Die finanzielle Lage alleinerziehender Familien steht 2026 erneut auf der Tagesordnung des Bundestages. Die Fraktion Die Linke fordert in einem aktuellen Antrag eine tiefgreifende Reform des Unterhaltsvorschusses, um Lücken im bestehenden System zu schließen und Kinder besser vor Armutsrisiken zu schützen. Kernpunkte sind die Anrechnung des Kindergeldes, die Bedarfsprüfung für ältere Kinder sowie der Kreis der Anspruchsberechtigten. Für Alleinerziehende stellt sich damit die Frage: Welche Verbesserungen sind politisch geplant – und was würde das konkret für ihren Geldbeutel bedeuten? Am 25. März 2026 hat der Bundestag über einen Antrag der Linksfraktion beraten und debattiert.
Worum geht es beim Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Gezahlt wird er grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; zuständig sind die Unterhaltsvorschussstellen bei den Jugendämtern. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Grundlage für die Berechnung ist der sogenannte Mindestunterhalt, der sich an der Düsseldorfer Tabelle orientiert.
Seit der großen Reform 2017 wurde der Unterhaltsvorschuss auf alle minderjährigen Kinder ausgeweitet und die frühere Bezugsdauerbegrenzung abgeschafft. Allerdings gelten für Kinder ab 12 Jahren zusätzliche Bedingungen, etwa zur Abhängigkeit von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherungsgeld der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld).
Aktueller Stand im Bundestag (Stand 2026)
Im März 2026 liegt dem Bundestag ein Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern“ (Drucksache 21/4539) vor. Eine zunächst für den 19. März 2026 vorgesehene erste Beratung wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Stattdessen soll der Antrag am Mittwoch, 25. März 2026, in einer etwa halbstündigen Debatte im Plenum beraten und anschließend an die Fachausschüsse – federführend den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – überwiesen werden.
Die Linke begründet ihren Vorstoß damit, dass bestehende Einschränkungen im Unterhaltsvorschussgesetz dazu führen, dass die Leistungen „viele Unterhaltsberechtigte nicht erreichen“. Besonders kritisiert werden die Bedarfsprüfung bei älteren Kindern, die Anrechnung des Kindergeldes und Ausschlüsse bestimmter ausländischer Staatsangehöriger.
Zentrale Forderung: Kindergeld nur hälftig anrechnen
Ein Kernpunkt des Antrags betrifft die Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss. Bisher wird das Kindergeld vollständig vom Mindestunterhalt abgezogen, um den Unterhaltsvorschussbetrag zu bestimmen. Die Linksfraktion verlangt, dies wie bei regulären Unterhaltszahlungen zu handhaben: Das Kindergeld soll nur hälftig angerechnet werden.
Hintergrund ist, dass der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt wird und das Kindergeld – das ab Januar 2026 monatlich 259 Euro beträgt – bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet wird. Nach Auffassung der Antragsteller würde eine hälftige Anrechnung sicherstellen, „dass der Unterhaltsvorschuss tatsächlich den Mindestunterhalt deckt“. Für Alleinerziehende würde dies voraussichtlich höhere monatliche Unterhaltsvorschussbeträge bedeuten.
Streitpunkt Bedarfsprüfung ab 12 Jahren
Ein weiterer Kritikpunkt ist die Bedarfsprüfung für Kinder über zwölf Jahre. Nach aktueller Rechtslage erhalten Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss nur, wenn sie entweder keine Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) beziehen oder wenn der alleinerziehende Elternteil trotz Bürgergeld-Bezug ein Einkommen von mindestens 600 Euro erzielt. Diese Bedarfsprüfung führt dazu, dass gerade besonders bedürftige Familien den Unterhaltsvorschuss nicht oder nur eingeschränkt erhalten.
Die Fraktion Die Linke fordert daher, diese Bedarfsprüfung vollständig abzuschaffen. Aus ihrer Sicht soll der Unterhaltsvorschuss das Kind als eigenständige leistungsberechtigte Person in den Mittelpunkt stellen und nicht vom Leistungsbezug des Haushalts im SGB II abhängig sein. Eine Abschaffung der Bedarfsprüfung würde den Zugang für viele Kinder in Bürgergeld-Haushalten deutlich erleichtern.
Längere Bezugsdauer: Koppelung an das Kindergeld-Alter
Aktuell wird Unterhaltsvorschuss längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Linksfraktion hält dies nicht mehr für zeitgemäß, weil das Kindergeld inzwischen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden kann, etwa bei Ausbildung oder Studium.
Der Antrag schlägt vor, das Höchstalter für den Unterhaltsvorschuss an das Höchstalter des Kindergeldes zu koppeln. Die Bezugsdauer soll damit von derzeit 18 auf 25 Jahre erweitert werden. Für junge Volljährige in Ausbildung oder Studium, deren unterhaltspflichtiger Elternteil nicht zahlt, könnte dies einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Lebenshaltungskosten leisten.
Anspruch auch bei neuer Ehe und für mehr Familienkonstellationen
Nach aktueller Rechtslage können bestimmte Konstellationen vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen sein, etwa wenn der alleinerziehende Elternteil erneut heiratet und damit formal nicht mehr als alleinerziehend gilt. Die Linksfraktion sieht hier eine Ungleichbehandlung und fordert, den Unterhaltsvorschuss auch dann zu gewähren, wenn leibliche Elternteile einen neuen Partner oder eine neue Partnerin heiraten.
Zugleich sollen gesetzliche Einschränkungen für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, ersatzlos gestrichen werden. Damit würden Kinder in Familien, die bislang aus aufenthaltsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sind, in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen. Dies knüpft an die Zielsetzung des Unterhaltsvorschusses an, Kinder unabhängig vom Aufenthaltsstatus eines Elternteils vor Unterhaltsausfall zu schützen.
Was würde sich für Alleinerziehende praktisch ändern?
Sollten die Forderungen des Antrags umgesetzt werden, könnten sich für betroffene Familien vor allem vier Verbesserungen ergeben:
- Höhere monatliche Leistungen, weil das Kindergeld nur noch hälftig angerechnet würde und der Unterhaltsvorschuss damit näher an den Mindestunterhalt heranrückt.
- Mehr Anspruchsberechtigte, weil die Bedarfsprüfung für Kinder ab zwölf Jahren entfiele und Kinder in Bürgergeld-Haushalten nicht mehr ausgeschlossen wären.
- Längere Absicherung, da der Unterhaltsvorschuss bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden könnte – parallel zum Kindergeld.
- Erweiterter Zugang, auch bei Wiederverheiratung des betreuenden Elternteils und für bislang ausgeschlossene ausländische Familien.
Für Sie als alleinerziehende Person würde dies bedeuten, dass Sie Unterhaltsausfälle länger und in größerem Umfang kompensieren könnten. Gleichzeitig bliebe es dabei, dass Sie den Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Jugendamt beantragen und an der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil mitwirken müssen.
Politische Perspektive: Wie geht es weiter?
Mit der ersten Beratung im Bundestag ist noch keine Entscheidung über die Reform gefallen. Nach der Plenardebatte wird der Antrag an die Fachausschüsse überwiesen, wo Sachverständige, Verbände und ggf. Länder angehört und konkrete Formulierungen erarbeitet werden können. Erst danach könnte ein Gesetzgebungsverfahren mit Änderungen am Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) auf den Weg gebracht werden.
Für Alleinerziehende lohnt es sich, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und sich bei offiziellen Stellen wie dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums oder den Jugendämtern über aktuelle Rechtsänderungen zu informieren. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gelten die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen und Beträge weiter.Praxisbeispiel: Was eine Reform bedeuten könnte
Stellen Sie sich eine alleinerziehende Mutter mit einer 14-jährigen Tochter vor, die Bürgergeld bezieht und bislang keinen Unterhaltsvorschuss erhält, weil die Bedarfsprüfung dagegen spricht. Würde die Bedarfsprüfung entfallen und das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet, könnte die Familie zusätzlich zum Bürgergeld einen deutlich höheren Unterhaltsvorschuss bekommen, der näher am Mindestunterhalt liegt.
Auch junge Volljährige in Ausbildung würden profitieren: Ein 20-jähriger Auszubildender, dessen Vater keinen Unterhalt zahlt, könnte Unterhaltsvorschuss über das 18. Lebensjahr hinaus erhalten, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das würde die finanzielle Planungssicherheit im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium spürbar erhöhen.
Quellen
- Deutscher Bundestag – Unterhaltsvorschuss: Reformforderungen und Plenardebatte
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) – Gesetze im Internet
- Familienportal des Bundesfamilienministeriums – Informationen zum Unterhaltsvorschuss
- Düsseldorfer Tabelle und Kindesunterhalt – OLG Düsseldorf / aktuelle Hinweise zur Anrechnung des Kindergeldes
