Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst auf Hilfe angewiesen ist, ist auf jeden Euro angewiesen. Doch die Verunsicherung unter Rentnern und Leistungsbeziehern im Mai 2026 ist groß: Darf das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld als Einkommen gewertet und von der Rente oder der staatlichen Unterstützung abgezogen werden? Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) dient das Pflegegeld ausschließlich einem festen gesetzlichen Zweck. Wir erklären Ihnen in diesem Ratgeber, warum das Geld für Pflegebedürftige und Angehörige meist tabu für die Behörden ist und wo beim Wechsel zum neuen Grundsicherungsgeld ab Juli gefährliche Fallstricke lauern.
💡 Auf einen Blick: Das Wichtigste
- Gesetzliche Rente: Weder die reguläre Altersrente noch die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) werden durch den Bezug von Pflegegeld gekürzt.
- Grundsicherung im Alter (SGB XII): Das Sozialamt darf das Pflegegeld wegen seiner klaren gesetzlichen Zweckbestimmung grundsätzlich nicht als Einkommen anrechnen.
- Bürgergeld & Reform: Auch beim aktuellen Bürgergeld und dem ab 1. Juli 2026 kommenden Grundsicherungsgeld bleibt das Geld für Betroffene und pflegende Angehörige anrechnungsfrei.
- Achtung bei Nachbarn: Wird das Geld an Personen außerhalb der Familie weitergeleitet, droht abseits einer „sittlichen Pflicht“ die Steuerpflicht.
Gesetzliche Rente und EM-Rente: Keine Kürzung durch die Pflegekasse
Für Millionen Rentner in Deutschland gibt es eine klare Entwarnung: Wer eine gesetzliche Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI bezieht, muss keine Abzüge befürchten, wenn ein Pflegegrad festgestellt wird. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist eine zweckgebundene Sozialleistung und kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Daher hat das Pflegegeld keinerlei Einfluss auf die Höhe Ihrer monatlichen Rentenbezüge. Es führt weder zu Kürzungen noch wird es bei den Hinzuverdienstgrenzen der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt. Wer als Bürgergeld-Bezieher oder Rentner wissen möchte, welche weiteren Ansprüche bestehen, findet wertvolle Hilfen in unserem Ratgeber zu Mehrbedarfen und Zuschlägen.
Grundsicherung im Alter (SGB XII): Der Schutzschirm des Gesetzes
Besonders sensibel ist die Lage für Rentner, deren Altersbezüge so gering sind, dass sie auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen sind. Hier versuchen Sozialämter immer wieder, das Pflegegeld als „verfügbares Einkommen“ anzurechnen. Das ist jedoch rechtswidrig.
Der Gesetzgeber hat in § 83 SGB XII verankert, dass Leistungen, die für einen ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen gewertet werden dürfen. Da das Pflegegeld dazu dient, die häusliche Pflege sicherzustellen und Aufwendungen zu entschädigen, darf es nicht zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts (wie Miete oder Lebensmittel) herangezogen werden. Pflegebedürftige Rentner erhalten das Pflegegeld also immer zusätzlich zu ihrer Grundsicherung.
Bürgergeld und Grundsicherungsgeld ab Juli 2026: Was ändert sich?
Am 5. März 2026 hat der Bundestag die große Reform verabschiedet, die das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 in das neue „Grundsicherungsgeld“ überführt. Viele Betroffene sind besorgt, ob die Anrechnungsfreiheit des Pflegegeldes im Zuge der Verschärfungen kippt.
Die Entwarnung steht: Die Reform ändert zwar die Sanktions- und Vermögensregeln massiv, die Systematik der Zweckbestimmung bleibt jedoch unangetastet. Sowohl im aktuellen Bürgergeld als auch im kommenden Grundsicherungsgeld bleibt das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen selbst komplett anrechnungsfrei.
Auch für pflegende Angehörige, die das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung weitergeleitet bekommen, bleibt es im Regelfall anrechnungsfrei, solange die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Allerdings zeigt die Praxis der Landessozialgerichte im Frühjahr 2026 eine neue, kritische Tendenz: In gerichtlichen Eilverfahren um die Gewährung von Leistungen werten Richter das angesparte Pflegegeld auf dem Konto manchmal als „verfügbaren Liquiditätspuffer“. Das bedeutet: Das Geld darf zwar im Hauptverfahren nicht angerechnet werden, kann aber die Gewährung von akuter Nothilfe blockieren.
Die Nachbarschaftshilfe: Wann das Finanzamt zugreift
Ein wichtiger Fallstrick betrifft die Weiterleitung des Pflegegeldes an Personen außerhalb der Kernfamilie, beispielsweise an engagierte Nachbarn oder Freunde. Steuerlich regelt § 3 Nr. 36 EStG, dass diese Einnahmen nur dann komplett steuerfrei sind, wenn die Pflegeperson eine „sittliche Pflicht“ erfüllt.
Wird das Geld an einen langjährigen, engen Freund weitergegeben, erkennt das Finanzamt diese sittliche Pflicht meist an. Handelt es sich jedoch um eine rein geschäftsmäßige Absprache mit einem flüchtigen Bekannten, entfällt die Steuerbefreiung. Das Geld muss dann als sonstiges Einkommen versteuert werden. Zudem erlischt in diesem Fall der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG für die Pflegeperson.
Handlungsempfehlung: So schützen Sie Ihr Pflegegeld
- Zweckbindung nachweisen: Sollte das Sozialamt oder das Jobcenter versuchen, das Pflegegeld anzurechnen, widersprechen Sie umgehend unter Verweis auf § 83 SGB XII bzw. § 11a SGB II.
- Pflegeverhältnis dokumentieren: Wenn Sie von Nicht-Angehörigen gepflegt werden, halten Sie die enge persönliche Verbundenheit (sittliche Pflicht) schriftlich fest, um Problemen mit dem Finanzamt vorzubeugen.
- Konto-Struktur trennen: Vermeiden Sie es, größere Summen an Pflegegeld auf dem Girokonto anzusparen, damit dieses bei eventuellen Notfall-Anträgen vom Amt nicht fälschlicherweise als sofort verfügbares Allgemeinvermögen ausgelegt wird.
Quellenverzeichnis
- Bundesministerium für Justiz: § 83 SGB XII – Zweckbestimmte Leistungen
- Bundesregierung: Überblick zum Wechsel in die neue Grundsicherung 2026
- Bundesministerium für Justiz: § 3 Nr. 36 EStG – Steuerfreiheit für Pflegegelder

