Pflegeperson oder pflegebedürftig: In diesen Fällen wird Pflegegeld beim Wohngeld angerechnet

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Steigende Mieten und steigende Pflegebedarfe bringen viele pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen finanziell an die Grenze. Gleichzeitig gibt es mit Pflegegeld und Wohngeld zwei wichtige Leistungen, die die Situation spürbar entlasten können. Doch oft herrscht Unsicherheit: Wird das Pflegegeld beim Wohngeld als Einkommen mitgerechnet – und spielt es eine Rolle, ob Angehörige im selben Haushalt pflegen oder nicht? Entscheidend sind die gesetzlichen Vorgaben im Wohngeldgesetz und die Frage, ob eine „sittliche Pflicht“ zur Pflege angenommen wird. Wie die Behörden in der Praxis damit umgehen, erklärt dieser Beitrag mit Blick auf die Regelungen in § 14 Wohngeldgesetz und die Hinweise von Fachportalen wie buerger-geld.org.

Pflegegeld beim Wohngeld: Was für die pflegebedürftige Person gilt

Für die pflegebedürftige Person selbst gilt: Das Pflegegeld zählt grundsätzlich nicht als Einkommen und wird daher bei der Berechnung des Wohngelds nicht angerechnet. Dies ist im Wohngeldgesetz ausdrücklich geregelt, § 14 Abs. 2 Nr. 26 Wohngeldgesetz (WoGG). Das Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung, die ausschließlich der Sicherstellung der Pflege dient und nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gedacht ist.

Wenn Pflegegeld weitergegeben wird: So wirkt es sich auf das Wohngeld der Pflegeperson aus

Anders sieht es aus, wenn das Pflegegeld an eine Pflegeperson weitergeleitet wird. Hier kommt es darauf an, ob die Pflegeperson im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person lebt und ob sie eine sogenannte „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt. Die Anrechnung erfolgt nach folgendem Schema:

  • Pflegeperson lebt im selben Haushalt und erfüllt eine sittliche Pflicht:
    Das weitergeleitete Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet.
  • Pflegeperson lebt nicht im selben Haushalt, erfüllt aber eine sittliche Pflicht:
    Das weitergeleitete Pflegegeld wird zur Hälfte als Einkommen angerechnet.
  • Pflegeperson lebt nicht im selben Haushalt und erfüllt keine sittliche Pflicht:
    Das Pflegegeld wird vollständig als Einkommen angerechnet.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Pflege im familiären Umfeld gefördert wird und Pflegepersonen, die aus moralischer oder familiärer Verpflichtung handeln, nicht benachteiligt werden.

Überblick in der Praxis: Wann Pflegegeld auf das Wohngeld angerechnet wird

SituationAnrechnung auf Wohngeld
Pflegebedürftige Person erhält Pflegegeld selbstKeine Anrechnung
Pflegegeld wird an Angehörige im selben Haushalt weitergeleitetKeine Anrechnung
Pflegegeld wird an Angehörige außerhalb des Haushalts mit sittlicher Pflicht weitergeleitet50 % Anrechnung
Pflegegeld wird an Personen ohne sittliche Pflicht außerhalb des Haushalts weitergeleitet100 % Anrechnung

Wohngeld beantragen mit Pflegegeld: Wichtige Tipps für Betroffene

  • Das Pflegegeld sollte bei der Wohngeldantragstellung immer angegeben werden, auch wenn es in vielen Fällen nicht angerechnet wird.
  • Die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad müssen mit entsprechenden Bescheiden nachgewiesen werden.
  • Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Beratung bei der Wohngeldstelle oder bei Sozialverbänden.

Kurz und knapp: Die wichtigsten Regeln zu Pflegegeld und Wohngeld

Pflegegeld wird bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht auf das Wohngeld angerechnet. Wird das Pflegegeld jedoch an eine Pflegeperson weitergeleitet, kommt es auf die Wohnsituation und die Erfüllung einer sittlichen Pflicht an, ob und in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgt. Die Kombination beider Leistungen ist somit grundsätzlich möglich.

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