Seit Januar 2026 steht pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad eine neue monatliche Leistung von bis zu 70 Euro für digitale Pflegeanwendungen zu – wenn sie rechtzeitig einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Gemeint sind Apps und Online‑Dienste, die den Alltag organisieren, die Pflege unterstützen oder die Selbstständigkeit stärken und vom System der sozialen Pflegeversicherung ausdrücklich anerkannt werden. Zugleich bleiben klassische Mehrbedarfszuschläge bei Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) sowie steuerliche Entlastungen über den Behinderten‑Pauschbetrag unverändert wichtig, wenn es um die finanzielle Absicherung von Menschen mit Schwerbehinderung geht . Wer die verschiedenen Bausteine kennt, kann gezielt nachfragen und vermeiden, dass ihm Geld rechtlich zusteht, aber in der Praxis ungenutzt bleibt. Unser Artikel zeigt die Einzelheiten!
Neuer Leistungskern: 70 Euro für digitale Pflegeanwendungen
Seit dem 1. Januar 2026 sieht die Pflegeversicherung eine neue, technologieoffene Unterstützung vor: Für digitale Pflegeanwendungen können Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad bis zu 70 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Rein rechnerisch sind das bis zu 840 Euro pro Jahr, die zusätzlich zu den bekannten Pflegeleistungen abgerufen werden können.
Digitale Pflegeanwendungen sind etwa Apps zur Organisation der häuslichen Pflege, Kommunikationsplattformen für Pflegende und Angehörige oder digitale Tagebücher zur Dokumentation von Gesundheits‑ und Pflegeverläufen. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus den Richtlinien der Pflegeversicherung und aus der Praxis der Pflegekassen, die nur für zugelassene Anwendungen zahlen.
Wichtig ist: Die neue Leistung ist kein pauschaler Zuschlag zum Konto, sondern zweckgebunden. Bezahlt werden nur solche digitalen Angebote, die einen Bezug zur Pflege haben und die Voraussetzungen der Pflegeversicherung erfüllen; klassische Freizeit‑ oder Wellness‑Apps gehören nicht dazu.
Wer hat Anspruch – und unter welchen Bedingungen?
Anspruchsberechtigt sind Versicherte mit einem Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Entscheidend ist, dass der Pflegegrad rechtskräftig festgestellt wurde und die Person eine anerkannte digitale Pflegeanwendung nutzen möchte.
Die Leistung ist als monatlicher Höchstbetrag von bis zu 70 Euro ausgestaltet. Wird eine Anwendung günstiger angeboten, übernimmt die Kasse nur die tatsächlichen Kosten; teurere Angebote müssen Betroffene in der Regel anteilig selbst tragen.
Es handelt sich um eine ergänzende Leistung zur ambulanten oder stationären Pflege. Sie steht neben anderen Leistungsarten wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kurzzeitpflege und soll insbesondere die häusliche Versorgung digital unterstützen.
Antragstellung: So kommen Sie an die 70 Euro
Die Leistung für digitale Pflegeanwendungen gibt es nur auf Antrag – ein automatischer Bescheid nach Feststellung des Pflegegrades ist nicht vorgesehen. Zuständig ist die jeweilige Pflegekasse, meist angesiedelt bei der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.
In der Praxis läuft das Verfahren typischerweise so ab:
- Sie wählen eine anerkannte digitale Pflegeanwendung, etwa eine App oder Plattform mit Pflegebezug.
- Sie stellen bei Ihrer Pflegekasse einen formellen Antrag auf Kostenübernahme oder Kostenerstattung bis zu 70 Euro im Monat.
- Die Pflegekasse prüft, ob die Anwendung die Kriterien der Pflegeversicherung erfüllt und ob die Kosten im Rahmen bleiben.
- Je nach Kasse wird entweder direkt mit dem Anbieter abgerechnet oder Sie erhalten eine Erstattung gegen Vorlage von Rechnungen.
Anträge können schriftlich, per Formular oder – je nach Kasse – zunehmend auch digital eingereicht werden. Es empfiehlt sich, vorab Informationen und Formulare auf der Website der eigenen Pflegekasse zu prüfen oder die Hotline der Pflegeversicherung zu nutzen.
Verhältnis zu Bürgergeld, Sozialhilfe und Mehrbedarf
Die 70 Euro für digitale Pflegeanwendungen sind eine Leistung der Pflegeversicherung und werden nicht als zusätzliches Einkommen im Sinne des Bürgergelds oder der Sozialhilfe gewertet. Sie dienen einem besonderen Zweck und dürfen – nach den allgemeinen Regeln zur Zweckbindung – nicht ohne Weiteres auf andere Sozialleistungen angerechnet werden.
Unabhängig davon bleiben die klassischen Mehrbedarfszuschläge für Menschen mit Behinderungen bestehen. Rechtliche Grundlage für Mehrbedarfe beim Bürgergeld ist § 21 SGB II, für Sozialhilfe und Grundsicherung § 30 SGB XII.
- Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) kann für erwerbsfähige behinderte Menschen ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt werden, wenn sie bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder entsprechende Eingliederungshilfen erhalten.
- Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld‑Berechtigte mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis sieht das Gesetz einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vor, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 30 SGB XII erhalten schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ ebenfalls 17 Prozent Mehrbedarf auf den jeweiligen Regelbedarf.
Beispiel: Für eine alleinstehende Person mit Bürgergeld‑Regelbedarf von 563 Euro ergeben 35 Prozent einen Mehrbedarf von 197,05 Euro im Monat . Die 70 Euro aus der Pflegeversicherung kommen – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – zusätzlich hinzu, ohne dass sich diese Prozentwerte ändern.
Steuerliche Entlastung: Behinderten‑Pauschbetrag 2026
Neben laufenden Sozialleistungen bleibt der Behinderten‑Pauschbetrag ein wichtiges steuerliches Instrument, um behinderungsbedingte Mehrausgaben pauschal abzusetzen. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vor allem vom Grad der Behinderung (GdB) ab und gilt grundsätzlich für Einkommensteuerpflichtige ab einem GdB von 20.
Die Pauschbeträge betragen seit der Reform weiterhin (Auszug, Stand 2026):
- GdB 20: 384 Euro im Jahr
- GdB 50: 1.140 Euro im Jahr
- GdB 70: 1.780 Euro im Jahr
- GdB 100: 2.840 Euro im Jahr
- Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“: 7.400 Euro unabhängig vom GdB
Diese Werte gelten als steuerlicher Freibetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert, nicht aber als direkte Auszahlung. Wichtig ab 2026: Der Nachweis der Behinderung soll zunehmend digital an die Finanzverwaltung übermittelt werden, was das Verfahren vereinfachen soll, aber auch neue Datenschutzfragen aufwirft.
Praxisprobleme: Wo es in der Realität hakt
Wie bei vielen neuen Sozialleistungen ist zu erwarten, dass nicht alle Anspruchsberechtigten sofort von der 70‑Euro‑Leistung für digitale Pflegeanwendungen erfahren – oder die Hürden als zu hoch empfinden. Beratungsstellen berichten regelmäßig, dass Mehrbedarfe oder Sonderleistungen zwar im Gesetz stehen, aber in den Jobcentern oder Sozialämtern nicht immer von sich aus angeboten werden.
Hinzu kommt: Viele Menschen mit Schwerbehinderung verfügen nicht über die notwendige digitale Ausstattung oder Unterstützung, um überhaupt von einer neuen digitalen Pflegeleistung zu profitieren. Für sie kann es sinnvoll sein, Angehörige oder Betreuende frühzeitig einzubinden, damit Anträge fristgerecht gestellt und geeignete Anwendungen ausgewählt werden.
Auch die Abgrenzung zwischen digitalen Pflegeanwendungen und anderen Gesundheits‑Apps wird in der Praxis eine Rolle spielen: Nur Anwendungen, die von der Pflegeversicherung als leistungsfähig anerkannt werden, kommen für die Kostenübernahme in Betracht. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Informationsangebote der Pflegekassen und gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung, bevor längerfristige Verträge abgeschlossen werden.
Wichtige Fakten im Überblick
Fazit: Chancen nutzen, Rechte kennen
Die neue 70‑Euro‑Leistung für digitale Pflegeanwendungen kann Menschen mit Pflegegrad und Schwerbehinderung spürbar entlasten – vorausgesetzt, sie kennen den Anspruch und stellen rechtzeitig einen Antrag bei ihrer Pflegekasse. Zusammen mit Mehrbedarfszuschlägen nach dem Bürgergeld‑ und Sozialhilferecht sowie dem Behinderten‑Pauschbetrag entsteht ein finanziales Geflecht, das behinderungsbedingte Mehrausgaben deutlich abfedern kann.
Für Betroffene bedeutet das: Prüfen Sie systematisch Ihre Bescheide, sprechen Sie gezielt Mehrbedarfe und digitale Pflegeleistungen an und scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten Beratungsstellen, Sozialverbände oder spezialisierte Rechtsberatung einzuschalten. Wo Behörden zögern oder ablehnen, kann sich ein Widerspruch lohnen, wenn gesetzliche Voraussetzungen klar erfüllt sind.

