Zuzahlungen für Medikamente, Fahrten oder Krankenhausaufenthalte belasten viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen – obwohl die gesetzliche Zuzahlungsbefreiung nach § 62 SGB V ihre finanzielle Last eigentlich begrenzen soll. Wer Pflegegeld erhält, muss ab 2026 besonders genau hinschauen: Es entscheidet mit darüber, wie hoch die individuelle Belastungsgrenze ist und wie schnell eine Befreiung durch die Krankenkasse möglich wird. Informationen zur Berechnung und zu den rechtlichen Grundlagen finden sich unter anderem in § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in den Hinweisen vieler Krankenkassen.
Was ist die Zuzahlungsbefreiung überhaupt?
Die gesetzliche Krankenversicherung darf Versicherte bei Zuzahlungen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze belasten. Erreicht oder überschreitet ein Haushalt diese Grenze, können sich Versicherte auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen und erhalten oft bereits geleistete Beträge anteilig zurück.
Zu den typischen Zuzahlungen gehören unter anderem:
- Zuzahlungen für verordnete Arzneimittel aus der Apotheke
- Zuzahlungen für Heilmittel wie Physio‑ oder Ergotherapie
- Zuzahlungen für genehmigte Hilfsmittel, etwa Rollator, Pflegebett oder Hörgerät
- Zuzahlungen im Krankenhaus pro Behandlungstag bis zur Höchstdauer
- Zuzahlungen für medizinisch notwendige, genehmigte Fahrten zur Behandlung
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel Wahlleistungen im Krankenhaus, nicht verordnete Medikamente aus der Drogerie oder privat bezahlte Zusatzleistungen.
Wie wird die Belastungsgrenze berechnet?
Die Belastungsgrenze richtet sich nach den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, also nicht nur nach der Rente oder einem einzelnen Einkommen. Maßgeblich sind alle Einkünfte, die laufend den Lebensunterhalt sichern, etwa Renten, Löhne, bestimmte Sozialleistungen oder Unterhaltszahlungen. Die Krankenkasse berechnet daraus die individuell zumutbare jährliche Zuzahlungsgrenze.
Grundsätzlich gilt:
- 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen als Belastungsgrenze
- 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen für schwerwiegend chronisch Kranke, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
Zusätzlich werden gesetzliche Freibeträge für mit im Haushalt lebende Angehörige abgezogen. Für das Jahr 2026 sind in den einschlägigen Verbraucherinformationen etwa Freibeträge für Ehegatten und Kinder vorgesehen, die das anrechenbare Gesamteinkommen spürbar mindern können.
Welche Rolle spielt Pflegegeld ab 2026?
Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist zweckgebunden für die Sicherstellung der häuslichen Pflege gedacht und wird an Pflegebedürftige gezahlt, die sich zu Hause, meist durch Angehörige, versorgen lassen. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig und bleibt nach aktuellem Stand im Jahr 2026 auf dem Niveau von 2025.
Monatliche Pflegegeldbeträge 2026 in der sozialen Pflegeversicherung:
- Pflegegrad 1: 0 Euro (kein Pflegegeldanspruch)
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Entscheidend für die Zuzahlungsbefreiung ist, in welchem Umfang Pflegegeld bei der Ermittlung der Bruttoeinnahmen und des Haushaltsbudgets berücksichtigt wird. Verbraucherinformationen und sozialrechtliche Auslegungen zeigen, dass Pflegegeld nicht einfach wie normales Einkommen behandelt werden darf, weil es eng an den Pflegezweck gebunden ist. Je nach Konstellation kann dies die Belastungsgrenze senken und damit dazu führen, dass pflegebedürftige Menschen schneller eine Befreiung von Zuzahlungen erhalten.
Wird Pflegegeld bei der Belastungsgrenze als Einkommen gezählt?
Ob und in welchem Umfang Pflegegeld als Einkommen anzurechnen ist, hängt von der jeweiligen Rechtsfrage und der betroffenen Sozialleistung ab. Für die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Entscheidend ist, welche Einnahmen im Sinne von § 62 SGB V als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden und welche Beträge durch Freibeträge oder besondere Regelungen geschützt sind. Detaillierte Informationen dazu halten viele Krankenkassen und der GKV-Spitzenverband bereit.
Wichtig ist:
- Pflegegeld ist zweckgebunden für Pflege und ersetzt keine reguläre Erwerbstätigkeit.
- In vielen sozialrechtlichen Zusammenhängen wird es daher ganz oder teilweise privilegiert, also von der Einkommensanrechnung ausgenommen oder nur eingeschränkt berücksichtigt.
- Für pflegende Angehörige kann das Pflegegeld als weitergeleitete Leistung gelten und bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bei anderen Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung anrechnungsfrei.
Auch wenn die Fachpraxis Pflegegeld in der Regel nicht als volles Einkommen wertet, sollten Betroffene ihre individuelle Situation mit der Krankenkasse klären und sich die Berechnung der Belastungsgrenze transparent erläutern lassen. Hilfreiche Hinweise geben neben den Krankenkassen auch Beratungsangebote der Verbraucherzentralen.
Welche Freibeträge und Besonderheiten gelten ab 2026?
Für 2026 werden in verschiedenen Informationsunterlagen konkrete Freibeträge genannt, die bei der Ermittlung der Haushaltsbelastung zu berücksichtigen sind. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und für Kinder gibt es jeweils eigene Freibeträge, die vom gemeinsamen Einkommen abgezogen werden, bevor die Belastungsgrenze von 2 oder 1 Prozent berechnet wird. Dadurch können Haushalte mit mehreren Personen deutlich schneller die Zuzahlungsgrenze erreichen.
Typische Entlastungsfaktoren bei der Berechnung:
- Freibeträge für Ehegatten oder Lebenspartner
- Freibeträge für jedes zu berücksichtigende Kind im Haushalt
- Berücksichtigung besonderer Belastungen bei schwerwiegend chronisch Kranken mit 1‑Prozent-Grenze
- Einbindung von Pflegegeld und anderen zweckgebundenen Leistungen je nach Rechtslage
Wer Pflegegeld erhält und daneben nur geringe Renten oder andere Einkünfte hat, kann in vielen Fällen bereits mit vergleichsweise niedrigen Zuzahlungen im Jahr die Belastungsgrenze erreichen. Hier lohnt es sich, frühzeitig Belege zu sammeln und die voraussichtliche Grenze grob durchzurechnen.
Wer kann eine Zuzahlungsbefreiung bekommen?
Grundsätzlich kann jede gesetzlich krankenversicherte Person eine Befreiung erhalten, wenn im laufenden Kalenderjahr die persönliche Belastungsgrenze erreicht oder überschritten wird. Das gilt auch für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad, die Pflegegeld oder Sachleistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.
Typische Anspruchsgruppen sind etwa:
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die regelmäßig Medikamente und Hilfsmittel benötigen
- Schwerwiegend chronisch kranke Menschen mit hohen Dauerkosten
- Haushalte mit geringem Einkommen, etwa Rentnerhaushalte oder Bezieher von Bürgergeld und Grundsicherung
- Familien mit Kindern, bei denen viele Zuzahlungen gleichzeitig anfallen
Entscheidend ist immer die Summe der im Kalenderjahr tatsächlich gezahlten Zuzahlungen im Verhältnis zur individuellen Belastungsgrenze. Wer glaubt, die Grenze noch nicht erreicht zu haben, liegt mit seiner Einschätzung oft falsch, weil viele kleinere Beträge über das Jahr hinweg unterschätzt werden.
Wie stelle ich den Antrag bei der Krankenkasse?
Die Zuzahlungsbefreiung gibt es nicht automatisch, sie muss bei der jeweiligen Krankenkasse aktiv beantragt werden. Viele Kassen stellen dafür ein eigenes Formular zur Verfügung, das online heruntergeladen, per Post angefordert oder in der Geschäftsstelle abgeholt werden kann. Informationen zu Anforderungen und Antragswegen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des GKV-Spitzenverbands oder direkt bei Ihrer Krankenkasse.
Für den Antrag sollten Sie in der Regel bereithalten:
- Alle Quittungen und Belege über Zuzahlungen (Medikamente, Hilfsmittel, Fahrten, Krankenhaus)
- Nachweise über Einkommen im Haushalt, z.B. Rentenbescheid, Bürgergeld-Bescheid oder Lohnabrechnung
- Nachweis über eine schwerwiegende chronische Erkrankung, wenn die 1‑Prozent-Grenze greifen soll
- Nachweise über Pflegegrad und Pflegeleistungen, etwa den Bescheid der Pflegekasse
Wer bereits früh im Jahr absehen kann, dass die Belastungsgrenze überschritten wird, kann bei vielen Kassen auch eine sogenannte Vorauszahlung leisten: Man zahlt die voraussichtliche Zuzahlungssumme in einem Betrag und erhält direkt einen Befreiungsausweis für das komplette restliche Jahr.
Was ändert sich ab 2026 für Pflegebedürftige konkret?
Ab 2026 rücken Pflegegeld, Pflegegrad und die tatsächlichen Pflegekosten noch stärker in den Fokus, wenn die finanzielle Belastung eines Haushalts beurteilt wird. Die Beträge des Pflegegeldes bleiben zwar stabil, gleichzeitig steigen vielerorts die Kosten im Pflegealltag und damit die Zuzahlungen für Medikamente, Hilfsmittel oder Fahrten. Für viele Pflegebedürftige bedeutet das: Die Belastungsgrenze wird schneller erreicht, wenn Freibeträge und besondere Schutzregelungen vollständig ausgeschöpft werden.
Hinzu kommen weitere Änderungen im Pflegesystem, etwa verlängerte Zeiten für die Weiterzahlung von Pflegegeld während eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts oder neue Fristen bei der Abrechnung bestimmter Pflegeleistungen. Diese Anpassungen verändern zwar nicht direkt die Zuzahlungsbefreiung in der Krankenversicherung, wirken sich aber auf die gesamte finanzielle Situation von Pflegehaushalten aus. Eine rechtzeitige Beratung kann deshalb helfen, Lücken zu vermeiden und die Entlastungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
Was sollten Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung beachten?
Wer neben Pflegegeld noch Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, muss auf die Anrechnung von Leistungen besonders achten. In vielen Fällen bleibt das an pflegende Angehörige weitergeleitete Pflegegeld beim Bürgergeld anrechnungsfrei, wenn es tatsächlich der Pflege dient und nicht als versteckte Vergütung für mehrere Pflegeverhältnisse genutzt wird. Ähnliche Grundsätze gelten auch bei der Grundsicherung, wo Pflegegeld in der Regel zweckbestimmt und damit besonders geschützt ist.
Für die Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse ist aber vor allem wichtig, dass die Einkommenssituation korrekt dargestellt und durch Bescheide nachgewiesen wird. Dazu gehören in der Praxis:
- Bürgergeld-Bescheide vom Jobcenter
- Bescheide über Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt
- Bescheide über Pflegegrad und Pflegeleistungen von der Pflegekasse
- Ggf. Nachweise über weitergeleitetes Pflegegeld an Angehörige
Wer unsicher ist, ob Pflegegeld oder andere Leistungen in seinem Fall richtig berücksichtigt werden, kann sich etwa an eine unabhängige Sozialberatung, die örtliche Verbraucherzentrale oder Pflegestützpunkte wenden. Diese Stellen helfen, Bescheide zu prüfen und auf eine faire Berechnung hinzuwirken.
Wie nutzen Sie Pflegegeld und Zuzahlungsbefreiung optimal?
Damit Pflegebedürftige und Angehörige ab 2026 keine Entlastung verschenken, sollten sie die eigene Situation systematisch prüfen. Viele Haushalte erreichen die Belastungsgrenze bereits im Laufe des Jahres, ohne dass ihnen dies bewusst ist, weil Quittungen fehlen oder die Einkommensgrenzen falsch eingeschätzt werden. Ein strukturierter Überblick über Pflegegeld, andere Leistungen und laufende Zuzahlungen ist daher der wichtigste erste Schritt.
Praktische Schritte können sein:
- Quittungen konsequent sammeln und nach Art der Zuzahlung sortieren
- Mit einem einfachen Haushaltsblatt oder Online-Rechner die voraussichtliche Belastungsgrenze ermitteln
- Frühzeitig Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen und klären, ob eine Vorauszahlung mit sofortigem Befreiungsausweis möglich ist
- Pflegegeld‑Bescheid und Bescheide über andere Sozialleistungen zu den Einkommensnachweisen legen
- Prüfen, ob die Voraussetzungen für die 1‑Prozent-Grenze bei schwerwiegend chronischer Erkrankung erfüllt sind
Wer diese Punkte beherzigt, reduziert das Risiko, auf hohen Zuzahlungen sitzenzubleiben, und nutzt die Schutzmechanismen des Sozial- und Krankenversicherungsrechts konsequent aus.
Expertentipp der Redaktion
Viele Betroffene stellen den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung erst zum Jahresende – und verlieren damit wertvolle Monate, in denen sie bereits entlastet sein könnten. Sinnvoll ist es, schon zu Jahresbeginn grob zu kalkulieren, ob Sie mit Ihren regelmäßigen Medikamenten, Hilfsmitteln und Fahrten voraussichtlich über der Belastungsgrenze liegen werden.
Gerade bei Pflegegrad 3 bis 5, mehreren Diagnosen und einem geringen Einkommen lohnt es sich häufig, frühzeitig eine Vorauszahlung zu prüfen und sich für den Rest des Jahres komplett befreien zu lassen. Lassen Sie sich von der Krankenkasse die Berechnung erläutern und scheuen Sie sich nicht, bei Unklarheiten eine zweite Meinung bei Beratungsstellen einzuholen.
Quellenangaben
- Gesetzliche Krankenversicherung, § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Informationen zur Belastungsgrenze und Zuzahlungsbefreiung über den GKV-Spitzenverband
- Bundesministerium für Gesundheit – Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Zuzahlungen
- Verbraucherzentrale – Ratgeberseiten zu Zuzahlungen, Belastungsgrenzen und Befreiungsmöglichkeiten
- Tabellen und Beträge zu Pflegegeld 2026 nach Pflegegrad, insbesondere Übersichten zu § 37 SGB XI

