Viele Arbeitslose haben Angst, dass ein Minijob ihr Arbeitslosengeld komplett auffrisst – und lassen Chancen ungenutzt. Seit 2026 gelten durch den höheren Mindestlohn neue Verdienstgrenzen bei Minijobs, während die Freibeträge beim Arbeitslosengeld I gleich geblieben sind. Das macht die Regeln komplizierter und sorgt in der Praxis oft für böse Überraschungen. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt die Grundregeln zum Nebenjob auf ihrer Seite Nebenjob und Arbeitslosengeld.
Minijob 2026: Was hat sich geändert?
Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Damit ist auch die Verdienstgrenze für Minijobs angepasst worden: Statt 556 Euro dürfen geringfügig Beschäftigte nun bis zu 603 Euro im Monat verdienen.
Wichtig: Diese neue Minijob-Grenze gilt unabhängig davon, ob Sie arbeitslos sind oder nicht. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld ist entscheidend, welche Teile dieses Verdienstes anrechnungsfrei bleiben und wie viel auf die jeweilige Leistung angerechnet wird.
Grundregeln: Nebenjob und Arbeitslosengeld I
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, gelten zwei zentrale Bedingungen:
- Sie dürfen regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Sonst gelten Sie nicht mehr als arbeitslos, und Ihr ALG-I-Anspruch entfällt.
- Ihr Nebeneinkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt.
Die Anrechnung ist in § 155 SGB III geregelt. Nach dieser Vorschrift bleibt Nebeneinkommen bis zu 165 Euro netto im Monat anrechnungsfrei, alles darüber wird grundsätzlich vom Arbeitslosengeld abgezogen. In besonderen Fällen – etwa wenn Sie schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit längere Zeit einen Nebenjob hatten – kann der Freibetrag höher liegen.
Wie viel dürfen Sie beim ALG I dazuverdienen?
Der Standard-Freibetrag beim Arbeitslosengeld I liegt bei 165 Euro netto pro Monat.
Das bedeutet:
- Bis 165 Euro Nebeneinkommen bleibt Ihr ALG I unverändert.
- Jeder Euro darüber wird grundsätzlich Euro für Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Verdienen Sie 300 Euro netto in einem Minijob, bleiben 165 Euro anrechnungsfrei, 135 Euro werden von Ihrem ALG I abgezogen. Sie haben dann zwar insgesamt mehr Geld zur Verfügung, aber deutlich weniger, als es der reine Minijob-Lohn vermuten lässt.
Hatten Sie schon vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate lang einen regelmäßigen Nebenjob, kann Ihr persönlicher Freibetrag nach § 155 Abs. 2 SGB III höher ausfallen. In solchen Fällen wird ein Durchschnittswert aus dem früheren Nebenverdienst ermittelt, der zusätzlich zu den 165 Euro anrechnungsfrei sein kann.
Minijob-Grenze 603 Euro vs. Freibetrag 165 Euro: Typisches Praxisproblem
Die Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze auf 603 Euro klingt zunächst positiv – in der Praxis sorgt sie aber bei Arbeitslosengeldempfängern für neue Konflikte. Denn der Freibetrag von 165 Euro wurde nicht mit angehoben.
Bei einem Minijob mit 603 Euro Nettoverdienst würde damit ein Großteil des Lohns auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Viele Betroffene stellen fest, dass sich ein hoher Minijob neben ALG I oft kaum lohnt. Entscheidend ist, dass Sie vorab durchrechnen (oder nachrechnen lassen), wie viel Geld Ihnen am Ende tatsächlich zusätzlich bleibt.
Die Bundesagentur für Arbeit weist außerdem darauf hin, dass Sie jeden Nebenjob vor Aufnahme bei Ihrer Agentur für Arbeit anzeigen müssen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind. Wer die Meldung unterlässt, riskiert Rückforderungen oder sogar eine Sperrzeit.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) und Minijob: Andere Regeln als beim ALG I
Wer kein Arbeitslosengeld I, sondern Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) erhält, fällt unter das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Anrechnung von Einkommen regelt § 11b SGB II.
Für die Anrechnung von Einkommen aus einem Minijob gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende 2026 im Kern folgende Stufen:
- Die ersten 100 Euro monatlich sind immer anrechnungsfrei.
- Vom Einkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei.
- Bei höherem Einkommen greifen weitere gestaffelte Freibeträge.
Ein vereinfachtes Beispiel: Verdienen Sie 520 Euro mit einem Minijob, bleiben 100 Euro + 20 Prozent von 420 Euro (also 84 Euro) anrechnungsfrei – zusammen 184 Euro. Ihr Grundsicherungsgeld wird um 336 Euro gemindert, Ihr Gesamteinkommen steigt aber um 184 Euro. Durch die gestaffelten Freibeträge lohnt sich ein Minijob bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende oft etwas mehr als beim ALG I, obwohl auch hier ein großer Teil angerechnet wird.
Gesetzliche Grundlagen im Überblick
Die wichtigsten Vorschriften zu Minijob und Arbeitslosigkeit finden Sie vor allem in diesen Gesetzen:
- § 155 SGB III: Anrechnung von Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I.
- § 138 SGB III: Voraussetzungen für Arbeitslosigkeit; hier ist u. a. die 15-Stunden-Grenze verankert.
- § 11b SGB II: Absetz- und Freibeträge beim Einkommen im Bürgergeld.
- Minijob-Regelungen und Verdienstgrenzen finden Sie allgemein bei der Minijob-Zentrale.
Diese Normen bilden den rechtlichen Rahmen dafür, was Ihnen vom Zuverdienst tatsächlich bleibt – und wo die Grenzen liegen.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
In der Praxis gibt es einige Klassiker, die immer wieder zu Problemen führen:
- Minijob nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
- Mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet – damit entfällt der Status „arbeitslos“ und der ALG-I-Anspruch.
- Zu hoher Minijob-Lohn, weil nur auf die 603-Euro-Grenze geschaut wurde, ohne die 165-Euro-Freibetragsgrenze zu berücksichtigen.
- Beim Bürgergeld wird oft unterschätzt, wie stark sich steigender Lohn auf die Leistungshöhe auswirkt.
Die Agentur für Arbeit empfiehlt, sich vor Aufnahme eines Nebenjobs individuell beraten zu lassen.
Fazit: Wann lohnt sich der Minijob wirklich?
Ob sich ein Minijob neben Arbeitslosengeld oder Bürgergeld für Sie lohnt, hängt nicht nur von der Stundenanzahl und dem Lohn ab, sondern vor allem von den anzurechnenden Beträgen. Beim ALG I ist der Abstand zwischen dem Freibetrag von 165 Euro und der Minijob-Grenze von 603 Euro inzwischen groß – ohne genaue Berechnung bleibt vom Mehrverdienst nur wenig übrig.
Beim Bürgergeld sorgen die gestaffelten Freibeträge dafür, dass immer ein Teil des Zuverdienstes zusätzlich bleibt, allerdings auch hier mit deutlicher Anrechnung. Wichtig ist deshalb: Rechnen Sie vorab nach, nutzen Sie offizielle Rechner und Beratungsangebote – und lassen Sie sich nicht von der „großen“ Minijob-Grenze täuschen.
