Ein Infekt, der nicht ganz auskuriert ist, Rückenprobleme oder psychische Erschöpfung – viele Beschäftigte kennen Situationen, in denen sie weder voll einsatzfähig noch komplett arbeitsunfähig sind. Bisher sieht das Arbeitsrecht im Kern nur „krank“ oder „gesund“ vor, mit voller Arbeitsunfähigkeit und kompletter Arbeitsaufnahme. Eine Kommission aus Arbeitsmedizinern und Arbeitsrechtlern schlägt nun vor, eine Teilkrankschreibung gesetzlich zu verankern und damit die stufenweise Rückkehr ins Arbeitsleben zu erleichtern. Das könnte den Alltag in vielen Betrieben verändern – von der Organisation der Arbeit bis zur Lohnfortzahlung und zum Krankengeld.
Was unter Teilkrankschreibung verstanden wird
Unter einer Teilkrankschreibung versteht man, dass ein Arzt oder eine Ärztin feststellt: Die Person ist nicht vollständig arbeitsfähig, kann aber einen Teil ihrer üblichen Arbeitsleistung erbringen. Das kann sich auf die tägliche Arbeitszeit, auf bestimmte Tätigkeiten oder den Arbeitsort (z.B. mehr Homeoffice, weniger körperliche Belastung) beziehen. Die Kommission orientiert sich dabei am Konzept der stufenweisen Wiedereingliederung, will dieses aber auf frühere Phasen der Erkrankung ausweiten.
Im Unterschied zur klassischen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit soll eine Teilkrankschreibung auch bei kürzeren oder immer wieder auftretenden Erkrankungen eingesetzt werden können. Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte zu schnell wieder voll einsteigen oder sich aus Angst vor Verdienstausfall gar nicht erst krankschreiben lassen.
Ausgangslage: „Ganz oder gar nicht“ als Rechtswirklichkeit
Rechtsgrundlage für den Krankheitsfall sind insbesondere das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach § 3 EFZG haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach kann Krankengeld nach § 44 SGB V gezahlt werden.
In der Praxis bedeutet das: Wer als arbeitsunfähig gilt, arbeitet gar nicht; wer wieder arbeitsfähig ist, kehrt vollständig an seinen Arbeitsplatz zurück. Zwar kennt das Recht bereits die „stufenweise Wiedereingliederung“ nach längerer Erkrankung („Hamburger Modell“) auf Basis von § 74 SGB V, diese setzt aber meist eine vorherige längere Arbeitsunfähigkeit voraus und ist stark auf Reha‑Verläufe zugeschnitten. Für den Großteil der kürzeren Krankheitsfälle fehlen flexible Zwischenlösungen.
Vorschlag der Kommission: Gesetzliche Verankerung von Teilkrankschreibung
Die jetzt diskutierte Empfehlung einer Expertenkommission (u.a. aus Arbeitsmedizin, Krankenkassen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern) zielt darauf ab, Teilkrankschreibungen ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Ärztinnen und Ärzte sollen in der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung künftig angeben können, zu welchem Anteil (z.B. 50 Prozent) oder in welchem Umfang eine Person noch arbeiten kann.
Die Kommission schlägt vor, diese Regelungen an das EFZG und das SGB V anzubinden, damit klar ist, wie Entgeltfortzahlung und Krankengeld in solchen Fällen berechnet werden. Wichtig ist: Eine Teilkrankschreibung soll immer im Einvernehmen mit dem Beschäftigten erfolgen und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB sowie den Arbeitsschutz nach § 3 ArbSchG berücksichtigen.
Mögliche Modelle für Arbeitszeit und Bezahlung
Diskutiert werden verschiedene Modelle, wie eine Teilkrankschreibung praktisch aussehen könnte:
- Reduzierte tägliche Arbeitszeit, z.B. vier statt acht Stunden, mit anteiliger Entgeltfortzahlung für den geleisteten Teil und Krankengeld oder ergänzender Lohnfortzahlung für den fehlenden Teil.
- Anpassung der Tätigkeit (z.B. weniger körperlich belastende Aufgaben) bei gleicher Zeit, wenn dies aus medizinischer Sicht sinnvoll ist.
- Kombination mit Homeoffice-Regelungen, um Wegezeiten und Belastungen zu reduzieren.
Für die Lohnfortzahlung müsste klargestellt werden, ob der Arbeitgeber bei Teilkrankschreibung für die gesamte vereinbarte Arbeitszeit zahlt oder nur für den tatsächlich geleisteten Teil, während für den restlichen Teil Krankengeld in Betracht kommt. Hier werden Modellrechnungen der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung eine wichtige Rolle spielen.
Vorteile: Weniger Ausfälle, bessere Gesundheit
Befürworter der Teilkrankschreibung erwarten mehrere positive Effekte:
- Kürzere Ausfallzeiten: Wer nicht komplett aus dem Arbeitsalltag herausfällt, kann oft schneller wieder voll einsteigen.
- Gesundheitsschutz: Beschäftigte müssen nicht „krank arbeiten“, weil sie Angst vor Verdienstausfall oder Ärger im Betrieb haben.
- Bessere Vereinbarkeit: Teilkrankschreibungen können bei chronischen Erkrankungen oder psychischen Belastungen eine schonendere Rückkehr ermöglichen.
Erfahrungen mit der stufenweisen Wiedereingliederung zeigen, dass solche Modelle Rückfälle und Langzeiterkrankungen verringern können, wenn sie gut geplant und begleitet werden. Die Kommission möchte diesen Ansatz auf mehr Fälle übertragen.
Kritik und offene Praxisprobleme
Gleichzeitig gibt es erhebliche Bedenken und offene Rechtsfragen:
- Arbeitgeber fürchten zusätzlichen Organisationsaufwand, etwa bei Schichtplänen, Vertretungen und Leistungsbemessung.
- Beschäftigte könnten sich unter Druck gesetzt fühlen, trotz erheblicher Beschwerden zumindest teilweise zu arbeiten.
- Krankenkassen und Sozialversicherungsträger müssen klären, wie Krankengeld und Beiträge bei Teilkrankschreibung berechnet werden.
- Der Datenschutz rund um medizinische Angaben im Betrieb bleibt ein sensibles Thema.
Insbesondere Gewerkschaften warnen davor, Teilkrankschreibungen als „Einfallstor“ zu nutzen, um Beschäftigte zu frühem Wiedereinstieg zu drängen. Entscheidend wird sein, wie Schutzmechanismen und Mitbestimmungsrechte konkret ausgestaltet werden.
Einordnung in das bestehende Recht: Anschluss an Wiedereingliederung
Naheliegend ist, die Teilkrankschreibung eng an die bereits existierende stufenweise Wiedereingliederung anzulehnen. Diese basiert auf einer Vereinbarung zwischen Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber und Beschäftigtem und wird in der Regel durch Krankengeld oder Übergangsgeld finanziert.
Rechtlich könnte die Teilkrankschreibung als ergänzender Baustein im SGB V und im EFZG eingeführt werden, etwa durch Klarstellungen zu „teilweiser Arbeitsunfähigkeit“ und entsprechenden Ansprüchen auf Krankengeld und Lohnfortzahlung. Parallel wären Anpassungen im Sozialversicherungsrecht nötig, um Versicherungszeiten und Beitragsberechnung eindeutig zu regeln.
Wichtige Fakten zur Teilkrankschreibung (Stand 2026)
| Aspekt | Inhalt |
|---|---|
| Ausgangslage | Bisher vor allem „voll krank“ oder „voll gesund“; stufenweise Wiedereingliederung nur nach längerer Erkrankung etabliert |
| Rechtsrahmen heute | Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, Krankengeld nach § 44 SGB V, Wiedereingliederung nach § 74 SGB V |
| Vorschlag der Kommission | Gesetzliche Verankerung von Teilkrankschreibung mit Möglichkeit, anteilige Arbeitsfähigkeit (z.B. 50%) zu bescheinigen |
| Ziele | Flexiblere Rückkehr in den Job, Vermeidung von Überlastungen, Reduktion von Langzeiterkrankungen |
| Offene Punkte | Berechnung von Lohnfortzahlung und Krankengeld, Organisation im Betrieb, Mitbestimmungsrechte, Schutz vor Druck auf Beschäftigte |
| Betroffene Gruppen | Beschäftigte mit chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen, körperlich schweren Tätigkeiten, Rückkehrende nach Krankheit |
| Zeitplan | Empfehlung der Kommission liegt vor; konkrete Gesetzesentwürfe werden frühestens in den kommenden Jahren erwartet |
Fazit: Chance für mehr Flexibilität – wenn der Schutz stimmt
Die Empfehlung der Kommission zur Teilkrankschreibung kann ein wichtiger Schritt hin zu einem moderneren Umgang mit Krankheit im Arbeitsleben sein. Wenn Beschäftigte nicht mehr zwischen „ganz krank“ und „voll belastbar“ wählen müssen, können Rückkehr und Gesundung besser aufeinander abgestimmt werden. Entscheidend wird aber sein, dass die Gesetzgebung klare Regeln für Bezahlung, Sozialleistungen und Mitbestimmung schafft – und verhindert, dass Teilkrankschreibungen zu verdecktem Leistungsdruck führen.
Für Sie als Beschäftigte oder Arbeitgeberin bedeutet das: Behalten Sie die Diskussion aufmerksam im Blick und nutzen Sie bereits heute die Möglichkeiten der stufenweisen Wiedereingliederung und des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Je transparenter im Betrieb über Belastungen, Arbeitsfähigkeit und Schutzrechte gesprochen wird, desto eher können flexible Modelle tatsächlich zu mehr Gesundheit und Sicherheit beitragen.

