Nicht erst mit der Rente: Altersentlastungsbetrag 2026 – Steuervorteil ab 65 richtig nutzen, Geld sparen!

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Wer im Alter noch Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen oder andere steuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann von einem oft übersehenen Steuerfreibetrag profitieren: dem Altersentlastungsbetrag nach § 24a Einkommensteuergesetz. Er ist unabhängig vom Bezug einer Rente. Er wird Personen gewährt, die das 64. Lebensjahr vor Beginn des jeweiligen Steuerjahres vollendet haben, und mindert direkt das zu versteuernde Einkommen. Für alle, die im Jahr 2025 ihren 64. Geburtstag begangen haben, gilt ab 2026 ein Prozentsatz von 12,8 Prozent der begünstigten Einkünfte – bei einem Höchstbetrag von 608 Euro jährlich. Trotz des bescheidenen Betrags lohnt sich das Wissen darum, denn das Finanzamt setzt ihn zwar automatisch an – aber nur, wenn die richtigen Einkünfte erklärt werden.

Was ist der Altersentlastungsbetrag?

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag für ältere Steuerpflichtige, der seit 1975 im Einkommensteuergesetz verankert ist. Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen, bevor das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird. Damit sinkt unmittelbar die Steuerlast.

Das Ziel des Gesetzgebers: ältere Menschen, die neben ihrer Rente oder Pension noch andere voll steuerpflichtige Einkünfte erzielen, steuerlich zu entlasten. Denn Rentnerinnen und Rentner profitieren beim Rentenanteil bereits vom sogenannten Rentenfreibetrag, Pensionäre vom Versorgungsfreibetrag. Der Altersentlastungsbetrag schließt diese Lücke für alle übrigen Einkünfte im Alter.

Wer hat Anspruch – und wer nicht?

Den Altersentlastungsbetrag erhält, wer vor dem Beginn des Steuerjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat. Für das Steuerjahr 2026 müssen Betroffene also spätestens am 31. Dezember 2025 ihren 64. Geburtstag gefeiert haben – das heißt, sie sind im Jahr 2026 mindestens 65 Jahre alt.

Wichtig ist außerdem: Der Freibetrag gilt nur, wenn entsprechende begünstigte Einkünfte vorliegen. Bezieht jemand ausschließlich eine gesetzliche Rente, greift der Altersentlastungsbetrag nicht – die Rente wird bereits über den Rentenfreibetrag entlastet und fließt deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage ein.

Ausdrücklich von der Begünstigung ausgenommen sind nach § 24a Satz 2 EStG:

  • Gesetzliche Renten und vergleichbare Leibrenten, die der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG unterliegen
  • Beamtenpensionen und andere Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG
  • Riester- oder betriebliche Renten, die nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert werden

Welche Einkünfte sind begünstigt?

Der Altersentlastungsbetrag wird auf alle voll steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, die nicht bereits durch andere Vergünstigungen entlastet werden. Konkret begünstigt sind:

  • Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung nach dem 64. Geburtstag (also z. B. aus einer Teilzeitstelle im Rentenalter)
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge – aber nur unter einer Bedingung (dazu unten mehr)

Entscheidend ist, dass es sich um positive Einkünfte handeln muss. Verluste aus einer Einkunftsart werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist der Betrag – und wie wird er berechnet?

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Der persönliche Prozentsatz und der Höchstbetrag werden einmalig festgelegt und gelten dann dauerhaft bis zum Lebensende – sie verändern sich nicht mehr, auch wenn der allgemeine Steuersatz für spätere Jahrgänge weiter sinkt.

Für das Steuerjahr 2026 gilt für Personen, die 2025 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben (Jahrgang 1961): 12,8 Prozent der begünstigten Einkünfte, höchstens 608 Euro pro Jahr.

Zwei konkrete Rechenbeispiele verdeutlichen die Wirkung:

Beispiel 1 – Rentner mit Nebenjob: Herr M. (geboren 1961) bezieht seit Juli 2026 Rente und arbeitet daneben geringfügig mit einem Jahresbruttolohn von 3.600 Euro. 12,8 Prozent von 3.600 Euro ergeben 460,80 Euro. Da dieser Betrag unter dem Höchstbetrag von 608 Euro liegt, werden 460,80 Euro als Altersentlastungsbetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Beispiel 2 – Rentnerin mit Vermietung: Frau K. (geboren 1956, Jahressatz dauerhaft 16,0 %, Höchstbetrag 760 Euro) erzielt Mieteinnahmen von netto 6.000 Euro jährlich. 16,0 Prozent von 6.000 Euro ergeben 960 Euro – der Betrag übersteigt den Höchstbetrag. Sie erhält daher den vollen Höchstbetrag von 760 Euro als Abzug.

Das Wachstumschancengesetz 2024: Längere Laufzeit bis 2058

Ursprünglich sollte der Altersentlastungsbetrag ab dem Jahr 2040 vollständig auf null abschmelzen. Das Wachstumschancengesetz, das der Bundesrat am 22. März 2024 verabschiedet hat, hat diese Regelung grundlegend geändert.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird der jährliche Abschmelzungsschritt von bisher 0,8 Prozentpunkten auf 0,4 Prozentpunkte halbiert. Gleichzeitig sinkt der Höchstbetrag nur noch um jährlich 19 Euro statt um 38 Euro. Damit entfällt der Altersentlastungsbetrag erst im Jahr 2058 – für alle, die dann erstmals das 64. Lebensjahr vollenden. Entsprechend wurde auch § 24a Satz 5 EStG angepasst.

Diese Änderung gilt jedoch ausdrücklich nur für Neufälle – also für Personen, bei denen der persönliche Prozentsatz nach 2022 erstmals festgesetzt wurde. Für alle, die bereits einen höheren Satz haben, ändert sich nichts.

Besonderheit Kapitalerträge: Günstigerprüfung beachten

Bei Kapitalerträgen ist die Rechtslage etwas komplizierter. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen, werden bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Eine Ausnahme gilt, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall können Rentnerinnen und Rentner im Rahmen der Steuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen – über die Anlage KAP. Das Finanzamt prüft dann, ob die Kapitalerträge besser mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ist das der Fall, werden die Kapitalerträge wie normales Einkommen behandelt und der Altersentlastungsbetrag kann auch darauf angewendet werden.

Ehepaare: Kein doppelter Freibetrag

Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten nach § 26b EStG gilt der Altersentlastungsbetrag personenbezogen. Das bedeutet: Jeder Ehepartner erhält den Freibetrag nur für sich selbst – und auch nur dann, wenn er die Altersvoraussetzungen erfüllt und über eigene begünstigte Einkünfte verfügt.

Eine Verdopplung des Höchstbetrags für das gemeinsam veranlagte Paar ist nicht möglich. Hat nur ein Partner das 64. Lebensjahr vollendet, profitiert auch nur dieser. Gestaltungspotenzial ergibt sich allerdings bei Kapitalerträgen: Wenn beide Ehepartner die Altersvoraussetzungen erfüllen und das Vermögen entsprechend aufgeteilt ist, kann jeder den eigenen Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge nutzen.

Kein Antrag nötig – aber Steuererklärung kann sich lohnen

Der Altersentlastungsbetrag muss nicht gesondert beantragt werden. Das Finanzamt setzt ihn automatisch an, sofern die entsprechenden Einkünfte in der Steuererklärung angegeben sind. Bezieht jemand Arbeitslohn, wird der Freibetrag bereits laufend in der monatlichen Lohnsteuerabrechnung berücksichtigt.

Für Rentnerinnen und Rentner, die ausschließlich Rente beziehen und keine Steuererklärung einreichen, ergibt sich aus dem Altersentlastungsbetrag allein kein Anlass zur Abgabe. Anders sieht es aus, wenn Mieteinnahmen, ein Nebenjob oder Kapitalerträge hinzukommen – dann lohnt sich die Steuererklärung regelmäßig.

Tabellarische Zusammenfassung

MerkmalDetails
Rechtsgrundlage§ 24a EStG
Altersvoraussetzung64. Lebensjahr vor Beginn des Steuerjahres vollendet
Prozentsatz 2026 (Jahrgang 1961)12,8 % der begünstigten Einkünfte
Höchstbetrag 2026 (Jahrgang 1961)608 Euro pro Jahr
Prozentsatz dauerhaft (Jahrgang 1955)17,6 %, max. 836 Euro
Prozentsatz dauerhaft (Jahrgang 1957)15,2 %, max. 722 Euro
Prozentsatz dauerhaft (Jahrgang 1959)14,0 %, max. 665 Euro
Abschmelzung pro Jahr0,4 Prozentpunkte / 19 Euro (nach Wachstumschancengesetz 2024)
Auslaufen des Freibetrags2058 (für Jahrgang 2058 = 0 Euro)
Gilt fürArbeitslohn, Gewerbeeinkünfte, Vermietung, ggf. Kapitalerträge
Gilt nicht fürGesetzliche Rente, Beamtenpension, Leibrenten (Ertragsanteil)
Antrag erforderlich?Nein – automatischer Ansatz durch das Finanzamt
KapitalerträgeNur via Günstigerprüfung (Anlage KAP) bei Grenzsteuersatz < 25 %
EheleutePersonenbezogen – kein doppelter Höchstbetrag

Fazit

Der Altersentlastungsbetrag ist kein spektakulärer Freibetrag – aber ein solider steuerlicher Vorteil für ältere Menschen mit Einkünften über die gesetzliche Rente hinaus. Ob Nebenjob im Ruhestand, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge: Wer die Voraussetzungen kennt und die richtigen Einkünfte in der Steuererklärung angibt, profitiert automatisch. Durch das Wachstumschancengesetz 2024 ist der Betrag für jüngere Geburtsjahrgänge zudem länger verfügbar als ursprünglich geplant – bis 2058 statt bis 2040. Wer in diesem Jahr erstmals 65 Jahre alt wird, sollte sich daher über seinen persönlichen Prozentsatz informieren und diesen für alle zukünftigen Steuerjahre im Blick behalten.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen – Amtliche Lohnsteuer-Hinweise 2026 zu § 24a EStG
  2. Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz) – § 24a EStG Altersentlastungsbetrag
  3. Finanzamt NRW – Altersentlastungsbetrag: Voraussetzungen und Berechnung
  4. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Bundesrat – Wachstumschancengesetz, verabschiedet 22. März 2024

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