Auch 2026 gilt: Minijobber haben an gesetzlichen Feiertagen Anspruch auf Lohn – selbst wenn sie nicht arbeiten. Grundlage ist § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, der klar regelt, dass Arbeitsausfälle durch Feiertage bezahlt werden müssen. Entscheidend ist dabei nicht die Jobart, sondern der individuelle Arbeitsplan. Offizielle Hinweise liefert auch die Minijob-Zentrale.
Minijob 2026: Diese Gesetze sichern Ihren Feiertagslohn
Rechtlich gelten Minijobber als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit nahezu denselben Ansprüchen wie Vollzeitkräfte – nur eben mit geringerer Arbeitszeit.
Zwei zentrale Gesetze sind entscheidend:
- Das Arbeitszeitgesetz (Arbeitszeitgesetz, § 9 ArbZG) regelt, dass an gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot besteht – auch für Minijobs.
- Das Entgeltfortzahlungsgesetz, § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet Arbeitgeber, das Arbeitsentgelt zu zahlen, wenn Arbeit nur wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt.
Die Minijob-Zentrale bringt es so auf den Punkt: Fällt ein sonst üblicher Arbeitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, haben Minijobber Anspruch auf Entgeltfortzahlung – und müssen die ausgefallene Arbeitszeit weder vor- noch nacharbeiten.
Feiertagslohn im Minijob: Wann Sie Anspruch haben
Entscheidend ist nicht die Art des Arbeitsverhältnisses, sondern Ihr konkreter Arbeitsplan.
Anspruch auf bezahlten Feiertag besteht, wenn:
- der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie sonst regelmäßig arbeiten würden, und
- die Arbeitszeit aufgrund des gesetzlichen Feiertags entfällt.
Kein Anspruch besteht, wenn:
- der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem Sie ohnehin frei hätten (z. B. Sie arbeiten immer nur Dienstag und Donnerstag, der Feiertag ist ein Montag), oder
- es sich um einen regionalen Feiertag handelt, an dem am Arbeitsort Ihres Betriebs kein gesetzlicher Feiertag ist.
Beispiel:
Sie arbeiten im Minijob jeden Montag vier Stunden im Verkaufsraum. Fällt der 1. Mai 2026 (gesetzlicher Feiertag) auf einen Montag, haben Sie an diesem Tag frei – erhalten aber vier Stunden Lohn, so als hätten Sie gearbeitet.
So wird der Feiertagslohn im Minijob berechnet
Die Berechnung folgt dem Grundsatz: „Was wäre gewesen, wenn der Feiertag ein normaler Arbeitstag gewesen wäre?“
Typische Konstellationen:
- Fester Wochenplan: Ist im Arbeitsvertrag geregelt, an welchen Tagen und wie viele Stunden Sie arbeiten (z. B. montags und mittwochs je 5 Stunden), wird der Feiertag mit der vertraglichen Stundenzahl und dem üblichen Stundenlohn bezahlt.
- Stundenbasis mit schwankenden Einsätzen: Gibt es keinen festen Plan, wird häufig der Durchschnitt der letzten 13 Wochen herangezogen, um die „typische“ Arbeitszeit an diesem Wochentag zu ermitteln.
- Monatspauschale: Bei pauschalierten Monatslöhnen im Minijob ist sicherzustellen, dass Feiertage nicht zu einer faktischen Kürzung führen – sie gehen in die reguläre Monatsvergütung ein.
Feiertagsfortzahlung ist kein Zuschlag, sondern ganz normales Entgelt für ausfallende Arbeitszeit; echte Feiertagszuschläge können zusätzlich vereinbart sein, z. B. wenn in Branchen mit Ausnahmeregelung tatsächlich an Feiertagen gearbeitet wird.
Feiertagslohn im Überblick: Die wichtigsten Regeln 2026
| Punkt | Regelung (Stand 2026) |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Feiertagslohn | § 2 EFZG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall durch Feiertag. |
| Beschäftigungsverbot | § 9 ArbZG: Grundsätzlich kein Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. |
| Anspruchsvoraussetzung | Feiertag fällt auf einen Tag, an dem sonst gearbeitet würde. |
| Kein Anspruch | Feiertag fällt auf ohnehin freien Tag oder ist am Arbeitsort kein gesetzlicher Feiertag. |
| Nacharbeit verboten | Ausfallende Stunden dürfen nicht an anderen Tagen vor- oder nachgearbeitet werden, um Feiertagslohn zu umgehen. |
| Berechnung | Üblicher Stundenlohn × ausgefallene Stunden; bei flexiblen Einsätzen i. d. R. Durchschnitt der letzten 13 Wochen. |
| Minijob-Grenze 2026 | 603 Euro monatlich; Feiertagsfortzahlung zählt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und ist bei der Grenze zu berücksichtigen. |
603-Euro-Grenze: So wirkt sich Feiertagslohn aus
Seit 2025 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro pro Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr; sie steigt dynamisch mit dem Mindestlohn.
Wichtig für Sie:
- Feiertagsfortzahlung ist vollwertiger Lohn und zählt deshalb bei der Prüfung, ob die 603‑Euro-Grenze eingehalten wird.
- Wenn Sie bereits regelmäßig an der Grenze arbeiten, können zusätzliche Feiertagslöhne dazu führen, dass aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (sog. Midijob) wird.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, die Entgeltgrenze im Blick zu behalten; eine „künstliche“ Umgehung durch Nichtzahlung von Feiertagen oder Nacharbeit ist unzulässig.
Für Minijobber kann es sinnvoll sein, sich ihre Entgeltabrechnung genau anzuschauen oder bei der Minijob-Zentrale nachzufragen, wenn die 603‑Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird.
Arbeiten an Feiertagen: Regeln und Zuschläge im Minijob
In manchen Branchen – etwa in der Pflege, im Krankenhaus, bei Polizei und Feuerwehr, in Hotels oder in der Gastronomie – wird auch an Feiertagen gearbeitet.
Grundsätze:
- Wenn Ihr Betrieb an Feiertagen arbeiten darf, kann der Arbeitgeber Sie auch im Minijob an diesen Tagen einteilen.
- Für die tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit erhalten Sie den normalen Lohn plus ggf. Zuschläge, wenn diese im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen sind.
- Feiertagszuschläge sind unter bestimmten Bedingungen steuer- und beitragsfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze des Stundenlohns nicht überschreiten und der Stundenlohn eine Höchstgrenze (z. B. 25 Euro) nicht überschreitet.
Auch hier gilt: Minijobber sind beim Anspruch auf Zuschläge und beim Schutz durch das Arbeitszeitgesetz grundsätzlich den Vollzeitkräften gleichgestellt.
Minijob: Das sollten Sie bei Feiertagen unbedingt prüfen
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Sind regelmäßige Arbeitstage vereinbart, oder werden Sie flexibel eingeteilt? Das entscheidet über den Feiertagsanspruch.
- Kontrollieren Sie Ihre Lohnabrechnung nach Feiertagen: Wurde der Tag als „Feiertagsfortzahlung“ oder ähnlich erfasst, obwohl Sie nicht gearbeitet haben?
- Fragen Sie nach, wenn Feiertage nicht bezahlt werden, obwohl sie auf einen regulären Arbeitstag fallen – verweisen Sie auf § 2 EFZG und Informationen der Minijob-Zentrale.
- Holen Sie bei Streitfällen Unterstützung, etwa beim Betriebsrat, bei einer Gewerkschaft oder einer arbeitsrechtlichen Beratungsstelle.
