Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in eine neue Grundsicherung überführt. Grundlage ist das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat. Die Bundesregierung betont, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende dabei modernisiert, aber nicht grundlegend neu erfunden wird.
Das System soll „treffsicherer, verbindlicher und zukunftsfester“ werden – bei gleichzeitiger Sicherung des Existenzminimums. Die neue Grundsicherung bleibt im Rechtsrahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert und löst das bisherige Bürgergeld lediglich in der Bezeichnung und in einzelnen Regelungsbereichen ab.
Was unverändert bleibt: Sicherung des Existenzminimums
Die zentrale Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleibt unverändert: Sie soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Auch nach der Reform gilt, dass hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Rechtsgrundlage bleibt § 1 SGB II.
Unverändert bleibt insbesondere:
- Es wird weiterhin zwischen Regelbedarf (Regelsatz) und Bedarfen für Unterkunft und Heizung unterschieden.
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen bleiben Bestandteil der Leistung nach § 28 SGB II.
- Mehrbedarfe, etwa für Alleinerziehende, werdende Mütter oder bei kostenaufwändiger Ernährung, bleiben grundsätzlich als zusätzliche Leistungen bestehen.
Damit bleibt der Kern der Existenzsicherung unverändert, auch wenn einzelne Detailregelungen im Zuge der Reform angepasst oder präzisiert werden.
Regelsätze 2026: Nullrunde, aber keine Kürzung
Ein wichtiger Punkt der Kontinuität betrifft die Höhe der Regelbedarfe. Nach einem Informationsblatt der Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026 bleiben die Regelsätze auf dem Niveau der Vorjahre. Die zugrunde liegende Berechnungsformel hätte zwar rechnerisch eine Senkung ergeben, diese wurde aber durch eine Schutzregelung verhindert.
Für Leistungsberechtigte bedeutet dies:
- Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin den bislang geltenden Regelsatz.
- Die Zuordnung zu Regelbedarfsstufen (z. B. für Paare, Kinder nach Altersgruppen) bleibt erhalten.
- Die Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherungsgeld führt nicht zu einer Absenkung der pauschalen Geldleistung zum Lebensunterhalt.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Regelbedarfe bleibt das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) in Verbindung mit der jeweils gültigen Regelbedarfsstufen-Verordnung.
Jobcenter: Gleiche Anlaufstellen, neue Werkzeuge
Organisatorisch bleibt die Struktur der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Die Jobcenter bleiben die zuständigen Träger für Bewilligung, Auszahlung und Betreuung. Dies folgt aus § 6 SGB II.
- Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung (Bundesagentur für Arbeit und Kommunen) und zugelassene kommunale Träger agieren weiter in ihrer bisherigen Form.
- Für Leistungsberechtigte bleiben die bekannten Ansprechstellen, Öffnungszeiten und regionalen Zuständigkeiten erhalten.
- Digitale Angebote der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter sollen ausgebaut werden, ersetzen die örtlichen Jobcenter aber nicht.
Neu ist, dass Jobcenter mehr Möglichkeiten erhalten, Missbrauch zu bekämpfen und Hilfebedürftigkeit konsequenter zu überprüfen. Die Strukturen an sich – also „wo“ Sie Leistungen beantragen – bleiben jedoch gleich.
Bedarfsgemeinschaften: Gemeinschaftliche Betrachtung bleibt Standard
Das Konzept der Bedarfsgemeinschaft ist ein Kernelement des SGB II und bleibt auch nach der Reform unverändert bestehen. Weitere Leistungen werden weiterhin auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft ermittelt, geregelt in § 7 SGB II.
Das bedeutet insbesondere:
- Partnerschaften (Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft) werden weiterhin gemeinsam beurteilt.
- Kinder im Haushalt können Teil der Bedarfsgemeinschaft sein, wenn bestimmte Alters- und Unterhaltskonstellationen vorliegen.
- Einkommen einzelner Mitglieder wird weiterhin anteilig auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet, soweit es anrechenbar ist.
Durch die Reform verschiebt sich zwar der Fokus stärker auf Eigenverantwortung, das Grundprinzip „Bedarfsgemeinschaft als Berechnungsrahmen“ bleibt aber gleich.
Unterkunft und Heizung: Grundprinzip bleibt, Regeln werden strenger
Leistungen für Unterkunft und Heizung bleiben ein zentraler Bestandteil der Grundsicherung, geregelt in § 22 SGB II. Das Grundprinzip lautet weiterhin: Angemessene Kosten der Unterkunft werden übernommen.
Unverändert bleibt:
- Der Bedarf für Unterkunft und Heizung wird zusätzlich zum Regelbedarf gewährt.
- Die Angemessenheit wird weiterhin nach örtlichen Richtlinien bzw. schlüssigen Konzepten der Kommunen beurteilt.
- Ein sofortiger Umzug bei erstmaliger Hilfebedürftigkeit soll auch künftig vermieden werden, um Stabilität zu gewährleisten.
Allerdings wird die bisherige großzügige Karenzzeit bei neuem Leistungsbezug nachgeschärft. Die Reform sieht einen Deckel für die Kosten der Unterkunft vor, der sich an der anderthalbfachen Angemessenheitsgrenze orientiert. Damit bleibt die Grundidee der Wohnkostenübernahme bestehen, wird aber strenger gefasst.
Vermögen und Schonvermögen: Prinzip bleibt, Ausgestaltung ändert sich
Die Reform der neuen Grundsicherung zielt ausdrücklich auf eine strengere Vermögensprüfung. Die bislang geltende einjährige Vermögenskarenz bei erstmaligem Leistungsbezug wird abgeschafft. Stattdessen wird ein altersabhängiges Schonvermögen eingeführt.
Trotz dieser Änderungen bleiben zentrale Grundsätze erhalten:
- Es gibt weiterhin geschütztes Vermögen, das nicht eingesetzt werden muss.
- Angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug bleiben in der Regel anrechnungsfrei.
- Altersvorsorgevermögen kann unter bestimmten Bedingungen geschützt sein.
Die Details des neuen Schonvermögens werden in Gesetzes- und Verordnungstexten konkretisiert. Wichtig ist: Die Vermögensprüfung wird verschärft, das Grundprinzip „Schonvermögen statt vollständiger Vermögensverwertung“ bleibt jedoch bestehen.
Kranken- und Pflegeversicherung: Absicherung bleibt durchgehend erhalten
Ein zentrales Sicherheitsnetz bleibt unverändert: Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Leistungsberechtigte. Wer Bürgergeld bezogen hat und gesetzlich kranken- und pflegeversichert war, bleibt auch unter der neuen Grundsicherung abgesichert.
Die Übernahme von Beiträgen erfolgt weiterhin nach § 26 SGB II in Verbindung mit den Vorschriften des SGB V und des SGB XI. Für Betroffene bedeutet das:
- Keine Lücke im Krankenversicherungsschutz durch den Systemwechsel.
- Beiträge werden weiterhin über das Jobcenter an die Krankenkassen gezahlt.
- Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unabhängig von der Umstellung auf die neue Grundsicherung.
Fördern: Eingliederung, Qualifizierung und Beratung bleiben
Die Reform betont stärker den Vorrang der schnellen Vermittlung in Arbeit („Vermittlungsvorrang“). Dennoch bleiben Förderinstrumente erhalten, die bereits mit dem Bürgergeld eingeführt oder gestärkt wurden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich weiterhin in §§ 14 ff. SGB II.
Wesentliche Kontinuitäten:
- Jobcenter können weiterhin Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördern, wenn dadurch die Chancen auf stabile Beschäftigung steigen.
- Junge Menschen sollen intensiver beraten und in Ausbildung geführt werden, unter anderem über Jugendberufsagenturen.
- Auch für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen bleiben spezifische Eingliederungsangebote bestehen.
Damit gilt: Auch wenn der politische Schwerpunkt stärker auf „Fordern“ liegt, bleibt die Säule „Fördern“ rechtlich verankert.
Besondere Gruppen: Kinder, Jugendliche, gesundheitlich Eingeschränkte
Die neue Grundsicherung soll nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums besonders Kinder, Jugendliche und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen stärker unterstützen.
- Kinder in Bedarfsgemeinschaften behalten Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
- Jugendliche in schwierigen Lebenslagen sollen durch verstärkte Kooperation von Jobcentern, Jugendhilfe und Schulen besser erreicht werden.
- Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen passgenaue Unterstützung erhalten, statt durch starre Sanktionsmechanismen aus dem System zu rutschen.
Damit betont der Gesetzgeber, dass die Reform nicht zu einem Abbau von Unterstützungsstrukturen für besonders schutzbedürftige Gruppen führen soll.
Das änder sich nicht: Was heißt das konkret?
Fall 1: Laufender Bürgergeldbezug 2025/2026
Wenn Sie bereits Bürgergeld beziehen, wird Ihr Anspruch in der Regel in die neue Grundsicherung überführt. Sie behalten Ihr Jobcenter als Ansprechpartner, Ihre Regelsatzhöhe bleibt 2026 gleich. Änderungen können sich durch neue Regeln zu Vermögen, Sanktionen oder Unterkunftskosten ergeben.
Fall 2: Erstantrag nach Inkrafttreten der neuen Grundsicherung
Stellen Sie den Antrag nach dem 1. Juli 2026, gelten bereits die neuen Vermögensregeln und die nachgeschärften Unterkunftsregelungen. Das Grundprinzip der Existenzsicherung und der Übernahme angemessener Wohnkosten bleibt jedoch gleich.
Fall 3: Familien mit Kindern
Familien in Bedarfsgemeinschaften können weiterhin mit Regelsätzen für Erwachsene, altersgestuften Regelsätzen für Kinder sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe rechnen. Änderungen ergeben sich vor allem bei Vermögensgrenzen und Mitwirkungspflichten, nicht bei der grundsätzlichen Struktur der Leistungen.
FAQ zur neuen Grundsicherung: Was bleibt gleich?
Bleibt der Anspruch auf Existenzsicherung auch nach der Reform bestehen?
Ja. Die neue Grundsicherung soll weiterhin das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Dieses Grundversprechen des Sozialstaats ändert sich nicht.
Muss ich mich auf niedrigere Regelsätze einstellen?
Nein. Für 2026 hat die Bundesregierung entschieden, die Regelbedarfe auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Eine Kürzung ist im Zusammenhang mit der Umstellung auf die neue Grundsicherung nicht vorgesehen.
Bleibt mein Jobcenter weiterhin zuständig?
Ja. Die bisherige Zuständigkeit der Jobcenter bleibt bestehen. Sie müssen nicht zu einer anderen Behörde wechseln; die Reform ändert den Rechtsrahmen, nicht die örtliche Zuständigkeit.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn Bürgergeld in Grundsicherung übergeht?
Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt erhalten. Die Beiträge werden weiterhin durch das Jobcenter übernommen, solange Sie leistungsberechtigt sind.
Ändert sich etwas an der Bedarfsgemeinschaft?
Das Konzept der Bedarfsgemeinschaft bleibt unverändert. Einkommen und Bedarf werden weiterhin auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft betrachtet und berechnet.
Werden Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder gestrichen?
Nein. Leistungen für Bildung und Teilhabe bleiben Teil der Grundsicherung für Kinder in Bedarfsgemeinschaften. Die gesetzliche Grundlage in § 28 SGB II besteht fort.
Gibt es trotz strengeren Sanktionen weiterhin Fördermaßnahmen?
Ja. Förder- und Qualifizierungsangebote bleiben erhalten und sollen insbesondere bei jungen Menschen, gesundheitlich Eingeschränkten und Langzeitarbeitslosen gezielt eingesetzt werden.
Quellen
- Bundesregierung – Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Neue Grundsicherung: Verlässliche Unterstützung und nachhaltige Vermittlung
- Deutscher Bundestag – Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen
- Bundesregierung – Infoblatt Regelbedarfe zum 1. Januar 2026

