Minijob & Feiertage: Wann Lohn gezahlt wird

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Auch 2026 gilt: Minijobber haben an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf Lohn – selbst wenn sie nicht arbeiten. Grundlage ist § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, der klar regelt, dass Arbeitsausfälle durch Feiertage bezahlt werden müssen. Entscheidend ist dabei nicht die Jobart, sondern der individuelle Arbeitsplan. Offizielle Hinweise liefert auch die Minijob-Zentrale.

Minijob 2026: Diese Gesetze sichern Ihren Feiertagslohn

Rechtlich gelten Minijobber als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit nahezu denselben Ansprüchen wie Vollzeitkräfte – nur eben mit geringerer Arbeitszeit.

Zwei zentrale Gesetze sind entscheidend:

Die Minijob-Zentrale bringt es so auf den Punkt: Fällt ein sonst üblicher Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, haben Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung – und müssen die ausgefallene Arbeitszeit weder vor- noch nacharbeiten.

Feiertagslohn im Minijob: Wann Sie Anspruch haben

Entscheidend ist nicht die Art des Arbeitsverhältnisses, sondern Ihr konkreter Arbeitsplan.

Anspruch auf bezahlten Feiertag besteht, wenn:

  • der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie sonst regelmäßig arbeiten würden, und
  • die Arbeitszeit aufgrund des gesetzlichen Feiertags entfällt.

Kein Anspruch besteht, wenn:

  • der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie ohnehin frei hätten (z. B. Sie arbeiten immer nur Dienstag und Donnerstag, der Feiertag ist ein Montag), oder
  • es sich um einen regionalen Feiertag handelt, an dem am Arbeitsort Ihres Betriebs kein gesetzlicher Feiertag ist.

Beispiel:
Sie arbeiten im Minijob jeden Montag vier Stunden im Verkaufsraum. Fällt der 1. Mai 2026 (gesetzlicher Feiertag) auf einen Montag, haben Sie an diesem Tag frei – erhalten aber vier Stunden Lohn, so als hätten Sie gearbeitet.

So wird der Feiertagslohn im Minijob berechnet

Die Berechnung folgt dem Grundsatz: „Was wäre gewesen, wenn der Feiertag ein normaler Arbeitstag gewesen wäre?“

Typische Konstellationen:

  • Fester Wochenplan: Ist im Arbeitsvertrag geregelt, an welchen Tagen und wie viele Stunden Sie arbeiten (z. B. montags und mittwochs je 5 Stunden), wird der Feiertag mit der vertraglichen Stundenzahl und dem üblichen Stundenlohn bezahlt.
  • Stundenbasis mit schwankenden Einsätzen: Gibt es keinen festen Plan, wird häufig der Durchschnitt der letzten 13 Wochen herangezogen, um die „typische“ Arbeitszeit an diesem Wochentag zu ermitteln.
  • Monatspauschale: Bei pauschalierten Monatslöhnen im Minijob ist sicherzustellen, dass Feiertage nicht zu einer faktischen Kürzung führen – sie gehen in die reguläre Monatsvergütung ein.

Feiertagsfortzahlung ist kein Zuschlag, sondern ganz normales Entgelt für ausfallende Arbeitszeit; echte Feiertagszuschläge können zusätzlich vereinbart sein, z. B. wenn in Branchen mit Ausnahmeregelung tatsächlich an Feiertagen gearbeitet wird.

Feiertagslohn im Überblick: Die wichtigsten Regeln 2026

PunktRegelung (Stand 2026)
Rechtsgrundlage Feiertagslohn§ 2 EFZG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall durch Feiertag.
Beschäftigungsverbot§ 9 ArbZG: Grundsätzlich kein Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen.
AnspruchsvoraussetzungFeiertag fällt auf einen Tag, an dem sonst gearbeitet würde.
Kein AnspruchFeiertag fällt auf ohnehin freien Tag oder ist am Arbeitsort kein gesetzlicher Feiertag.
Nacharbeit verbotenAusfallende Stunden dürfen nicht an anderen Tagen vor- oder nachgearbeitet werden, um Feiertagslohn zu umgehen.
BerechnungÜblicher Stundenlohn × ausgefallene Stunden; bei flexiblen Einsätzen i. d. R. Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
Minijob-Grenze 2026603 Euro monatlich; Feiertagsfortzahlung zählt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und ist bei der Grenze zu berücksichtigen.

603-Euro-Grenze: So wirkt sich Feiertagslohn aus

Seit 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr; sie steigt dynamisch mit dem Mindestlohn.

Wichtig für Sie:

  • Feiertagsfortzahlung ist vollwertiger Lohn und zählt deshalb bei der Prüfung, ob die 603‑Euro-Grenze eingehalten wird.
  • Wenn Sie bereits regelmäßig an der Grenze arbeiten, können zusätzliche Feiertagslöhne dazu führen, dass aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (sog. Midijob) wird.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entgeltgrenze im Blick zu behalten; eine „künstliche“ Umgehung durch Nichtzahlung von Feiertagen oder Nacharbeit ist unzulässig.

Für Minijobber kann es sinnvoll sein, sich ihre Entgeltabrechnung genau anzuschauen oder bei der Minijob-Zentrale nachzufragen, wenn die 603‑Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird.

Arbeiten an Feiertagen: Regeln und Zuschläge im Minijob

In manchen Branchen – etwa in der Pflege, im Krankenhaus, bei Polizei und Feuerwehr, in Hotels oder in der Gastronomie – wird auch an Feiertagen gearbeitet.

Grundsätze:

  • Wenn Ihr Betrieb an Feiertagen arbeiten darf, kann der Arbeitgeber Sie auch im Minijob an diesen Tagen einteilen.
  • Für die tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit erhalten Sie den normalen Lohn plus ggf. Zuschläge, wenn diese im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sind.
  • Feiertagszuschläge sind unter bestimmten Bedingungen steuer- und beitragsfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze des Stundenlohns nicht überschreiten und der Stundenlohn eine Höchstgrenze (z. B. 25 Euro) nicht überschreitet.

Auch hier gilt: Minijobber sind beim Anspruch auf Zuschläge und beim Schutz durch das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich den Vollzeitkräften gleichgestellt.

Minijob: Das sollten Sie bei Feiertagen unbedingt prüfen

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Sind regelmäßige Arbeitstage vereinbart, oder werden Sie flexibel eingeteilt? Das entscheidet über den Feiertagsanspruch.
  • Kontrollieren Sie Ihre Lohnabrechnung nach Feiertagen: Wurde der Tag als „Feiertagsfortzahlung“ oder ähnlich erfasst, obwohl Sie nicht gearbeitet haben?
  • Fragen Sie nach, wenn Feiertage nicht bezahlt werden, obwohl sie auf einen regulären Arbeitstag fallen – verweisen Sie auf § 2 EFZG und Informationen der Minijob-Zentrale.
  • Holen Sie bei Streitfällen Unterstützung, etwa beim Betriebsrat, bei einer Gewerkschaft oder einer arbeitsrechtlichen Beratungsstelle.

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