EM-Rente endet: Wechsel in die Altersrente – automatisch oder Antrag nötig?

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Viele Versicherte mit Erwerbsminderungsrente fragen sich, ob sie pünktlich zur Regelaltersgrenze selbst aktiv werden müssen – oder ob die Rente einfach weiterläuft. Die Antwort steckt in § 115 Abs. 3 SGB VI: Danach wandelt die Deutsche Rentenversicherung eine laufende EM-Rente automatisch in eine Regelaltersrente um, wenn nichts anderes bestimmt wird. Trotzdem gibt es wichtige Punkte zu beachten, etwa den Bestandsschutz der Rentenhöhe, mögliche Neuberechnungen und die Frage, ob eine vorgezogene Altersrente günstiger wäre. Dieser Ratgeber (Stand: 2026) erklärt Schritt für Schritt, wie der Übergang funktioniert, wo typische Missverständnisse lauern und wann sich ein Blick in den Rentenbescheid besonders lohnt.

Die Antwort vorab

Eine Erwerbsminderungsrente endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch und wird grundsätzlich nahtlos in eine Regelaltersrente umgewandelt – in der Regel ohne neuen Antrag.

Rechtslage: Warum die EM-Rente zwingend endet

Rechtlich ist die Erwerbsminderungsrente von Anfang an nur eine Rente auf Zeit – auch wenn sie „auf Dauer“ bewilligt wird. Das ergibt sich unmittelbar aus § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI: Dort steht, dass der Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht.

Mit Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze entfällt deshalb der rechtliche Anspruch auf EM-Rente automatisch – eine „Verlängerung“ darüber hinaus ist ausgeschlossen. Die Regelaltersgrenze liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren; für ältere Geburtsjahrgänge gilt eine gestaffelte Anhebung nach § 235 SGB VI. Entscheidend ist immer der Monat, in dem diese Altersgrenze erreicht wird: Mit Ablauf dieses Monats endet die EM-Rente.

§ 115 SGB VI: Automatischer Beginn der Regelaltersrente

Die zentrale Vorschrift für den Übergang ist § 115 Abs. 3 SGB VI. Dort heißt es sinngemäß: Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen.

In der Praxis bedeutet das:

  • Die EM-Rente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
  • Direkt im Anschluss beginnt die Regelaltersrente, ohne dass ein ausdrücklicher neuer Antrag gestellt werden muss.
  • Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Regelaltersrente „von Amts wegen“ fest und erlässt einen neuen Rentenbescheid.

Fachportale und die Bundesregierung betonen ausdrücklich, dass die Umwandlung auch dann erfolgt, wenn Versicherte nicht auf Schreiben reagieren oder den beigefügten Antragsvordruck nicht zurückschicken – es entsteht keine Leistungslücke. Nur wenn Versicherte „etwas anderes bestimmen“, etwa durch einen bewussten Verzicht auf die Regelaltersrente, greift die automatische Umstellung nicht.

Muss ich trotzdem einen Antrag stellen?

Die Deutsche Rentenversicherung verschickt in der Regel etwa drei bis vier Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Informationsschreiben und oft auch einen vereinfachten Rentenantrag (Formular R0110). Darin wird auf den anstehenden Übergang und mögliche Wahlrechte hingewiesen.

Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Für die Regelaltersrente nach EM-Rente ist ein neuer Antrag nicht zwingend erforderlich – § 115 Abs. 3 SGB VI ordnet die Leistung von Amts wegen an.
  • Ein Antrag kann aber sinnvoll sein, um Angaben zu prüfen, zusätzliche Zeiten mitzuteilen oder bewusst eine vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze zu beantragen.

Expertinnen und Experten empfehlen, das Schreiben der Rentenversicherung nicht einfach zu ignorieren, sondern als Anlass für eine Beratung zu nutzen. So lassen sich etwa Fragen zur Rentenhöhe, zum Bestandsschutz und zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) frühzeitig klären.

Höhe der neuen Altersrente: Bestandsschutz und Neuberechnung

Viele EM-Rentner befürchten, dass die Altersrente niedriger ausfallen könnte als die bisherige Rente. Zwar wird die Altersrente grundsätzlich neu berechnet – unter Berücksichtigung aller bis dahin zurückgelegten Beitrags- und Anrechnungszeiten –, dennoch gibt es einen wichtigen Bestandsschutz.

Nach der Rechtsprechung und Fachliteratur gilt: Wenn der Wechsel von EM-Rente zur Altersrente innerhalb von 24 Monaten erfolgt, darf die Altersrente nicht niedriger sein als die zuvor gezahlte EM-Rente. Dieser Schutz knüpft an die Besitzschutzregelungen im Rentenrecht an, die sicherstellen sollen, dass Versicherte durch die Umwandlung nicht schlechtergestellt werden.

In der Praxis berichten sowohl Stiftung Warentest als auch die Deutsche Rentenversicherung, dass die Regelaltersrente bei einem nahtlosen Übergang „in der Regel mindestens so hoch wie die Erwerbsminderungsrente“ ist. Ausnahmen kommen vor, etwa wenn ein Grundrentenzuschlag oder Sonderkonstellationen hinzukommen, weshalb eine individuelle Rentenauskunft sinnvoll bleibt.

Neues Recht zur Neuberechnung: Chance auf höhere Altersrente

Durch Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren wurde klargestellt, dass bestimmte Zurechnungszeiten, die in der EM-Rente bereits berücksichtigt wurden, auch bei der anschließenden Altersrente als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Hintergrund ist unter anderem das EM-Leistungsverbesserungsgesetz von 2017, das die Zurechnungszeiten deutlich verlängert hat.

Fachliche Hinweise zeigen: Wird die Regelaltersrente nach einer EM-Rente neu festgestellt, können diese Zurechnungszeiten in vielen Fällen dazu führen, dass die Altersrente über der bisherigen EM-Rente liegt. Für Betroffene lohnt es sich daher, im Rentenbescheid genau zu prüfen, ob die Anrechnungszeiten korrekt übernommen wurden und ob ggf. eine Überprüfung oder Neufeststellung in Betracht kommt.

Typische Praxisprobleme: Wenn der Übergang nicht nahtlos läuft

Obwohl der Gesetzgeber den automatischen Übergang vorsieht, gibt es in der Praxis Konstellationen, die Probleme bereiten können.

Häufige Situationen:

  • EM-Rente befristet und läuft vor der Regelaltersgrenze aus: Wer nach Ende der EM-Rente nicht sofort eine Altersrente beantragt, riskiert eine Versorgungslücke. In diesen Fällen greifen die Schutzregeln nur, wenn innerhalb von 24 Monaten eine Altersrente beginnt.
  • Wechsel in vorgezogene Altersrente: Wer vor der Regelaltersgrenze in eine andere Altersrente (z.B. Altersrente für Schwerbehinderte) wechselt, muss dafür einen Antrag stellen; hier gelten die Regeln zu Abschlägen und Antragsfristen, der automatische Übergang greift erst zur Regelaltersgrenze.
  • Fehlende oder veraltete Kontodaten: Werden Bankverbindung oder Adresse nicht aktualisiert, kann die nahtlose Auszahlung zwar rechtlich bestehen, aber praktisch verzögert sein – etwa wenn Überweisungen nicht zugestellt werden können.

Sozialverbände raten daher, wichtige Eckdaten (Kontoverbindung, Familienstand, Adresse) rechtzeitig zu aktualisieren und bei Unsicherheiten die Beratungsangebote der Rentenversicherung zu nutzen.

Beispiel: Wie der automatische Übergang konkret abläuft

Ein Beispiel aus der Praxis: Frau L., Jahrgang 1961, erhält seit mehreren Jahren eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihre persönliche Regelaltersgrenze liegt bei 66 Jahren und 6 Monaten. Einige Monate vor diesem Datum erhält sie Post von der Deutschen Rentenversicherung, in der auf den bevorstehenden Wechsel in die Regelaltersrente hingewiesen wird.

Frau L. füllt den beigefügten Antrag nicht aus. Trotzdem endet ihre EM-Rente automatisch mit Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht – und im nächsten Monat erhält sie eine Regelaltersrente, deren Höhe nach Aktenlage festgesetzt wurde. Eine Zahlungsunterbrechung tritt nicht ein; sie erhält rechtzeitig einen neuen Rentenbescheid, der den Wechsel dokumentiert.

Wichtigste Fakten zum Übergang EM-Rente → Regelaltersrente (Stand 2026)

AspektInhalt
Ende der EM-RenteAnspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht nur bis zur Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Automatischer ÜbergangNach § 115 Abs. 3 SGB VI ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn Versicherte nicht etwas anderes bestimmen.
AntragspflichtKein zwingender Neuantrag für die Regelaltersrente nötig; Umstellung erfolgt von Amts wegen, auch bei Nichtreaktion auf Anschreiben.
Höhe der AltersrenteBei nahtlosem Übergang und Wechsel innerhalb von 24 Monaten greift Bestandsschutz: Die Altersrente darf regelmäßig nicht niedriger sein als die EM-Rente.
ZurechnungszeitenDurch gesetzliche Klarstellungen können Zurechnungszeiten aus der EM-Rente auch bei der Altersrente berücksichtigt werden, was zu höheren Altersrenten führen kann.
ProblemfälleBefristete EM-Renten, verspätete Altersrentenanträge, Wunsch nach vorgezogener Altersrente oder fehlende Kontodaten können den Übergang erschweren.
EmpfehlungSchreiben der DRV vor Regelaltersgrenze ernst nehmen, rechtzeitig Rentenauskunft einholen und bei Unklarheiten Beratung nutzen.

Fazit: Übergang läuft automatisch – Kontrolle bleibt Ihre Aufgabe

Der Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in die Regelaltersrente ist gesetzlich klar geregelt: Die EM-Rente endet mit der Regelaltersgrenze, die Altersrente beginnt automatisch im Anschluss – meist ohne zusätzlichen Antrag und ohne Zahlungslücke. Dank Bestandsschutz und neuerer Neuberechnungsregeln ist die Altersrente in vielen Fällen mindestens so hoch wie die bisherige EM-Rente, teilweise sogar höher.

Trotzdem sollten Sie den Übergang aktiv begleiten: Prüfen Sie Bescheide, klären Sie offene Versicherungszeiten und nutzen Sie Beratungsangebote, um Fehler und Nachteile zu vermeiden. Wer seine Rechte rund um § 115 SGB VI kennt, kann entspannter in die Regelaltersrente starten – und unangenehme Überraschungen im Rentenbescheid vermeiden.

Quellen

  1. Gesetze-im-Internet – § 115 SGB VI Beginn der Regelaltersrente
  2. Bundesregierung – FAQ: Erwerbsminderungsrente im Überblick

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