Viele pflegende Angehörige fürchten, ihr Pflegegeld könne das Arbeitslosengeld mindern – und verzichten aus Angst auf dringend benötigte Unterstützung. 2026 ist klar geregelt: Pflegegeld dient in erster Linie der Sicherstellung der Pflege und nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Deshalb wird es in vielen Konstellationen weder beim Arbeitslosengeld I noch beim Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Grundsätze zur Anrechnung von Einkommen beim Arbeitslosengeld in ihren Fachlichen Weisungen zu § 155 SGB III.
Pflegegeld 2026: Was wird überhaupt gezahlt?
Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2, wenn sie zu Hause – also nicht vollstationär – gepflegt werden. Die Leistung wird von der Pflegekasse nach § 37 SGB XI gezahlt und soll die häusliche Pflege sicherstellen, etwa indem sie an Angehörige oder andere nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen weitergegeben wird.
Nach mehreren Anpassungen in den Vorjahren bleiben die Pflegegeldbeträge 2026 im Wesentlichen stabil; je nach Pflegegrad liegen sie im mittleren dreistelligen Bereich. Wichtig ist: Rechtlich handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung der sozialen Pflegeversicherung, nicht um „normales“ Einkommen für den Lebensunterhalt.
Pflegebedürftige Person: Anrechnung des Pflegegeldes auf Grundsicherung & ALG?
Für die pflegebedürftige Person selbst gilt ein klarer Grundsatz: Pflegegeld der Pflegekasse wird auf bedarfsabhängige Sozialleistungen wie Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Grundsicherung im Alter oder Wohngeld grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.
Rechtsgrundlage ist die Regelung zu zweckbestimmten Leistungen in § 11a SGB II sowie die hierzu erlassenen Verordnungen und Weisungen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI dient einem anderen Zweck als das Bürgergeld, nämlich der Sicherstellung der Pflege, und wird deshalb beim Einkommen ausgenommen.
Auch beim Arbeitslosengeld I wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person nicht als anrechenbares Einkommen auf den Anspruch berücksichtigt. Die Leistung findet sich im Rechtskreis des SGB XI und ist nicht als Entgelt für Erwerbsarbeit ausgestaltet, sodass sie nicht unter die Anrechnungsvorschriften des § 155 SGB III fällt.
Pflegeperson mit Arbeitslosengeld : Wird das Pflegegeld angerechnet?
Viele Fragen betreffen pflegende Angehörige, die Arbeitslosengeld beziehen. Die gute Nachricht: Erhalten Sie Pflegegeld als Anerkennung für Ihre Pflegeleistung, wird dieses beim ALG grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet.
Wir weisen darauf hin, dass pflegenden Angehörigen mit ALG das Pflegegeld nicht anspruchsmindernd entgegengehalten wird. Pflegegeld fällt als zweckgebundene Leistung nicht unter den Begriff des Nebeneinkommens im Sinne von § 155 SGB III .
Wichtig bleibt jedoch eine andere Voraussetzung: Sie müssen der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung stehen. Das heißt, die Pflege darf die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung nicht vollständig ausschließen – sonst kann die Agentur für Arbeit den ALG – Anspruch in Frage stellen. In der Praxis wird dafür auf den zeitlichen Umfang der Pflege und den Pflegegrad der zu betreuenden Person abgestellt.
Pflegeperson mit Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Wann zählt das Pflegegeld als Einkommen?
Anders sieht die Lage aus, wenn die Pflegeperson selbst Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält. Grundsätzlich ist Pflegegeld, das vom Pflegebedürftigen an die Pflegeperson weitergeleitet wird, zunächst Einkommen im Sinne des § 11 SGB II.
Allerdings gibt es eine wichtige und weitreichende Ausnahme: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung werden nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung beim Bürgergeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Diese Ausnahme greift, wenn:
- die Pflegeperson ein Angehöriger der pflegebedürftigen Person ist oder
- als nicht verwandte Pflegeperson nur eine pflegebedürftige Person versorgt.
In diesen Fällen bleibt das weitergeleitete Pflegegeld beim Bürgergeld anrechnungsfrei. Wird die Pflege erwerbsmäßig betrieben oder pflegt jemand mehrere Personen gegen Pflegegeld, kann die Einkommensanrechnung dagegen greifen.
Arbeitslosengeld I: Pflegen und trotzdem „verfügbar“ bleiben
Auch wenn Pflegegeld beim ALG I nicht angerechnet wird, hängt der Anspruch entscheidend davon ab, ob Sie als arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III gelten. Sie müssen also grundsätzlich bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen.
Die Praxis zeigt: Bei umfangreicher Pflegetätigkeit kann die Agentur für Arbeit zu dem Schluss kommen, dass eine Vollzeittätigkeit realistisch nicht möglich ist. Dann kommen etwa Teilzeit-Vermittlung oder – bei sehr hohem Pflegeaufwand – ein Wechsel in andere Leistungen (z. B. Bürgergeld oder Sozialhilfe) in Betracht. Fachberatungen empfehlen, den Umfang der Pflege offen mit der Agentur zu besprechen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfang Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können.
Tabelle: Pflegegeld und Anrechnung 2026 im Überblick
| Situation 2026 | Leistungspflichtiger Träger | Anrechnung Pflegegeld? | Rechtsgrundlage/Leitlinie |
|---|---|---|---|
| Pflegebedürftiger mit Bürgergeld | Jobcenter | Nein, zweckgebunden | § 11a SGB II, § 37 SGB XI |
| Pflegebedürftiger mit ALG I | Bundesagentur für Arbeit | Nein | SGB III, zweckgebundene Leistung SGB XI |
| Angehörige Pflegeperson mit ALG I | Bundesagentur für Arbeit | Nein | Hinweise Pflegeberatung, Nebeneinkommen-Definition § 155 SGB III |
| Angehörige Pflegeperson mit Bürgergeld | Jobcenter | In der Regel nein | § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-VO |
| Erwerbsmäßige Pflegeperson mit Bürgergeld | Jobcenter | Ja, als Einkommen | § 11 SGB II |
Praxisprobleme: Wenn Jobcenter oder Agentur für Arbeit falsch anrechnen
Trotz relativ klarer Rechtslage zeigen Berichte von Beratungsstellen, dass Pflegegeld in Bescheiden gelegentlich falsch als Einkommen behandelt wird. Das kann zu ungerechtfertigten Kürzungen bei Bürgergeld oder anderen Leistungen führen.
Betroffene sollten Bescheide sorgfältig prüfen und darauf achten, dass Pflegegeld nach § 37 SGB XI korrekt als zweckgebundene Leistung erfasst ist und gegebenenfalls die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung berücksichtigt wird. Bei Zweifeln lohnt sich die Nachfrage beim zuständigen Sachbearbeiter oder eine unabhängige Sozialberatung; in letzter Konsequenz kann gegen falsche Anrechnungen Widerspruch eingelegt werden.
Was Sie als Pflegeperson mit Arbeitslosengeld konkret tun sollten
Wenn Sie pflegen und Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen, können folgende Schritte helfen (allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung):
- Pflegegrad und Art der Leistung (Pflegegeld nach SGB XI, ggf. andere Leistungen) schriftlich dokumentieren.
- Der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter mitteilen, in welchem Umfang Sie pflegen und welche Leistungen fließen.
- Im Zweifel auf die Nichtanrechnung von Pflegegeld bei ALG I und die Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung hinweisen.
- Bescheide auf Anrechnungen prüfen und bei Unklarheiten frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen.
So stellen Sie sicher, dass Ihnen weder Pflegegeld noch Arbeitslosengeld zu Unrecht gekürzt werden und Sie die Unterstützung erhalten, die das Gesetz für pflegende Angehörige vorsieht.
Quelle
eigene Recherche

