,
  • ggf. Nachweise über tatsächliche Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge).

Mit einer Bescheinigung kann die Bank den Freibetrag entsprechend anheben.

2. Kindergeld und Kinderzuschlag freistellen

Kindergeld und Kinderzuschlag sind für den Unterhalt der Kinder bestimmt und sollen nicht in die Pfändung fallen. Nach § 850k Absatz 2 ZPO können Sie für Kindergeld einen zusätzlichen Freibetrag auf dem P‑Konto einrichten lassen.

Dafür benötigen Sie:

  • Kindergeldbescheid oder aktuelle Kontoauszüge mit der Gutschrift des Kindergeldes,
  • ggf. Bescheid über Kinderzuschlag.

Die bescheinigende Stelle gibt dann die passenden Zusatzbeträge frei, damit Kindergeldzahlungen nicht gepfändet werden.

3. Sozialleistungen für Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft schützen

Erhalten Sie auf Ihr Konto Sozialleistungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe) für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, für die Sie nicht unterhaltspflichtig sind, können auch diese Beträge zusätzlich geschützt werden.

Beispiele:

  • Bürgergeld für erwachsene Kinder, die mit im Haushalt leben,
  • Unterkunfts‑ und Heizkostenanteile für weitere Bewohner.

Nach § 850k Absatz 2 Nr. 1b ZPO lassen sich diese Beträge über eine P‑Konto‑Bescheinigung freistellen, damit sie nicht in die Pfändung laufen.

4. Einmalige Sozialleistungen freigeben lassen

Auch einmalige Zahlungen können problematisch sein, wenn sie das Konto kurzfristig über den Freibetrag hinaustreiben – etwa:

  • Nachzahlungen vom Jobcenter oder Rentenversicherung,
  • Klassenfahrten, Erstausstattungen, besondere Mehrbedarfe.

Hier gibt es zwei Wege:

  • Soweit möglich, können bestimmte einmalige Sozialleistungen schon über die P‑Konto‑Bescheinigung freigestellt werden.
  • Reicht das nicht aus, können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850k Absatz 4 und 5 ZPO stellen, um diese Beträge ganz oder teilweise freizugeben.

5. P‑Konto‑Bescheinigung besorgen – ohne Gericht

In vielen Fällen reicht eine P‑Konto‑Bescheinigung aus, um den Freibetrag zu erhöhen – ganz ohne Gericht. Bescheinigen dürfen nach § 850k Absatz 5 ZPO u.a.:

  • Arbeitgeber,
  • Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter, Familienkasse, Rentenversicherung),
  • anerkannte Schuldner‑ und Insolvenzberatungsstellen,
  • Rechtsanwälte und Steuerberater.

Typischer Ablauf:

  • Sie legen Bescheide (Bürgergeld, Kindergeld, Unterhaltstitel etc.) bei der Beratungsstelle oder Behörde vor.
  • Dort wird eine P‑Konto‑Bescheinigung nach amtlichem Muster ausgestellt.
  • Diese Bescheinigung geben Sie Ihrer Bank, die den Freibetrag dann technisch anpasst.

6. Individuellen Freibetrag beim Vollstreckungsgericht beantragen

In Sonderfällen reicht die Bescheinigung nicht aus – etwa wenn:

  • sehr hohe einmalige Nachzahlungen auf dem Konto eingehen,
  • besondere Lebenslagen bestehen, die gesetzlich nicht standardisiert sind.

Dann können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung eines individuellen Freibetrags stellen (z.B. nach § 850k Absatz 4 und 5 ZPO).

Dem Antrag sollten Sie Nachweise beifügen, etwa:

  • Leistungsbescheide vom Jobcenter oder Sozialamt,
  • Kontoauszüge über Nachzahlungen,
  • Mietverträge, Nachweise über besondere Mehrbedarfe.

Das Gericht kann dann per Beschluss weitere Beträge freigeben, die die Bank von der Pfändung auszunehmen hat.

Typische Praxisprobleme und Fehler

  • Bescheinigung fehlt oder ist unvollständig: Ohne P‑Konto‑Bescheinigung bleibt nur der Grundfreibetrag geschützt – Unterhalt, Kindergeld oder Sozialleistungen für andere Personen laufen in die Pfändung.
  • Bank setzt Bescheinigung nicht vollständig um: Kontrollieren Sie Kontoauszüge und Freibetragshöhe; im Zweifel schriftlich nachhaken.
  • Antrag beim falschen Gericht: Zuständig ist das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz, nicht das Amtsgericht am Sitz des Gläubigers.
  • Originalunterlagen versenden: An Gerichte sollten Sie grundsätzlich nur Kopien schicken; Originale können verloren gehen.

FAQ: Pfändungsfreibetrag auf dem P‑Konto erhöhen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag auf dem P‑Konto 2026?

Er orientiert sich an den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und liegt seit 1. Juli 2025 bei rund 1.555 Euro monatlich.

Kann ich den Freibetrag wegen Unterhaltspflichten erhöhen?

Ja. Für Unterhaltspflichten erhöht sich die Pfändungsfreigrenze deutlich (585,23 Euro für die erste, 326,04 Euro für jede weitere Person). Das lässt sich über eine P‑Konto‑Bescheinigung auf dem Konto freistellen.

Wie schütze ich Kindergeld auf dem P‑Konto?

Mit einer Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 ZPO, die z.B. eine Schuldnerberatung, das Jobcenter oder die Familienkasse ausstellt. So wird Kindergeld zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt.

Wer darf eine P‑Konto‑Bescheinigung ausstellen?

Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, anerkannte Schuldner‑ und Insolvenzberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater, wie in § 850k Absatz 5 ZPO vorgesehen.

Was mache ich bei hohen Nachzahlungen (z.B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Rente)?

Reicht die Bescheinigung nicht aus, können Sie beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Freigabe nach § 850k Absatz 4 und 5 ZPO stellen und die Nachzahlung als unpfändbare Sozialleistung geltend machen. Das gilt z.B. bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld).

Können Sozialleistungen für Angehörige den Freibetrag erhöhen?

Ja. Leistungen für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, die auf Ihr Konto fließen, können über zusätzliche Freibeträge geschützt werden (z.B. Grundsicherungsgeld für Kinder).

Wo bekomme ich Hilfe, wenn ich unsicher bin?

Unabhängige Schuldnerberatungen, Verbraucherzentralen, Pfändungsschutz‑Hotlines und gegebenenfalls ein Fachanwalt für Insolvenz‑ oder Zwangsvollstreckungsrecht können Sie unterstützen.

Quellen

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